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BSG, Beschluss vom 31.07.2007 - 5a/4 R 199/07
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Rechtswirkung einer Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung können Renten nur gewährt werden, wenn die erforderliche Wartezeit erfüllt ist, dh. wenn überhaupt anrechenbare Beitragszeiten des Versicherten vorhanden sind. Dass ein Versicherungsverhältnis bei Erstattung der entrichteten Beiträge aufgelöst wird und alle Ansprüche aus den seinerzeit entrichteten Beiträgen erlöschen, ergibt sich bereits aus dem Gesetz, wonach eine durchgeführte Erstattung weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließt. Diese Rechtswirkung tritt ungeachtet der Tatsache ein, dass einem Versicherten nur die Hälfte der gezahlten Beiträge zu erstatten war und erstattet wurde. Diese Regelung ist mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RVO § 1303 Abs. 1 S. 1
, ,
SGG § 160a Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 28.02.2007 L 20 R 731/06 , SG Bayreuth 18.07.2006 S 11 R 80/06
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: