Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde und Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; formgerechte
Einlegung
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 3.2.2012 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 2.2.2012 gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem ihm am 11.1.2012 zugestellten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 7.11.2011 sinngemäß Beschwerde eingelegt
und gleichzeitig (sinngemäß) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach
der Rechtsprechung des BSG sowie auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose)
Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (= Erklärung)
in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem gemäß §
117 Abs
3 ZPO durch die Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17.10.1994 (BGBl I 3001) eingeführten Vordruck, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH NV 1989, 802; BFH BStBl II 2001, 439 f; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Zwar ist der (sinngemäße) Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom
2.2.2012 rechtzeitig beim BSG eingegangen. Die zum Prozesskostenhilfegesuch gehörende formgerechte Erklärung ist jedoch erst
am 17.2.2012 und somit nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger am 13.2.2012 endete (§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
2 und
3 SGG), vorgelegt worden.
Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG auf das Erfordernis der Vorlage
der formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch
hat der Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung aus Gründen, die im Falle einer verspäteten formgerechten
Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war. Insbesondere ist der Hinweis auf eine Ortsabwesenheit in der Zeit vom 6.2. bis 13.2.2012
kein Entschuldigungsgrund, da der Kläger durch die vorgenannten Erläuterungen im LSG-Urteil über den Fristablauf informiert
war.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss daher abgelehnt werden (§
73a Abs
1 SGG iVm §
114 S 1
ZPO). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe (§
121 Abs
1 ZPO).
Die mit Schreiben vom 2.2.2012 eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten
Urteil des LSG ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte
einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG).
Die Beschwerde ist somit zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.