Nachweis von Beitragszeiten in einer rumänischen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zur ungekürzten Berücksichtigung
bei der Berechnung der Altersrente; tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung; gleichzeitige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt die Rücknahme eines bindenden Rentenbescheids und eine höhere Rente unter ungekürzter Bewertung einer
Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG), während der sie Mitglied einer rumänischen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) war.
Die Klägerin ist 1932 in Rumänien geboren, am 14.5.1990 in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ausgesiedelt und Inhaberin
des Vertriebenenausweises A. In Rumänien war sie von 1956 bis zu ihrer Aussiedlung Mitglied der LPG "R." in Santana. Im Zeitraum 1966 bis 1981 hat die Klägerin wegen Schwangerschaften bzw Kindererziehung lediglich in den
Jahren 1972/73 eine Arbeitsleistung für die LPG erbracht; für diese Jahre weist das Arbeitsbuch ein tatsächliches "Arbeitsvolumen" von 75 sowie 75 Arbeitstage (1972) bzw
von 273 sowie 273 Arbeitstage (1973) bei einem jährlichen Soll-Volumen von jeweils 120 aus. In den übrigen Jahren enthält
das Arbeitsbuch weder Angaben zum Soll-Arbeitsvolumen noch zur tatsächlichen Arbeitsleistung noch zu den tatsächlichen Arbeitstagen.
Seit 1.9.1996 bezieht die Klägerin auf Grund eines Bescheids der ehemals beklagten Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden
Württemberg vom 18.7.1996 Altersrente. Bei der Rentenberechnung wurde die nunmehr strittige Zeit vom 1.1.1966 bis 31.12.1977
weder als nachgewiesene noch als glaubhaft gemachte Beitragszeit nach dem FRG berücksichtigt. Angerechnet wurden in diesem Zeitraum jeweils zwölf Monate Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten
gemäß § 28b FRG im Zusammenhang mit den Geburten dreier Kinder.
Ein Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) vom Dezember 2002, wonach die Zeit als Mitglied der LPG in vollem Umfang als nachgewiesene Beitragszeit mit den ungekürzten Tabellenwerten zu berücksichtigen sei, hatte letztlich
insoweit Erfolg, als die ehemals Beklagte im Rentenbescheid vom 16.6.2003 die Zeit vom 16.2.1972 bis 31.12.1972 mit den vollen
Tabellenwerten (zu 6/6) und das Jahr 1973 mit gekürzten Tabellenwerten (zu 5/6) der Rentenberechnung zugrunde legte. Der weitergehende
Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2003 zurückgewiesen.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Heilbronn (SG) mit Urteil vom 30.5.2005 abgewiesen. Die Berücksichtigung zu 6/6 setze entgegen obergerichtlicher Rechtsprechung ein ganzjähriges
Beschäftigungsverhältnis voraus. Ausweislich des vorgelegten Arbeitsbuchs habe die Klägerin aber 1966 bis 1971 überhaupt nicht
gearbeitet. Für das Jahr 1973 komme eine Anerkennung zu 6/6 nicht in Betracht, weil diese Zeit mit 75 Arbeitstagen lediglich
glaubhaft gemacht sei.
Das Landessozialgericht (LSG) hat der Berufung der Klägerin stattgegeben und die ehemals Beklagte verurteilt, der Klägerin
höhere Altersrente ab 1.1.1998 unter Berücksichtigung der Zeit vom 1.1.1966 bis 31.12.1977 als nachgewiesene Beitragszeit
zu gewähren (Urteil vom 6.4.2006). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei im Zeitraum vom 1.1.1966
bis zum 31.12.1977 Mitglied der LPG gewesen, wobei während dieser Zeit gemäß dem Dekret Nr 535 für sie Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung - einem System
der gesetzlichen Rentenversicherung - entrichtet worden seien. Die Verrichtung einer Beschäftigung sei für die Beitragsentrichtung
nicht erforderlich gewesen und auch nicht Voraussetzung einer Gleichstellung der Beitragszeit mit einer nach bundesdeutschem
Recht zurückgelegten Zeit gemäß § 15 Abs 1 Satz 1 FRG. Dem könne nicht entgegengehalten werden, die Tabellenwerte für die Bewertung von LPG-Zeiten nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) stellten auf tatsächlich geleistete Vollarbeitstage bzw bei Teilzeitarbeit auf anteilige Tage ab, so dass für jeden Tag
der Anwendung die Feststellung einer tatsächlichen Arbeitsleistung erforderlich sei. Für die Ermittlung der Entgeltpunkte
(EP) werde nämlich ohnehin nur auf standardisierte Durchschnittsentgelte abgestellt, nicht auf das tatsächlich erzielte Entgelt.
