Gründe:
Mit Urteil vom 16.11.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Kosten für eine selbst
beschaffte Zusatzqualifizierung zum Handelsassistenten zuzüglich der Gewährung von Übergangsgeld, hilfsweise auf Neubescheidung
seines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich sinngemäß auf einen Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger rügt sinngemäß eine Verletzung des §
103 SGG.
Hierzu trägt er vor, das LSG hätte eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen durchführen müssen. Er habe sowohl
einige Bewerbungsschreiben als auch das Bestätigungsschreiben der Firma D. vorgelegt, nach dem er eingestellt werden würde,
wenn er die Zusatzqualifikation des Handelsassistenten erwerbe. Das LSG hätte bei der Firma D. nachfragen müssen, wie die
Chancen des Beschwerdeführers auf Einstellung als Verkäufer zu dieser Zeit gewesen seien und wieso die Firma D. zugesagt habe,
den Beschwerdeführer einzustellen, wenn dieser die Ausbildung zum Handelsassistenten absolviere. Es wäre von Interesse gewesen,
warum die Firma D. den Beschwerdeführer nicht als Verkäufer ohne Zusatzqualifikation eingestellt habe.
Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung der dem Tatsachengericht obliegenden Sachaufklärungspflicht nicht schlüssig dargetan.
Der Kläger hat bereits nicht aufgezeigt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS der
ZPO gestellt zu haben. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern
auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte mit welchen Beweismitteln der
ZPO Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des
Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger behauptet noch nicht einmal, im Berufungsverfahren einen derartigen Antrag gestellt zu haben.
Soweit er hervorhebt, das LSG sei von Amts wegen zur Sachaufklärung verpflichtet, ist dies zutreffend. Aufgrund dessen muss
ein Kläger im Berufungsverfahren zur Erreichung einer sachgerechten Entscheidung seines Rechtsstreits zunächst keine Beweisanträge
stellen. Vertraut er aber auf eine Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen und unterlässt er deshalb Beweisanträge, kann
er später im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend machen, das LSG habe gesetzeswidrig gehandelt (vgl Krasney/Udsching/Groth,
Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 127). Dies wäre mit den Vorgaben des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG nicht vereinbar.
Im Übrigen rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe zu Unrecht keine Prüfung der Ermessensentscheidung der Beklagten auf
eine Fehlerhaftigkeit vorgenommen, womit er die Unrichtigkeit des Berufungsurteils in der Sache geltend macht. Auf die vermeintliche
sachliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann jedoch ausweislich von §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.