Gründe:
I
Streitig ist die Feststellung eines Meldeversäumnisses und des Eintritts einer Minderung des Regelbedarfs vom 1.8.2012 bis
31.10.2012 und - vom LSG einbezogen - der den streitigen Zeitraum nach vorangegangenen vorläufigen Bewilligungen regelnde
endgültige SGB II-Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 10.1.2013.
Nach vorangegangenen Meldeaufforderungen ("Gespräch mit Arbeitsvermittlerin über Bewerberangebot 'bzw' berufliche Situation")
lud der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26.4.2012 erneut zu einem Meldetermin am 8.5.2012 (ua Gespräch über Bewerbungsaktivitäten)
ein. Nachdem er bereits wegen eines Meldeversäumnisses des Klägers am 9.3.2012 das Alg für den Zeitraum vom 1.8.2012 bis 31.10.2012
um monatlich 10 % (37,40 Euro) gemindert hatte (Bescheid vom 5.7.2012), minderte er den Regelbedarf mit einem weiteren Bescheid
für den gleichen Zeitraum vom 1.8.2012 bis 31.10.2012 um weitere 37,40 Euro (streitgegenständlicher Bescheid vom 5.7.2012;
Widerspruchsbescheid vom 22.8.2012). Mit endgültigem Bescheid vom 10.1.2013 wurden ihm SGB II-Leistungen in Höhe von 779,17 Euro monatlich von August bis Oktober 2012 bewilligt (Regelbedarf in Höhe von 374 Euro und
Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 479,97 Euro abzgl Minderungsbeträgen wegen Sanktionen in Höhe von 74,80 Euro).
Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen (Urteil des SG vom 4.6.2013; Urteil des LSG vom 19.3.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Bescheid vom 5.7.2012
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.8.2012 bilde hinsichtlich der streitigen Minderung des Alg II mit dem Bescheid
vom 10.1.2013 über die Bewilligung von SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom 1.8.2012 bis 31.10.2012 eine rechtliche Einheit. Zu Recht habe der Beklagte für den Zeitraum
von August bis Oktober 2012 eine Minderung des Alg II in Höhe von monatlich 37,40 Euro wegen eines Meldeversäumnisses am 8.5.2012
verfügt. Da die Bescheide des Jahres 2012 nur eine vorläufige Bewilligung enthielten, existiere nach Erlass des endgültigen
Bescheides vom 10.1.2013 kein Bescheid mehr, dessen Bestandskraft im Sinne der Rechtsprechung des BSG durch eine gegenläufige Aufhebungsentscheidung habe durchbrochen werden müssen. Die Voraussetzungen für eine Minderung des
Alg-Anspruchs lägen vor. Ungeachtet der Tatsache, dass im streitigen Zeitraum wegen eines weiteren Meldeversäumnisses die
Regelbedarfe um insgesamt 20 vH gemindert worden seien, genügten die gesetzlichen Absenkungsmöglichkeiten als ein dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns genügender Ausdruck der verfassungsrechtlich bestehenden Selbsthilfeobliegenheit
