BSG, Beschluss vom 26.10.2015 - 4 AS 287/15
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 25.08.2015 L 14 AS 2563/12 , SG Berlin S 150 AS 40169/09
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
25. August 2015 - L 14 AS 2563/12 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Gründe:
Die Beteiligten streiten um eine Untätigkeit des Beklagten. Das SG Berlin hat die Klage als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid
vom 24.9.2012). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Berlin-Brandenburg als unzulässig verworfen (Urteil
vom 25.8.2015). Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 24.9.2015
gegen das vorbezeichnete, ihm am 16.9.2015 zugestellte Urteil gewandt und ua geltend gemacht, das Urteil sei falsch, es "fehle
an Rechtssicherheit" und er sehe "Grundrechtsverweigerung durch Verletzung rechtlichen Gehörs". Der Senat wertet dieses Vorbringen
als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des LSG.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch
einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG).
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.