Die Regelung des § 26 FRG über eine begrenzte Beitragszahlung aufgrund von Teilzeitbeschäftigung sei nicht anwendbar, weil ja gerade bei LPG-Mitgliedern Beitragszeiten für das gesamte Kalenderjahr vorlägen. Schließlich sei die Gleichstellung der Beitragszeit auch
nicht im Sinne der Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 4.6.1986 (BSGE 60, 100 = SozR 5050 § 15 Nr 32) mit der Struktur des innerstaatlichen Rentenrechts schlechthin und offenkundig unvereinbar. Das Vorliegen
von Beitragszeiten wegen Kindererziehung neben Berücksichtigungszeiten hierfür (§§
56 iVm 249, 57
SGB VI) sei dem deutschen Rentensystem nicht wesensfremd. Die Entscheidung des BSG vom 8.8.1990 (BSGE 67, 171 = SozR 3-5050 § 15 Nr 2), die eine Gleichstellung bei Kindererziehungszeiten abgelehnt habe, stehe dem nicht entgegen; zum
einen seien im damals entschiedenen Fall keine Beiträge im Herkunftsgebiet geleistet worden, zum anderen sei nach der heutigen
Rechtslage nicht mehr von einer verdrängenden Wirkung des § 28b FRG auszugehen.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 15 Abs 1 und § 22 Abs 3 FRG. Entgegen der Auffassung des LSG sei eine Anerkennung von Beitragszeiten ohne Arbeitsleistung nicht zulässig, weil sie mit
der Struktur des innerstaatlichen Rechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre; sie führe zu einer ungerechtfertigten
Besserstellung der zuziehenden Heimatvertriebenen. Das gesamte Regelungskonzept des FRG stelle auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ab. Außerdem habe das LSG für die Klägerin eine durchgehende Beitragszahlung
ohne Rücksicht auf Arbeitsunterbrechungen nicht festgestellt, wie sie das BSG für eine ungekürzte Anrechnung verlangt habe.
Schließlich sei der Gesichtspunkt der Teilzeitbeschäftigung nicht berücksichtigt worden.
Im Laufe des Revisionsverfahrens hat die ehemals Beklagte mitgeteilt, dass am 1.6.2006 das Abkommen zwischen der BRD und Rumänien
über Soziale Sicherheit (Abk Rumänien SozSich) vom 8.4.2005 in Kraft getreten sei, nach dessen Art 24 Abs 3 die DRV Unterfranken
zuständig sei, wenn (wie hier) Versicherungszeiten in Deutschland und Rumänien zurückgelegt worden bzw anzurechnen seien.
Die Klägerin hat erklärt, die Klage richte sich gegen die DRV Unterfranken als Funktionsnachfolgerin. Diese bestritt einen
Parteiwechsel kraft Gesetzes. Mittlerweile fusionierte sie zum 1.1.2008 mit der DRV Ober- und Mittelfranken zur DRV Nordbayern,
der jetzigen Beklagten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. April 2006 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts
Heilbronn vom 30. Mai 2005 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig.
Die jetzige Beklagte ist befugt, das Revisionsverfahren fortzuführen, denn sie ist im Wege der Funktionsnachfolge an die Stelle
der ehemals beklagten DRV Baden-Württemberg getreten. Beteiligte des Revisionsverfahrens sind nunmehr allein die Klägerin
und die DRV Nordbayern als Beklagte. Letztere ist für die Klägerin mit dem Inkrafttreten des Abk Rumänien SozSich vom 8.4.2005
(BGBl II 2006, 164) zum 1.6.2006 funktionell zuständig geworden. Art 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 des Abkommens sieht vor, dass bei Zuordnung innerhalb
der deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die DRV Unterfranken, Würzburg, für alle Verfahren einschließlich
der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und rumänischen
Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind. Das ist bei der Klägerin der Fall. Das Abkommen enthält keine Einschränkung
dahin, dass bereits begonnene Verfahren von dem bisher zuständigen Träger zu Ende zu führen seien. Die DRV Unterfranken wiederum
hat sich gemäß §
141 Abs
1 SGB VI zum 1.1.2008 mit der DRV Ober- und Mittelfranken zur DRV Nordbayern zusammengeschlossen (Beschlüsse der Vertreterversammlungen
vom 25.6. bzw 5.7.2007; Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums vom 6.9.2007).
