Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung durch
einen volkseigenen Betrieb
Gründe:
I. Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger die Zeiten vom 1.9.1959 bis 24.3.1985 und vom 1.4.1986 bis 30.6.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit
zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte
festzustellen.
Der im März 1939 geborene Kläger schloss im Juli 1959 die Ingenieurschule für Maschinenbau L. mit der staatlichen Abschlussprüfung
als Ingenieur der Fachrichtung Technologie des allgemeinen Maschinenbaus ab. Im Januar 1971 verlieh ihm die Technische Hochschule
M. das Recht, die Berufsbezeichnung "Fachingenieur für Projektierung" zu führen. Der Kläger war von September 1959 bis 30.6.1990
als Ingenieur beschäftigt, und zwar bis 31.5.1960 im VEB A., bis September 1966 beim VEB G., bis Juli 1967 bei der VVB R., bis 24.3.1985 beim VEB I., bis 31.3.1986 beim VE AHB F. und danach beim VEB Rationalisierung und Projektierung B.. Dieser
Betrieb betätigte sich in der DDR als Generalauftragnehmer (GAN) für die Projektierung, Lieferung und den Aufbau industrieller
Anlagen und Anlagenteile. Der Kläger war in der DDR in kein Versorgungssystem einbezogen worden.
Im Januar 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten, seine Beschäftigungszeiten ab September 1959 als Zugehörigkeitszeiten
zur AVItech festzustellen. Die Beklagte lehnte dieses Feststellungsbegehren für den gesamten Zeitraum ab (Bescheid vom 15.5.2002,
Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002). Berufung und Klage sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
24.2.2003 - S 7 RA 7335/02; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg vom 14.2.2006 - L 12 RA 24/03).
Der Kläger hat die vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung
der "Regelungen von §
128"
Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Hierzu führt er aus, das LSG habe mit der angefochtenen Entscheidung die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung
des Klägers in den Anwendungsbereich des AAÜG verneint. Es vertrete die Auffassung, er habe am 30.6.1990 weder einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt
noch habe er eine Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen gleichgestellten
Betrieb verrichtet. Bei dem VEB Rationalisierung und Projektierung, B., handele es sich nicht um einen Produktionsbetrieb
in diesem Sinne. Zwar sei das LSG im Wesentlichen von dem Tatsachenvortrag des Klägers ausgegangen, allerdings belegten alle
das Urteil stützenden Gründe, dass das LSG sich im Rahmen der Beweiswürdigung keine ausreichende Klarheit darüber verschafft
habe, wie die Herstellung von Industrieanlagen in ihrem sachlichen Ablauf überhaupt vonstatten gegangen sei und wodurch dieser
tatsächliche Ablauf gekennzeichnet sei. Das LSG habe dadurch gegen §
128 SGG verstoßen. Insoweit sei ausreichende Klarheit als Sachvoraussetzung für die rechtliche Tatsachenwürdigung anzusehen. Mit
der Revision rüge der Kläger "ausschließlich" dieses Defizit, ohne welches das LSG der Klage stattgegeben hätte.
Im Folgenden legt der Kläger auch dar, dass sein Beschäftigungsbetrieb bei zutreffender Auslegung und Anwendung des § 1 Abs
1 und 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in
den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.5.1951 (GBl 487) [2. DB] als ein volkseigener Produktionsbetrieb
zur Herstellung von Industrieanlagen anzusehen sei. Als Produktionsgüter seien Industrieanlagen, also Investitionsgüter, hergestellt
worden. Das Entwerfen, Anleiten und Absetzen solcher Investitionsgüter sei integrierender Bestandteil der Produktion gewesen.
Im Unterschied zu Rationalisierungsbetrieben habe der Beschäftigungsbetrieb des Klägers regelmäßig keine Dienstleistungen
an Dritte verkauft, sondern komplette Industrieanlagen hergestellt und geliefert. Auf Anfrage hat der Kläger mitgeteilt, ihm
sei durch Bescheid der Beklagten vom 23.4.1999 Altersrente bewilligt worden; diesen Rentenbescheid habe er nicht mit Rechtsbehelfen
angegriffen.
Der Kläger beantragt,
1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Schlussanträgen des Revisionsklägers in der Berufungsinstanz zu erkennen,
2. hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.2.2006 zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Entscheidung des LSG und hält diese im Wesentlichen für zutreffend. Auf Anfrage des Senats hat die
Beklagte bestätigt, dem Kläger mit Bescheid vom 23.4.1999 Altersrente bewilligt zu haben.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II. Die vom LSG zugelassene Revision des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entscheidet (vgl §§
165 Satz 1,
153 Abs
1,
124 Abs
2 SGG), ist zulässig (1.) aber unbegründet (2.).
1. Die Revision ist statthaft und zulässig.
Die Revision ist nach Zulassung durch das LSG statthaft. Sie ist auch zulässig, denn der Kläger macht noch hinreichend deutlich
(vgl §
164 Abs
2 Satz 3
SGG), dass er rügt, das angegriffene Urteil des LSG beruhe auf der Verletzung einer Vorschrift des sekundären Bundesrechts, nämlich
des § 1 Abs 1 und 2 der 2. DB.
Die Begründung der Revision enthält auch einen bestimmten Antrag (§
164 Abs
2 Satz 3
SGG). Hierzu reicht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG] (seit BSGE 1, 98, 99) aus, dass der in der Prozesshandlung zum Ausdruck kommende Wille des Beteiligten, das Revisionsgericht solle eine bestimmte
Rechtsfolge ausurteilen, hinreichend deutlich wird. Dies ist hier der Fall. Aus der Revisionsschrift wird deutlich, dass der
Kläger mit der Revision in Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§
54 Abs
1 SGG) die Feststellung der Zeiten vom 1.9.1959 bis 24.3.1985 und vom 1.4.1986 bis 30.6.1990 als solche der Zugehörigkeit zur AVItech
sowie die Feststellung der dabei erzielten Arbeitsentgelte erstrebt.
2. Die Revision ist aber nicht begründet. Das angegriffene Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.2.2006 hält den Revisionsangriffen
des Klägers stand (vgl BSG, Urteil vom 7.4.1987 - 11b RAr 56/86 = SozR 1500 § 164 Nr 31). Dieses Urteil beruht nicht auf der
Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts (vgl §
162 SGG; hierzu unter a.), insbesondere hat der Kläger auch nicht in zulässiger Weise einen Verfahrensmangel gerügt und Tatschen
bezeichnet, die den Mangel des Urteils ergeben (vgl §
164 Abs
2 Satz 3
SGG; hierzu unter b).
a) Der Kläger war am 1.8.1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft.
Maßstabsnorm ist insoweit § 1 Abs 1 AAÜG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften), die aufgrund
der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am
1.8.1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems
ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als
nicht eingetreten.
Geht man von dem Wortlaut der Vorschrift aus, so erfüllt der Kläger beide Tatbestände nicht. Der Kläger war nicht Inhaber
einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 1.8.1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft (§ 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG). Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm zum 1.8.1991 eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden ist, liegt nicht
vor; weder hatte er eine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt, noch hatte er nach den für den Senat bindenden
Feststellungen des LSG eine frühere Versorgungszusage als einen nach Art 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EinigVtr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt noch war er durch Einzelvertrag einbezogen worden (vgl Urteile des BSG, SozR
3-8570 § 1 Nr 2 S 15, Nr 3 S 20 f).
Der Kläger hatte nach dem am 1.8.1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände
aus bundesrechtlicher Sicht auch keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage iS der vom erkennenden Senat
vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 12 f, Nr 4 S 26 f, Nr 5 S 32 f, Nr 6 S 39 f, Nr 8 S 72 ff).
Der Senat hat wiederholt aufgezeigt, dass diese fiktive Einbeziehung in die AVItech aufgrund der verfassungskonformen Auslegung
des AAÜG an drei Voraussetzungen, nämlich an eine persönliche, eine sachliche und eine betriebliche Voraussetzung geknüpft ist (vgl
zB BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 4 S 25).
Der Kläger erfüllt die betriebliche Voraussetzung nicht, denn er war am 30.6.1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb
der Industrie oder des Bauwesens iS des § 1 Abs 1 der 2. DB oder einer diesen Betrieben gleichgestellten Einrichtung beschäftigt.
