Gründe:
Mit Beschluss vom 14.8.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller,
hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil bzw der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Beschlusses besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger rügt einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG).
Hierzu trägt er vor, er habe mit mehreren Schriftsätzen, zuletzt mit Schriftsatz vom 15.7.2015 beantragt, zur Einstufung seiner
Erwerbsgruppe die "entsprechenden benannten Zeugen" zu hören bzw den geforderten Umstufungsantrag bei seinem ehemaligen Arbeitgeber
anzufordern. Diesen Beweisanträgen sei das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Wäre das Berufungsgericht den Beweisanträgen
nachgegangen, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass er, der Kläger, einem Facharbeiter gleichzustellen sei und damit eine
Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ausscheide.
Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des §
103 SGG nicht schlüssig bezeichnet.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger aufgezeigt hat, vor dem LSG prozessordnungsgemäße Beweisanträge im Sinne der
ZPO gestellt und bis zum Schluss des Berufungsverfahrens aufrechterhalten zu haben. Er hat es jedenfalls versäumt darzulegen,
dass die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann.
Die Beschwerdebegründung gibt schon nicht an, welchen Sachverhalt das LSG festgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt
hat. Eine Kausalität zwischen dem geltend gemachten Verfahrensmangel und der Entscheidung des Berufungsgerichts ist aber nur
möglich, wenn nach den Feststellungen des LSG, an die das BSG grundsätzlich gebunden ist (vgl §
163 SGG), abgesehen von der angeblich verfahrensfehlerhaft unterlassenen Feststellung des Facharbeiterstatus des Klägers alle Voraussetzungen
für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - wie zB die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen iS von §§
240,
43 Abs
1 S 1 Nr
2 SGB VI - erfüllt wären. Hierzu trägt der Kläger nichts vor.
Darüber hinaus setzt eine mögliche Kausalität zwischen der angefochtenen Entscheidung und dem geltend gemachten Verfahrensmangel
voraus, dass der Kläger nicht nur die zuletzt ausgeübte angebliche Facharbeitertätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr verrichten,
sondern auch einer zumutbaren Verweisungstätigkeit im Bereich der angelernten Berufsbilder nicht mehr nachgehen kann (vgl
Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 240 RdNr 82 iVm RdNr 93 ff, 97 - Stand August 2012). Hierzu fehlt
jeder substantiierte Vortrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.