Die DRV Baden-Württemberg ist damit durch einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl dazu
BSG SozR 4-1500 § 57 Nr 2 RdNr 4; BSGE 27, 200, 203 = SozR Nr 3 zu §
71 SGG; BSGE 62, 269, 270 = SozR 1200 § 48 Nr 14 S 72; für die Fälle der Funktionsnachfolge ebenso BVerwGE 44, 148, 150). Der Beteiligtenwechsel konnte auch noch im Revisionsverfahren vollzogen werden. Dem steht §
168 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht entgegen, weil ein solcher Beteiligtenwechsel keine Klageänderung darstellt (BSGE 62, 269, 271 = SozR 1200 § 48 Nr 14 S 72; vgl auch BVerwGE 44, 148, 150 mwN). Die Einwände der ehemals Beklagten gegen einen Beteiligtenwechsel sind nicht stichhaltig. Nach der bereits genannten
Rechtsprechung des BSG kommt es auch beim Übergang von Zuständigkeiten ohne Verlust der Parteifähigkeit zum Beteiligtenwechsel
und nicht nur im Falle der Auflösung einer Körperschaft oder Behörde. Auch der Hinweis auf eine entsprechende Anwendung von
§
273 Abs
3 SGB VI geht fehl. Diese Vorschrift bezieht sich in seinem Satz 1 ausschließlich auf die Zuständigkeitswechsel nach §§
130 und
136 SGB VI, sodass seinem Satz 2 keine verallgemeinerungsfähige Regelung zu entnehmen ist. Eine tatsächlich andere Praxis der Rentenversicherungsträger
vermag eine von Art 24 Abs 3 Abk Rumänien SozSich abweichende Zuständigkeit nicht zu begründen.
In der Sache hat die Revision weitgehend Erfolg; lediglich in Bezug auf die Beiträge in den Jahren 1972 und 1973 kann der
Senat auf Grund fehlender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob der Klägerin gemäß § 44 SGB X ein Anspruch auf Gewährung höherer Altersrente unter (weiterer) Abänderung des bindenden Rentenbescheids vom 18.7.1996 zusteht.
Die ablehnende Entscheidung der Beklagten erweist sich im Übrigen, also hinsichtlich der Zeiträume vom 1.1.1966 bis zum 31.12.1971
und vom 1.1.1974 bis zum 31.12.1977, in denen die Klägerin wegen Kindererziehung keine Arbeitstätigkeit ausgeübt hat, als
rechtmäßig. Insoweit hat das LSG die Beklagte zu Unrecht verurteilt, weitere Beitragszeiten als nachgewiesen anzuerkennen.
Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit
sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden
ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht
erhoben worden sind. Im Falle der Rücknahme verpflichtet § 44 Abs 4 SGB X den Sozialleistungsträger, die zu Unrecht nicht erbrachten Sozialleistungen längstens für vier Kalenderjahre vor dem Antrag
des Leistungsempfängers zu erbringen.
Die Rentenberechnung der Beklagten enthält jedenfalls insoweit keinen Fehler zu Lasten der Klägerin, als darin in den Jahren
1966 bis 1971 und 1974 bis 1977 insgesamt lediglich 36 Beitragsmonate wegen Kindererziehung sowie Anrechnungszeiten wegen
dreier Schwangerschaften berücksichtigt wurden, deren Bewertung von der Klägerin nicht angegriffen wurde, sodass der Senat
keinen Anlass hat, sie näher zu überprüfen. Das LSG hat zu Unrecht entschieden, dass die genannte Zeit mit Rücksicht auf die
seitens der LPG gezahlten Beiträge gemäß § 15 Abs 1 Satz 1 FRG einer nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeit gleichzustellen sei und mit den vollen EP wie bei einer Beschäftigung
zu bewerten sei, weil § 22 Abs 3 FRG nicht Platz greife.
Bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 44 SGB X ist auf die Vorschriften des FRG abzustellen, wie sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1.9.1996 galten (vgl hierzu §
300 Abs
3 SGB VI in der seit 1.1.2001 geltenden Fassung; BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr 1, jeweils RdNr 17 mwN). Nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG in der 1996 geltenden, bis heute unveränderten Fassung stehen Beitragszeiten, die anerkannte Vertriebene wie die Klägerin
(vgl § 1 Buchst a FRG) bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt haben, den nach Bundesrecht zurückgelegten
Beitragszeiten gleich. Nach § 15 Abs 2 FRG ist als gesetzliche Rentenversicherung iS des Absatzes 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger
Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den
Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung
regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.
