Rente wegen Erwerbsminderung
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Die Klägerin begehrt eine Rente wegen
Erwerbsminderung. Mit Beschluss vom 24.6.2020 hat das Bayerische LSG einen
solchen Anspruch verneint und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG
München vom 22.8.2019 zurückgewiesen. Für die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss beantragt die Klägerin
Prozesskostenhilfe (PKH).
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH
ist abzulehnen. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin ihre für die Gewährung
von PKH maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend
dargelegt hat. Das allein statthafte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde
bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs 1
Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass
ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre,
eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen (§
160a Abs 2 Satz 3
SGG).
Die Revision ist nur zuzulassen,
wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs 2 Nr 1
SGG),
das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder
des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr
2) oder
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die
angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Es ist nicht erkennbar, dass einer
dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte. Anhaltspunkte für eine Rechtssache
von grundsätzlicher Bedeutung oder eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
1 und
2
SGG) sind nicht ersichtlich. Die Grundsätze für die Annahme einer
Erwerbsminderung sind in der Rechtsprechung des BSG indes geklärt (vgl
zuletzt BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 22,
auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Dass sich hier eine in
diesem Zusammenhang noch nicht geklärte Grundsatzfrage stellt, ist ebenso wenig
ersichtlich wie die Formulierung eines von der Rechtsprechung des BSG
abweichenden abstrakten Rechtssatzes durch das LSG. Eine - vermeintlich -
fehlerhafte Rechtsanwendung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160
Abs 2
SGG nicht gerügt werden.
Ebenso wenig lassen sich den Akten
Verfahrensmängel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG entnehmen, auf denen der
angefochtene Beschluss beruhen könnte. Das LSG war insbesondere nicht
gehindert, durch Beschluss gemäß §
153 Abs
4 Satz 1
SGG zu entscheiden. Hierzu
hatte es die Beteiligten mit Schreiben vom 20.4.2020 angehört, §
153 Abs
4 Satz
2
SGG. Nachdem die Klägerin sich mit Schreiben vom 13.5.2020 erneut geäußert
und verschiedene ältere Befundberichte vorgelegt hatte, hat der Senat eine
Frist für die Vorlage weiterer Unterlagen bis zum 21.6.2020 gesetzt und auf die
frühere Ankündigung einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen. Das weitere
Schreiben der Klägerin vom 20.5.2020 in Reaktion hierauf enthielt keine neuen
Aspekte, die Anlass für eine erneute Anhörung gegeben hätten. (vgl dazu
Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, § 153
RdNr 20 ff).