Das LSG hat im angefochtenen Urteil für den Senat in tatsächlicher Hinsicht bindend festgestellt, der VEB Rationalisierung
und Projektierung in B. sei zwar am 30.6.1990 der Beschäftigungsbetrieb des Klägers gewesen und in der Rechtsform eines VEB
geführt worden. Dennoch erfülle der Kläger mit der Beschäftigung bei dem VEB Rationalisierung und Projektierung in B. nicht
die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Zusage nach der AVItech;
denn der Beschäftigungsbetrieb sei kein volkseigener Produktionsbetrieb (vgl BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 3 RdNr 16 f) gewesen.
aa) Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens iS des
§ 1 Abs 1 2. DB. Nach seinem Hauptzweck verfolgte der Beschäftigungsbetrieb des Klägers nach den Feststellungen des LSG nicht
die Herstellung von Industrieanlagen oder -bauwerken in Massenproduktion.
Insoweit hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden, dass der Betriebszweck der "Rationalisierung" keine betriebliche
Tätigkeit ist, die auf die Massenproduktion von Bauwerken oder Gütern gerichtet ist (vgl BSG, Urteil vom 27.7.2004 - B 4 RA 8/04 R). Ein Betrieb mit einem solchen Betriebszweck verfolgt vielmehr eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Vorschläge zur
Effizienzsteigerung in (anderen) Produktionsbetrieben zu unterbreiten. Die Tätigkeit der Rationalisierung ist dagegen nicht
dem Bereich der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern zuzuordnen (BSG aaO).
Auch soweit der Beschäftigungsbetrieb des Klägers daneben den Betriebszweck der Projektierung von Bauinvestitionen verfolgte,
handelte es sich nicht um eine Tätigkeit, deren Schwerpunkt auf der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder
Produktion von Sachgütern liegt (vgl zum Projektierungsbüro: BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 11). Im Hinblick auf die in der Präambel
zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben vom 17.8.1950 (GBl 844) zum Ausdruck gekommene Zielsetzung des Versorgungssystems war allein die Beschäftigung in
einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von Bedeutung für die Einbeziehung
in die Versorgung. Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion
und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte. Der Massenausstoß standardisierter
Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (vgl auch BSG SozR 3-8570 § 1
Nr 6 S 46 f). Nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher
Art war für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung.
Dieses Ergebnis wird auch durch den Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung
und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14.6.1963 (GBl II 437) gestützt, denn danach wurde ua zwischen der von Bau-
und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion und anderen Baubetrieben unterschieden
(vgl BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 3 RdNr 20).
Nach den Feststellungen des LSG lag der Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit des VEB Rationalisierung und Projektierung
in der Tätigkeit als GAN. Nach dem Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme wurde einem GAN vom Investitionsauftraggeber
die Durchführung von Investitionsvorhaben auf vertraglicher Basis übertragen (vgl Lexikon der Wirtschaft - Industrie -, Verlag
Die Wirtschaft, [Ost-]Berlin 1970, Stichwort Generalauftragnehmer). Als GAN hatte der Beschäftigungsbetrieb des Klägers -
wie das LSG weiter festgestellt hat - die Aufgabe, Anlagen für Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe, Werke für Kraftfahrzeugmontage
und -instandsetzung sowie Gesundheitseinrichtungen zu planen und zu realisieren. Die dabei erbrachten Leistungen bestanden
im Wesentlichen in der Projektierung der Anlagen, Organisation, Leitung und Überwachung der Realisierung des Anlagenbaus und
in der Abnahme und Übergabe der fertiggestellten Anlage sowie der Einweisung des Erwerbers (vgl § 2 des Statuts des VEB Rationalisierung
und Projektierung B.).
Der Beschäftigungsbetrieb erbrachte damit Dienstleistungen in Form der Projektierung von industriellen Anlagen in kleiner
Stückzahl sowie der Überwachung und Planung von werthaltigen Investitionen. Die betriebliche Tätigkeit umfasste daneben die
Überführung neuer Produktionsanlagen in die Hand der Investitionsauftraggeber. Mit diesen Tätigkeiten sind zwar die Voraussetzungen
für die Produktion von Gütern durch die Investitionsauftraggeber geschaffen worden. Die Planung, Projektierung und Überwachung
des Baus von industriellen Anlagen war aber nicht selbst Teil der (Massen-)Produktion. Vielmehr führte der VEB Rationalisierung
und Projektierung vorbereitende Planungs- und Überwachungstätigkeiten aus und lieferte dem Auftrag des Investitionsauftraggebers
entsprechend in langfristigen Zeiträumen Anlagen und Anlagenteile in geringen Stückzahlen.
bb) Der VEB Rationalisierung und Projektierung B. war auch kein Betrieb, der gemäß § 1 Abs 2 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb
der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt war. In dieser Bestimmung sind Betriebe oder Einrichtungen der Rationalisierung
und Projektierung nicht aufgeführt.