Dass die Klägerin in diesem Sinne in den gesamten streitigen Zeiträumen Beitragszeiten bei einem nichtdeutschen Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, hat das LSG bindend festgestellt (§
163 SGG). Nach den Angaben des LSG zum rumänischen Recht wurde durch Dekret Nr 535/1966 für alle LPG-Mitglieder eine gesetzliche Sozialversicherung geschaffen, zu der ab dem 1.1.1966 Pflichtbeiträge zu zahlen waren. Dementsprechend
seien für die Klägerin als Mitglied der LPG R. vom 1.1.1966 bis zum 31.12.1977 Beiträge entrichtet worden. Gegen den Schluss von den genannten rumänischen Rechtsvorschriften
und einer festgestellten LPG-Mitgliedschaft auf eine vollständige Beitragsentrichtung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts einzuwenden, solange keine
Anhaltspunkte gegen eine Beitragszahlung vorliegen. Deshalb braucht der Senat den unter Berufung auf eine Auskunft des rumänischen
Versicherungsträgers von der (jetzigen) Beklagten erhobenen Zweifeln an der tatsächlichen Beitragszahlung nicht nachzugehen.
Es handelt sich nicht um eine zulässige Verfahrensrüge gegen die Feststellungen des LSG, denn die Beklagte hat nicht dargelegt,
durch welche Anhaltspunkte sich das LSG (ausnahmsweise) hätte gedrängt fühlen müssen, einen eventuellen Verstoß gegen die
gesetzliche Beitragszahlungspflicht zu ermitteln. Überdies lassen die von der Beklagten wörtlich zitierten Ausführungen des
rumänischen Versicherungsträgers ein Verständnis zu, wonach die Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung auch dann als
gezahlt galten, wenn sie effektiv nicht geflossen waren. Denn die darauf beruhenden Rentenansprüche waren lediglich zu kürzen,
entfielen aber nicht ganz. Schließlich bestehen mit Rücksicht auf die bisherige Rechtsprechung (BSG SozR 5050 § 19 Nr 12)
keine revisionsrechtlichen Bedenken dagegen, dass das LSG die rumänische Versicherung als "gesetzliche Rentenversicherung"
iS der Definition des § 15 Abs 2 FRG behandelt.
Die Beklagte macht jedoch im Ergebnis zu Recht geltend, dass die zur rumänischen Rentenversicherung entrichteten Beiträge
den nach Bundesrecht entrichteten dann nicht gleichgestellt werden dürfen, wenn der Versicherte während der fraglichen Zeit
keinerlei Arbeitsleistung für die LPG erbracht bzw Kinder erzogen hat.
Dem LSG ist allerdings einzuräumen, dass der Wortlaut des § 15 Abs 1 Satz 1 FRG eine irgendwie geartete Arbeitsleistung iS einer Beschäftigung oder Tätigkeit nicht voraussetzt. Überdies ist die Zeit einer
Beschäftigung in den Vertreibungsgebieten nach § 16 FRG zu berücksichtigen, und zwar nach dem letzten Halbsatz des § 16 Abs 1 Satz 1 FRG nur dann, "wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt"; die Anwendung des § 15 FRG hat somit Vorrang. Das Erfordernis einer Arbeitsleistung lässt sich auch nicht aus § 15 Abs 1 Satz 2 FRG ableiten. Denn dieser regelt lediglich die Gleichstellung mit einer nach deutschem Recht für bestimmte Ansprüche erforderlichen
"rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" und somit eine über die Regelung in Satz 1 hinausreichende Gleichstellung
als Rechtsfolge, aber keine weitere Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit (vgl zum Ganzen auch BSG vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr 1 RdNr 15 f; VerbandsKomm, § 15 FRG, Anm 10, Stand 1992).