als Kehrseite der Gewährleistungspflicht des Staates den Anforderungen des Art
1 Abs
1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art
20 Abs
1 GG.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision.
II
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgründe geltend gemachte Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet bzw dargelegt worden sind (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Die formgerechte Darlegung einer Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG erfordert, dass in der Beschwerdebegründung deutlich gemacht wird, worin die Abweichung zu sehen sein soll. Der Beschwerdeführer
muss vortragen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Ausführungen
enthalten sein soll. Er muss einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus
der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Schließlich ist darzulegen, dass die
berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger macht geltend, die Entscheidung des LSG weiche von dem Urteil des BSG vom 29.4.2015 (B 14 AS 19/14 R) ab. Sie beruhe auf folgendem Rechtssatz: "Ein Sanktionsbescheid, der die Minderung von Arbeitslosengeld II für einen bestimmten
Zeitraum verfügt, entfaltet jedenfalls dann ohne förmliche Aufhebungsentscheidung ändernde Wirkungen auf die für diesen Zeitraum
zuerkannten Leistungen, wenn es sich um Leistungen handelt, die vor Erlass des Sanktionsbescheides gemäß §
328 SGB III ohne sanktionsbedingten Minderungsbetrag vorläufig bewilligt worden waren und nach Erlass des Sanktionsbescheides mit sanktionsbedingtem
Minderungsbetrages endgültig bewilligt werden." Diese Rechtsauffassung sei mit dem das BSG-Urteil vom 29.4.2015 tragenden Rechtssatz "Ein Feststellungsbescheid über die Minderung von Arbeitslosengeld II wegen eines
Meldeversäumnisses durchbricht auch nach der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung von § 31b Abs 1 S 1 SGB II iVm § 32 Abs 2 S 2 SGB II nicht die Bindungswirkung einer bereits ergangenen Bewilligung, sondern erfordert insoweit stets zusätzlich eine förmliche
Aufhebungsentscheidung im Sinne von § 48 SGB X" unvereinbar. Das angefochtene Urteil beruhe auf dieser Abweichung, weil das LSG unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung
des BSG nicht zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass der endgültige Bewilligungsbescheid vom 10.1.2013 rechtmäßig gewesen sei. Mangels
notwendiger Aufhebungsentscheidungen sei dieser Bescheid rechtswidrig und nicht nach §
96 SGG zum Gegenstand des Klage- bzw Berufungsverfahrens geworden. Die Bescheide vom 26.10.2012, 11.12.2012 und 10.1.2013 bildeten
gerade keine rechtliche Einheit mit dem von ihm allein angefochtenen Sanktionsbescheid vom 5.7.2012.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger schon nicht dargetan, dass es sich bei dem Rechtssatz, den er dem Urteil des BSG vom 29.4.2015 (B 14 AS 19/14 R - SozR 4-4200 § 31a Nr 1, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) entnommen hat, um einen tragenden Rechtssatz gehandelt
hat. Hierzu hätte vorgetragen werden müssen, dass in diesem Verfahren - neben den Bescheiden zu Meldeversäumnissen und (allgemein)
der Feststellung des Eintritts von Minderungen des Alg II-Anspruchs - die konkrete Höhe des Alg II-Anspruchs im Zusammenhang
mit der Aufhebung von Bewilligungen streitig war, was tatsächlich nicht der Fall war (vgl BSG aaO, RdNr 12, 22). Unabhängig hiervon hat er auch keine vergleichbaren Ausgangslagen dargestellt und nicht behauptet, dass
auch im Verfahren B 14 AS 19/14 R eine endgültige Bewilligung nach vorangegangenen vorläufigen Bewilligungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II im Streit stand. Unbesehen der Frage, ob der Bescheid vom 10.1.2013 in das Verfahren einzubeziehen war, hat das LSG die bisherige
Rechtsprechung des BSG zur Notwendigkeit einer förmlichen Änderung bereits ergangener SGB II-Bewilligungen berücksichtigt. Da das Berufungsgericht in Abgrenzung zu dieser Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass
diese Grundsätze gerade keine Anwendung finden, wenn vorläufige Bewilligungen durch solche endgültiger Art ersetzt werden,
hätte der Kläger auch dazu vortragen müssen, warum das LSG-Urteil trotz dieser Unterschiede auf einer Divergenz zu der in
Bezug genommenen Entscheidung des BSG beruhen soll.
Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Beschwerdeführer nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Hierfür
ist notwendig, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über
den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich
(Klärungsbedürftigkeit), und dass deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN, stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Es ist deshalb darzustellen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und der Schritt darzustellen,
den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Zwar hat der Kläger zu der formulierten Rechtsfrage, ob "die gesetzliche Sanktionierung von Empfängern von Leistungen nach
dem SGB II durch Kürzungen der Regelleistung um 20 % infolge mehrerer Meldeversäumnisse ohne ersatzweise Erbringung von Sachleistungen
einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit/individuelle Willensentschließungsfreiheit
(Art
2 Abs
1 GG)" darstellt, umfassend vorgetragen. Er hat sich jedoch nicht mit der bereits ergangenen Rechtsprechung der beiden für die
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen und Minderungen der Regelbedarfe bei Meldeversäumnissen befasst und - in der insofern
notwendigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit den konkreten Gründen dieser Entscheidungen (vgl BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - SozR 4-4200 § 31a Nr 1, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 6 RdNr 34) - einen weiterhin bestehenden Klärungsbedarf nicht herausgearbeitet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.