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BSG, Urteil vom 23.08.2007 - 4 RS 7/06
Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem; Wirkung der Datenfeststellung durch den Versorgungsträger für vorherige Zeiträume; einheitliches Rechtsschutzbegehren bei Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund
1. In der Entscheidung des Versorgungsträgers für Zusatzversorgungssysteme über die Feststellung von Daten nach dem AAÜG ab einem bestimmten Zeitpunkt liegt keine Ablehnung der Datenfeststellung für vorherige Zeiträume.
2. Ab 1.1.2008 ist es nicht mehr gerechtfertigt, für das einheitliche Rechtsschutzbegehren eines Bürgers an das Gericht auf Verurteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Gewährung von höherer Rente unter Berücksichtigung auch seiner Daten nach dem AAÜG zwei nebeneinander anhängige Gerichtsverfahren zu eröffnen und zweifache Kosten zu verursachen, obwohl eine abschließende gerichtliche Gesamtentscheidung in einem Verfahren über das gesamte Begehren des Bürgers und über alle angefochtenen Verwaltungsakte ergehen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: AuR 2007, 447, NJ 2008, 92, NZS 2008, 487
Normenkette:
AAÜG § 5 § 6 § 7 § 8, Anl. 1 Nr. 3
,
SGB VI § 149 Abs. 5
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 1 § 88 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 99 Abs. 3 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Thüringen 17.07.2006 L 6 R 427/05 , SG Gotha 21.04.2005 S 5 RA 2085/02

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