Nichtzulassungsbeschwerde
Grundsatzrüge
Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
Genügen der Darlegungspflicht
Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung,
ggf. sogar des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser
Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung erwarten lässt.
3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein
geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss
anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Der Kläger, der für einen Zeitraum im Jahre 2010 höhere Leistungen nach vorläufiger Bewilligung begehrt und sich gleichzeitig
gegen Erstattungsforderungen des Beklagten nach endgültigen Leistungsfestsetzungen für die Monate September, November und
Dezember 2010 wendet, formuliert in seiner Beschwerdebegründung folgende Rechtsfrage:
"Ist im Höhen- und Anfechtungsstreit über einen Festsetzungs- und Erstattungsbescheid, der Leistungen endgültig festsetzt
und im weiteren Tenorpunkt Leistungen zurückfordert, zur Ermittlung des Beschwerdewertes gemäß §
144 Abs.
1 ZI. 1
SGG, der über den festgesetzten Betrag hinaus begehrte Betrag und der ebenfalls im Streit stehende von der Behörde rückgeforderte
Betrag, beschwerdeerhöhend im Wege einer Addition zu berücksichtigen oder hat dies wegen "wirtschaftlicher Identität zu unterbleiben
und wann liegt diese vor"
Der Kläger hat jedoch weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit hinreichend aufgezeigt. Dazu hätte er sich
mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung des BSG zur Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei wirtschaftlicher Identität der Ansprüche befassen müssen (vgl zB
BSG vom 31.1.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 3 - zur Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei Aufhebung
der Leistungsbewilligung und Rückforderung von Leistungen; siehe auch BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 32/11 B). Auch die Klärungsfähigkeit wird nicht aufgezeigt. Insofern nimmt der Kläger nur auf eine Passage auf Seite 13 der Entscheidung
des LSG Bezug, ohne sich mit den weiteren Ausführungen des LSG zur Ermittlung des Beschwerdewertes unter Berücksichtigung
des Berufungsbegehrens des Klägers differenziert zu befassen (vgl auch die Berechnung auf Seite 3 des Schriftsatzes des Beklagten
vom 26.9.2017).
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.