BSG, Beschluss vom 27.02.2019 - 5 R 12/19
Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit
Querulatorische Eingaben
Keine Verpflichtung zur Entscheidung
Parallelentscheidung zu BSG B 5 R 11/19 S v. 27.02.2019
Vorinstanzen: BSG 30.01.2019 B 5 R 3/19 S , BSG 30.01.2019 B 5 R 4/19 S , BSG 21.01.2013 B 5 R 430/12 B , LSG Hamburg 24.07.2012 L 3 R 150/10 , SG Hamburg 29.11.2010 S 6 R 464/09
Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Mit Beschluss vom 30.1.2019 hat der Senat das Begehren des Klägers aus seinen Schreiben vom 3. und 25.1.2019 als unzulässig
verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinen Schreiben vom 10.2.2019 und vom 20.2.2019, in denen er den Senat in
der Besetzung mit der Vorsitzenden Richterin am BSG Dr. D. sowie den Richterinnen Dr. G. und Dr. K. wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt.
Der Senat kann in der vorliegenden Besetzung trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers entscheiden (§
60 SGG iVm §
42 Abs
2, §
45 Abs
1 ZPO). Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil der Kläger pauschal und ohne konkrete Anhaltspunkte den gesamten
Senat mit der Vorsitzenden Richterin Dr. D. sowie den Richterinnen Dr. G. und Dr. K. ablehnt (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7; BVerfG Beschluss vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06).
Über die übrigen in den Schreiben vom 10.2.2019 und vom 20.2.2019 vorgebrachten Gesuche und Einwendungen des Klägers muss
der Senat nicht mehr entscheiden. Der Kläger ist im Senatsbeschluss vom 30.1.2019 ausdrücklich darauf hingewiesen worden,
dass der Senat vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren zukünftig nicht mehr bescheiden wird. Macht ein Beteiligter wiederholt
mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17). So liegt der Fall hier.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.