Der Kläger kann auch nicht im Wege einer Gesetzes- bzw Rechtsanalogie in den Kreis der Versorgungsberechtigten aufgenommen
werden. Zwar besitzt er die berufliche Qualifikation als Diplom-Ingenieur und war in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt.
Dieser Betrieb gehört aber weder zu den in § 1 Abs 2 2. DB genannten gleichgestellten Betrieben, noch ist die betriebliche
Voraussetzung durch analoge Anwendung des § 1 Abs 2 2. DB als erfüllt anzusehen. Den Gerichten ist es im Hinblick auf das
Verbot von Neueinbeziehungen im EinigVtr (vgl dort Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a Satz 1
Halbsatz 2), dessen Vereinbarungen durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23.9.1990 (BGBl II 885) in die bundesdeutsche Rechtsordnung transformiert worden sind, untersagt, eine Erweiterung des
anspruchsberechtigten Personenkreises über den in den einzelnen Versorgungssystemen vorgesehenen begünstigten Personenkreis
hinaus vorzunehmen (stRspr BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 16; BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 9 S 46).
Das Verbot der Neueinbeziehung ist auch verfassungsgemäß (vgl BVerfG SozR 4-8560 § 22 Nr 1). Der Bundesgesetzgeber durfte
an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen.
Art
3 Abs
1 und
3 Grundgesetz gebieten nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl
BVerfG aaO; BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 3).
b) Der Kläger hat keine zulässige und begründete Verfahrensrüge erhoben. Eine Verletzung der "Regelungen des §
128 SGG" durch das LSG hat er nicht in der gebotenen Weise bezeichnet. Er macht geltend, das LSG habe die Regelungen des §
128 SGG verletzt, indem es sich keine ausreichende Klarheit über die entscheidungserheblichen Tatsachen - insbesondere den Betriebszweck
eines GAN - verschafft habe.
Eine Verletzung der Regelungen des §
128 Abs
1 und
2 SGG wird aus dem Vorbringen nicht deutlich. Zu der Rüge einer Verletzung des §
128 SGG gehört - wie bei jeder Verfahrensrüge - die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§
164 Abs
2 Satz 3
SGG) und aus denen die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne Verfahrensverletzung anders entschieden hätte. Erforderlich wäre
eine Darlegung, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber
zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (BSG, Urteil vom 11.7.1985 - 5b RJ 88/84
-, insoweit in BSGE 58, 239 und SozR 2200 § 1246 Nr 129 nicht mit abgedruckt).
Da das Tatsachengericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG) entscheidet, ist auch seine Beweiswürdigung frei. Eine Verletzung des §
128 SGG läge nur vor, wenn das LSG gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen hätte und sein Urteil auf diesem Mangel
beruhen könnte. Der Kläger zeigt aber nicht auf, gegen welche Regeln der Beweiswürdigung das LSG verstoßen und welche Grenzen
richterlicher Beweiswürdigung es überschritten haben könnte.
Eine formgerechte Rüge der Verletzung des Rechts der freien Beweiswürdigung liegt dagegen nicht vor, wenn die Revision - wie
hier - lediglich ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG setzt (BSG, Urteil vom 29.10.1981 - 8/8a RU 72/80) bzw die eigene Würdigung gegenüber der des Tatsachengerichts als überlegen bezeichnet. Auch andere Verfahrensmängel, wie
zB eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (durch Unterlassen einer Beweiserhebung über bestimmte für die Sachverhaltsermittlung
bedeutsame Tatsachen), eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder die Nichtberücksichtigung von festgestellten Tatsachen
hat der Kläger nicht gerügt (vgl BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 2; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr 13 S 88 f).
Nach allem ist eine Verfahrensrüge nicht in zulässiger Weise (§
164 Abs
2 Satz 3
SGG) erhoben worden, sodass es bei der Bindung des Senats an die Tatsachenfeststellungen des LSG bleibt.
3. Der Kläger hatte danach am 1.8.1991 keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem AVItech. Er wird vom
Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 AAÜG nicht erfasst. Infolgedessen hat er auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit
zur AVItech und der insoweit erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.