Nach der Entwicklung des Fremdrentenrechts und seiner heutigen Systematik setzt die Gleichstellung dennoch eine Arbeitsleistung
oder einen sonstigen Versicherungstatbestand voraus. Seit der Formulierung von § 15 FRG in der Fassung von 1960 hat der Gesetzgeber den rentenversicherungsrechtlichen Teil des FRG durch die Änderung bisheriger und den Erlass neuer Vorschriften grundlegend umgestaltet und dadurch den ursprünglich in §
15 FRG verankerten Entschädigungsgedanken weitgehend verdrängt. Schon das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz vom
25.2.1960 (BGBl I 93) verfolgte nicht mehr in erster Linie das Ziel, einen Ersatz für den Verlust von im Vertreibungsgebiet
durch Beiträge erworbenen Rentenanwartschaften zu gewährleisten; vielmehr gewann schon damals der Gedanke an Bedeutung, Vertriebene
in das deutsche Rentenversicherungssystem einzugliedern, als hätten sie ihr Arbeitsleben hier verbracht. Aus diesen gegenläufigen
Tendenzen hat bereits der Große Senat des BSG im Jahre 1986 gefolgert, dass die Gleichstellung einer Beitragszeit nach § 15 FRG zusätzlich zu den darin aufgeführten Voraussetzungen unter dem Vorbehalt steht, dass sie mit den übergeordneten Rechtsprinzipien
in Einklang steht, auf denen die fremdrentenrechtliche Gesamtregelung der §§ 14 ff FRG beruht (BSGE 60, 100, 107 f = SozR 5050 § 15 Nr 32 S 104 f; BSGE 62, 255, 261 f = SozR 5050 § 15 Nr 35 S 120 f).
In der Folgezeit wurde das Eingliederungsprinzip weiter betont; damit sollte insbesondere vermieden werden, dass Vertriebene
im Vergleich zu Versicherten, die ihr gesamtes Arbeitsleben in Deutschland zurückgelegt haben, rentenversicherungsrechtlich
wesentlich besser gestellt werden (vgl etwa die Gesetzesbegründung zum Rentenreformgesetz - RRG - 1992, BT-Drucks 11/4124 S 217, zu Buchst b; Ausschussbericht BT-Drucks 11/5530 S 28 f). Selbst das Eingliederungsprinzip
wurde jedenfalls bei der Bewertung von Versicherungszeiten mittlerweile insofern aufgegeben, als die auf Zeiten nach dem FRG beruhenden Werteinheiten bzw EP zunächst um 30 vH und sodann um 40 vH gekürzt wurden (vgl § 22 Abs 3 bzw Abs 4 FRG in den ab August 1991 geltenden Fassungen). Unter dem Gesichtspunkt der Bewertung liegt das Eingliederungsprinzip dem aktuell
geltenden FRG (zu Ungunsten der Berechtigten) nicht mehr zugrunde (vgl etwa BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, jeweils RdNr 12 mwN). Unabhängig davon, dass dieses neuere Recht jedenfalls noch nicht für die
Ansprüche der Klägerin gilt, weil sie vor 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ausgesiedelt ist und ihre Rente vor dem 1.10.1996
begonnen hat (vgl Art 6 § 4c Abs 1 FANG iVm dem am 6.5.1996 geltenden Art 6 § 4 Abs 5 Buchst a FANG), ist das Eingliederungsprinzip im Übrigen ein wesentliches Strukturelement des FRG geblieben. Typische Beispiele hierfür im weiterhin geltenden Recht sind die Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigungen
und Kindererziehungszeiten, die gerade im vorliegenden Fall einer uneingeschränkten Berücksichtigung von Beitragszeiten nach
§ 15 FRG entgegenstehen.
Im systematischen Zusammenhang und mit Rücksicht auf das vor allem seit dem RRG 1992 (BGBl I 1989, 2261) verstärkt zu berücksichtigende Eingliederungsprinzip lässt § 26 Satz 4 FRG eine Gleichstellung von Beitragszeiten nach § 15 FRG mit bundesrechtlichen Zeiten nicht zu, wenn der Betroffene keinerlei Tätigkeit ausübt und keinen sonstigen Tatbestand verwirklicht,
der mit einem Versicherungstatbestand iS des
SGB VI zumindest vergleichbar ist. Der heutige § 26 Satz 1 FRG - in der vorherigen Fassung der einzige Satz - beschränkt sich auf die Klarstellung, dass die nur anteilige Belegung eines
Kalenderjahres mit Beitrags- oder Beschäftigungszeiten auch nur zu einer entsprechend anteiligen Bewertung führt; seit 1.7.1990
bekräftigt Satz 2 in diesem Zusammenhang ein "Monatsprinzip", wonach teilweise mit Anrechnungszeiten belegte Monate als vollwertig
belegt gelten. Satz 3 erstreckt den Grundsatz der anteiligen Bewertung auf Teilzeitbeschäftigungen; demgegenüber schließt
Satz 4 die Ermittlung von EP für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden
in der Woche ganz aus. Satz 5 erklärt die vorhergehenden Regelungen auf selbständige Tätigkeiten für anwendbar.
Vordergründig regelt § 26 FRG die Bewertung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten im Rahmen der Rentenberechnung und nicht die nach der ursprünglichen
Systematik des FRG vorgreifliche Frage, welche Beitragszeiten im Herkunftsgebiet bundesrechtlichen Beitragszeiten gleichgestellt werden können.
