BSG, Beschluss vom 26.10.2010 - 5 R 303/10
Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung einer Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten
Die Vorschrift des §
192 Abs.
3 S. 2
SGG ist nur im Falle einer Klagerücknahme anwendbar. Eine im Urteil getroffene Kostenentscheidung ist nicht gesondert anfechtbar.
[Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: LSG Bayern 21.07.2010 L 19 R 205/09 , SG Würzburg 11.02.2009 S 8 R 167/08
Der Antrag der Klägerin, die Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 21. Juli 2010 aufzuheben, wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Mit Urteil vom 21.7.2010 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
verneint und ihr gleichzeitig Mutwillenskosten in Höhe von 500 Euro auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 3.9.2010 - beim BSG eingegangen am 7.9.2010 - hat die Klägerin beantragt, die Entscheidung über die Auferlegung
von Mutwillenskosten iS von §
192 Abs
1 SGG aufzuheben.
Der Antrag ist unzulässig, sodass er entsprechend §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen ist.
§
192 Abs
3 Satz 2
SGG, auf den die Klägerin ihren Antrag offensichtlich stützen will, ist ausweislich Satz 1 dieses Absatzes nur anwendbar, wenn
die Klage zurückgenommen worden ist. Eine im Urteil getroffene Kostenentscheidung ist nicht gesondert anfechtbar (BSG SozR
Nr 2 zu § 192), so dass auch eine Umdeutung des Antrags in einen zulässigen Rechtsbehelf ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.