Anspruch auf Grundsicherungsleistungen
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts
vom 23. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten
Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P aus K beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger begehrt Grundsicherungsleistungen für
Mai 2016 ohne die vom LSG angenommene Berücksichtigung von Einkommen in Höhe von 0,30 Euro, also letztlich weitere Leistungen
in Höhe von 0,30 Euro. Hierzu formuliert er sinngemäß die Rechtsfrage, ob der Erlös aus dem Verkauf von börsennotierten Aktien
zum Börsenpreis Einkommen iS des § 11 SGB II in Höhe der zwischen Ankauf und Verkauf eingetretenen Kurssteigerung darstellt, wenn der Verkauf der Aktien in demselben
Bewilligungszeitraum stattfand, in dem die Aktien vom Betroffenen aus zum Schonvermögen zählenden Geldmitteln zum Börsenpreis
erworben wurden.
Doch zeigt die Beschwerde schon die Klärungsbedürftigkeit nicht in der gebotenen Weise auf. Erforderlich ist hierfür, worauf
der Beklagte zu Recht hinweist, dass strukturiert und differenziert dargelegt wird, warum sich die aufgeworfene Rechtsfrage
nicht unter Gesamtschau der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums beantworten lässt. Dies setzt eine
substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen voraus und die Darlegung, dass sich
aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8). An einer solchen substanziellen Auseinandersetzung fehlt es hier. Der Kläger zitiert weder Rechtsprechung noch Schrifttum
zu dem der aufgeworfenen Frage zugrunde liegenden Problem, was unter Einkommen zu verstehen und wie dieses von Vermögen, insbesondere
im Fall von Vermögensumschichtungen, abzugrenzen ist. Der Hinweis auf die aus Sicht des Klägers nicht zweifelsfreie gesetzliche
Regelung zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen sowie eine Bezugnahme auf die "dazu ergangene Rechtsprechung" reicht in
dieser Allgemeinheit nicht aus, um eine (weitere) Klärungsbedürftigkeit aufzuzeigen, insbesondere wenn sich Rechtsprechung
und Schrifttum bereits sehr umfassend damit auseinandergesetzt haben (vgl nur Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 RdNr 169-194, Stand 12/19; K § 12 RdNr 167 ff, Stand 1/16, insbesondere RdNr 196 ff zur Behandlung von Surrogaten aus Vermögensumschichtungen).
Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es - wie der Beklagte meint - mit Blick auf die Entscheidungserheblichkeit wegen
der nur geringen Beschwer durch das Urteil des LSG in Höhe von 0,30 Euro hier auch näherer Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis
bedurft hätte.
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO), ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.