Nachdem sich die im FRG angeordneten Kürzungen durchgehend auf die ermittelten EP beziehen (vgl insbesondere § 22 Abs 3 und 4, § 22b FRG) und nicht mehr wie früher an den zu berücksichtigenden Versicherungszeiten ansetzen (vgl den zum 1.1.1992 gestrichenen §
19 Abs 2 FRG), darf dieser Unterscheidung jedoch kein besonderes Gewicht beigemessen werden, zumal es für die Höhe der dem Berechtigten
zustehenden Rente unerheblich ist, ob der Zeitfaktor der Rentenberechnung oder (im gleichen Umfang) deren Wertfaktor geändert
wird. Soweit das Gesetz wie hier in § 26 Satz 4 FRG bestimmt, dass für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche
EP nicht zu ermitteln sind (einen weiteren Ausschluss von EP enthält zB § 29 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 FRG), kehrt es selbst die früher geltende Rangfolge um, indem diese Zeiten nach § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG seit dem 1.7.1990 nicht als Beitragszeiten gelten. Für sein gegenteiliges Ergebnis hat das LSG keine Gründe angeführt.
Wenn schon eine Tätigkeit von unter zehn Stunden pro Woche nicht mit EP bewertet werden darf und § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG eine Gleichstellung der dabei zurückgelegten Beitragszeiten mit bundesrechtlich zurückgelegten ausschließt, kann nichts anderes
gelten, wenn überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, wie das nach den Feststellungen des LSG bei der Klägerin außer
in den Jahren 1972 und 1973 der Fall war. Allerdings trifft § 26 Satz 4 FRG nach seinem Wortlaut durch die Bezugnahme auf Satz 3 ("Dabei ...") lediglich eine Regelung für den Fall der Teilzeitbeschäftigung.
Das Gesetz bringt aber iVm § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG ausreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Berücksichtigung einer Beitragszeit ohne jede Erwerbstätigkeit den übergeordneten
Rechtsprinzipien widersprechen würde, auf denen das FRG insgesamt beruht. Die genannten Vorschriften sind im Anschluss an die Rechtsprechung des Großen Senats des BSG (vgl nochmals
BSGE 60, 100, 107 f = SozR 5050 § 15 Nr 32 S 104 f; BSGE 62, 255, 261 f = SozR 5050 § 15 Nr 35 S 120 f) als Konkretisierung und Bestätigung dieser Rechtsprinzipien aufzufassen.
Da das deutsche Rentenversicherungsrecht Versicherungszeiten nur in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit oder andere gesetzlich
angeordnete Versicherungstatbestände kennt, wäre die Gleichstellung von Beitragszeiten ohne Anknüpfung an das Erwerbsleben
oder an vom deutschen Gesetzgeber als vergleichbar bewertete Tatbestände eine nicht zu rechtfertigende systemfremde Begünstigung
der Berechtigten nach dem FRG gegenüber den Versicherten nach dem
SGB VI. Selbst wenn dieser Ausschlussgrund ursprünglich in Bezug auf "Beitragszeiten ohne Beitragsleistung" im jeweiligen Herkunftsgebiet
entwickelt worden ist (BSGE 60, 100, 106 = SozR 5050 § 15 Nr 32 S 103), hat der Senat keine Bedenken, ihn auf "Beitragszeiten ohne Versicherungstatbestand" zu
übertragen, seitdem der Gesetzgeber nicht nur die Berücksichtigung von Beitragszeiten ohne Beitragsleistung (vgl § 15 Abs 3 Satz 1 FRG), sondern auch die wichtigsten Versicherungstatbestände außerhalb einer (vollen) Erwerbstätigkeit von Voraussetzungen abhängig
gemacht hat, die denjenigen des
SGB VI entsprechen (vgl §
15 Abs
3 Satz 2, § 22 Abs 1 Satz 8 und 9, § 22 Abs 2, § 26 Satz 3, §§ 28a, 28b, 29 FRG zur Bewertung von Zeiten des Wehrdienstes, der Kindererziehung, der Ausbildung als Lehrling, der Teilzeitbeschäftigung, des
Rentenbezugs und der Arbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit). Diese Ausdehnungen des Eingliederungsprinzips belegen, dass der
Gesetzgeber für Zeiten nach dem FRG eine nahe Anlehnung an die Voraussetzungen des
SGB VI vorschreiben wollte, die einer Berücksichtigung von Beitragszeiten entgegensteht, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt
wird oder kein anderer Versicherungstatbestand erfüllt ist.
