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BSG, Urteil vom 02.03.2010 - 5 R 104/07
Teilhabe am Arbeitsleben; Berechnung des Übergangsgeldes; Berücksichtigung arbeitsfreier Samstage
Für die Auslegung eines Verwaltungsaktes kommt es grundsätzlich auf den Empfängerhorizont an, dh. darauf, wie Adressaten und Drittbetroffene den Verwaltungsakt nach Treu und Glauben verstehen mussten bzw. durften. Dabei ist vom Wortlaut des verfügenden Teils unter Zuhilfenahme der Begründung auszugehen und anzunehmen, dass kein Verwaltungsakt seine wesentlichen Aussagen als "überraschende Klauseln" in seiner Begründung verbirgt (hier: zur Berechnung und zum Anspruch von Übergangsgeld für arbeitsfreie Samstage bei einer Weiterbildung zum Industriemeister im Rahmen einer Teilhabe am Arbeitsleben). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IX § 45 Abs. 8
, ,
SGB IX § 47 Abs. 1 S. 2
,
SGB VI § 20 Nr. 1
,
SGG § 77
,
SGG § 87
Vorinstanzen: LSG Bayern 25.07.2007 L 16 R 889/05 , SG Augsburg 17.11.2005 S 5 R 543/04
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juli 2007 aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger auch für jeden Samstag der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld zu gewähren. Die hierauf gerichtete Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger für das Klage- und Berufungsverfahren 1/6 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Für das Revisionsverfahren haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: