Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe einer Divergenz
und einer grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Eine Abweichung (Divergenz) iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen
Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht
schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung
einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über
den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung
im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 §
160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, §
160 RdNr 119, Stand 2.12.2019).
Die Beschwerdebegründung der Klägerin, die in der Sache für die Zeit vom 1.7.2014 bis 30.11.2014 höhere Grundsicherungsleistungen
nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer geringeren Einkommensberücksichtigung begehrt, wird diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht.
Sie macht geltend, die Berechnungen des LSG zum anrechenbaren Einkommen, insbesondere zur Ermittlung des Erwerbstätigenfreibetrages,
entsprächen nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG vom 9.11.2010 - B 4 AS 7/10 R - BSGE 107, 97 = SozR 4-4200 § 11 Nr 34). Nicht deutlich wird aber, welchen konkreten, von der genannten Entscheidung des BSG abweichenden Rechtssatz das LSG aufgestellt haben soll. Zudem verweist die Klägerin selbst darauf, dass sich die Rechtslage
bereits zum 1.4.2011 dahingehend geändert habe, dass von Privatpersonen erbrachte zweckbestimmte Leistungen - hier die Beiträge
des Arbeitgebers an eine Pensionskasse - nicht mehr ohne weiteres privilegierte Einkünfte darstellen. Eine entscheidungserhebliche
Abweichung im Grundsätzlichen ist damit nicht schlüssig aufge zeigt.
Auch den Darlegungsanforderungen an eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage
aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch
das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete
Rechtsfrage klar formuliert wird.Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im
jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten
Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Vorliegend fehlt schon die Formulierung einer klaren Rechtsfrage. Soweit dem Vorbringen sinngemäß die Frage nach der Berücksichtigung
von Beiträgen eines Arbeitgebers an eine Pensionskasse als Einkommen zu entnehmen ist, bleibt - worauf der Beklagte zu Recht
hinweist - die Klärungsbedürftigkeit offen. Es reicht nicht aus, auch in diesem Zusammenhang allein auf das zitierte Urteil
des BSG vom 9.11.2010 (B 4 AS 7/10 R - BSGE 107, 97 = SozR 4-4200 § 11 Nr 34) hinzuweisen, ohne darzulegen, warum die Rechtsfrage durch die ständige Rechtsprechung des BSG, wonach nur sogenannte "bereite Mittel" als Einkommen berücksichtigt werden können, nicht bereits geklärt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.