An seiner Aussage sieht sich der erkennende Senat nicht dadurch gehindert, dass der 13. Senat des BSG die Gleichstellung von
Beitragszeiten aufgrund einer LPG-Mitgliedschaft mit bundesrechtlich zurückgelegten Beitragszeiten auch ohne Erwerbstätigkeit für möglich hält (BSG SozR 4-5050
§ 26 Nr 1 RdNr 15). Dabei handelte es sich um einen Sachverhalt, in dem nach den Feststellungen des LSG von einer Beschäftigung
auszugehen war (BSG aaO, RdNr 22; vgl auch BSG SozR 4-5050 § 15 Nr 2 RdNr 15), sodass diese Aussage nicht zu den tragenden
Entscheidungsgründen gerechnet werden kann. Infolgedessen bestand in den erwähnten Urteilen kein Anlass, auf die jedenfalls
für nicht erwerbstätige Berechtigte zum 1.7.1990 geänderte Rechtslage näher einzugehen; sie hindern den erkennenden Senat
nicht, die Rechtslage im Fall der Klägerin einer eigenen Bewertung zu unterziehen.
Für die Klägerin heißt dies, dass in der Zeit von 1966 bis 1971 und von 1974 bis 1977 lediglich Kindererziehungszeiten berücksichtigt
werden dürfen, denn sonstige Versicherungstatbestände kommen nicht in Betracht. Nach dem zu Beginn des Jahres 1986 eingeführten
§ 28b FRG wird die Kindererziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet derjenigen im Bundesgebiet für die Anrechnung und Bewertung der darauf
beruhenden Versicherungszeiten gleichgestellt; der seit 1.7.1998 geltende § 22 Abs 1 Satz 9 FRG und die gemäß § 22 Abs 4 FRG darauf beruhende Kürzung auch von Kindererziehungszeiten erfasst wie dargelegt nicht den Fall der Klägerin. Die Beklagte
hat für jede der drei in den umstrittenen Zeitraum 1966 bis 1977 fallenden Geburten je 12 Monate Kindererziehungszeiten berücksichtigt
und mit 0,0625 EP pro Monat bewertet. Das entspricht dem in Deutschland zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1.9.1996 für Geburten
vor dem 1.1.1992 geltenden Recht (vgl §
249 Abs
1, §
70 Abs
2 SGB VI in der bis Juni 1998 geltenden Fassung). Ein Mindestwert nach §
70 Abs
2 Halbsatz 2 iVm Abs
1 SGB VI kommt für die Klägerin mangels anderer zu berücksichtigender Beitragszeiten nicht in Betracht, sodass auch die daran anknüpfende
Verfassungswidrigkeit (BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5) in ihrem Fall keine Rolle spielt.
Neben § 26 Satz 4 FRG entfaltet auch § 28b Abs 1 Satz 1 FRG entgegen der Auffassung des LSG eine Sperrwirkung gegen eine weitergehende Berücksichtigung von Beitragszeiten nach § 15 Abs 1 FRG. Die Gleichstellung der Kindererziehung im Herkunftsgebiet mit einer solchen in der BRD hat zwei Seiten: Falls Kindererziehungszeiten
im Herkunftsgebiet rentenrechtlich geringere Bedeutung haben als in Deutschland, handelt es sich um eine Vergünstigung, andernfalls
um eine Beschränkung. Die Anwendbarkeit der Vorschriften des
SGB VI über Kindererziehungszeiten bedeutet für eine Erziehung vor dem 1.1.1992 das Gebot, bei der Rentenberechnung je Geburt nicht
mehr als zwölf Monate zu berücksichtigen und in Verbindung mit § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG den Ausschluss weiterer Beitragszeiten nach § 15 Abs 1 FRG, denen kein anderer Versicherungstatbestand zugrunde liegt. Die darin liegende Umkehrung von einem Nachrang zu einem Vorrang
der Bewertungsvorschriften gegenüber der tatsächlichen Beitragsleistung im Herkunftsgebiet widerlegt die Auffassung des LSG,
dass die vom BSG am 8.8.1990 entwickelten Grundsätze (BSGE 67, 171 = SozR 3-5050 § 15 Nr 2) nach der heutigen Rechtslage auf im Herkunftsgebiet geleistete Beiträge nicht übertragbar seien
und bestätigt die Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Rentenberechnung.
Für die Jahre 1972 und 1973 fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen für eine abschließende Entscheidung des
Senats. Die Zeit vom 16.2. bis 31.12.1972 ist von der Beklagten mit den vollen Tabellenwerten - also ohne Kürzung - berücksichtigt
worden, sodass die Klägerin insoweit nicht beschwert ist. Da sich die noch erforderlichen Feststellungen auf das jeweilige
Kalenderjahr beziehen müssen, konnte der Senat aber auch bezüglich der bereits anerkannten Monate nicht abschließend entscheiden.
Außerhalb von durchgehender Vollerwerbstätigkeit zwingt die in § 26, § 15 Abs 1, Abs 3 FRG enthaltene Regelung zur Prüfung, während welcher Zeiten der Versicherte im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres in welchem
Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat, damit diesen Zeiten EP zugeordnet werden können. Da das Gesetz in § 26 Satz 1 und Satz 3 FRG das Kalenderjahr zum maßgeblichen Bezugszeitraum erklärt, kann erst die Betrachtung des gesamten Kalenderjahres ergeben,
für welche Monate vollwertige EP (Satz 1 und 2), anteilige EP wegen Teilzeitarbeit oder unständiger Beschäftigung (Satz 3),
oder gar keine EP wegen geringfügiger oder fehlender Beschäftigung (Satz 4) zu berücksichtigen sind.
Das angefochtene Urteil nimmt auf das Arbeitsbuch der Klägerin Bezug, in dem für die Jahre 1972 und 1973 ein jeweiliges Arbeitsvolumen
von 75 bzw 273 bei jeweils ebenso vielen Arbeitstagen vermerkt ist. Es gibt jedoch nicht zu erkennen, ob sich daraus der konkrete
Umfang der Beschäftigung der Klägerin ergibt. Daher kann der Senat weder entscheiden, ob die Beklagte den 16.2.1972 zu Recht
als den Beginn einer bis zum Ende des Kalenderjahres dauernden vollen Beschäftigung festgesetzt hat (vermutlich auf der Grundlage
von § 26 Satz 1 FRG) noch ob eine andere der oben aufgezeigten Varianten in Betracht kommt.
Für das Jahr 1973 ist ebenfalls keine durchgehende Arbeitleistung festgestellt; soweit das SG sinngemäß von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis ausgeht, hat das Berufungsurteil keine eigene Aussage getroffen,
weil es nach seiner Ansicht auf Unterbrechungen der Tätigkeit oder des Beschäftigungsverhältnisses nicht ankam. Infolgedessen
ist auch für 1973 zu klären, ob für die Klägerin EP nach § 26 FRG gar nicht oder nur anteilig zu ermitteln oder nach § 22 Abs 3 FRG um ein Sechstel zu kürzen sind, wie das die Beklagte vertritt. Das Klagebegehren (6/6- statt 5/6-Anrechnung) kann nur dann
Erfolg haben, wenn eine volle Beschäftigung während des ganzen Jahres nachzuweisen ist. Insbesondere darf die Klägerin nicht
in Teilzeit oder unständig iS von § 26 Satz 3 FRG bzw nur geringfügig iS von § 26 Satz 4 FRG beschäftigt gewesen sein. Dabei werden unständige Beschäftigungen, die durch Vertrag oder der Natur der Sache nach auf weniger
als eine Woche beschränkt sein müssten (§
163 Abs
1 Satz 2
SGB VI; BSG USK 2008-45 S 342 f mwN), bei LPG-Mitgliedern kaum in Betracht kommen. Demnach wird vor allem zu ermitteln sein, ob (und wann) die Klägerin Teilzeitarbeit
verrichtet hat oder ob sie einen Teil des Jahres in vollem Umfang und im Übrigen weniger als zehn Stunden pro Woche tätig
war; selbst im letztgenannten Fall ist im Anschluss an die vom 13. Senat des BSG im Urteil vom 21.8.2008 angestellten Erwägungen
zu prüfen, ob unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsbereitschaft eine weitergehende Anerkennung von Beitragszeiten mit EP in
Betracht kommt oder ob die Eintragungen im Arbeitsbuch der Klägerin dieser Bewertung entgegenstehen (vgl BSG SozR 4-5050 §
26 Nr 1 RdNr 33).
In jenem Urteil hat der 13. Senat auf die möglichen Varianten einer Teilzeitbeschäftigung hingewiesen und sich mit möglichen
Einwänden gegen die Anwendung des § 26 Satz 3 FRG auseinandergesetzt (BSG SozR 4-5050 § 26 Nr 1 RdNr 27, 29, 34). Hierauf nimmt der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.