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BSG, Urteil vom 07.09.2006 - 4 RA 43/05
Fehler eines Verwaltungsaktes beim Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage
Im sozialen Rechtsstaat des GG ist es ein schwerer Verstoß gegen die materiale Gerechtigkeit, wenn sich ein Verwaltungsrechtssubjekt gegenüber einem anderen Rechtssubjekt Herrschaftsmacht beimisst, obwohl das GG sie ihm grundsätzlich abspricht und sie ihm nur zuspricht, soweit verfassungsgemäße Akte der gesetzgebenden Gewalt sie ihm für umschriebene Lebensbereiche übertragen. Im Fall des Nichtvorhandenseins einer anwendbaren Ermächtigungsgrundlage für Eingriffsakte wiegt der Fehler besonders schwer, weil der Bürger bloß als Untertan behandelt wird, nicht aber als Grundrechtsinhaber und freier, durch das Parlament repräsentierter und geschützter Bürger. Wenn ein verständiger Durchschnittsadressat in nachvollziehender Würdigung aller in Betracht kommender rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit Gewissheit zu der Beurteilung kommen müsste, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an dem besonders schwerwiegenden Fehler litt, so ist ein solcher Fehler offensichtlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung
Fundstellen: BSGE 97, 94
Normenkette:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3
,
SGB I § 31
,
SGB VI § 118 Abs. 3 § 118 Abs. 4 S. 1 § 118 Abs. 4 S. 2
,
SGB X § 1 § 31 S. 1 § 33 § 40 Abs. 1 § 42 S. 1 § 44 Abs. 2 § 45 § 48 § 50 Abs. 1 § 50 Abs. 2 S. 1 § 50 Abs. 3 S. 1
,
SGG § 54 § 55 § 87 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Essen 16.09.2005 L 14 RA 14/04 , SG Düsseldorf 25.11.2003 S 22 RA 109/03

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