Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Streitig ist ein höherer Zuschuss zur privaten Krankenversicherung.
Der Ehemann der 1953 geborenen Klägerin bezog ab dem 1.7.2014 bis zu seinem Tod am 16.9.2018 eine Altersrente für langjährig
Versicherte von der Beklagten. Auf Antrag der Klägerin bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 5.12.2018 ab dem 1.10.2018
eine große Witwenrente sowie mit einem weiteren Bescheid vom 5.12.2018 einen Zuschuss zur Krankenversicherung als Zusatzleistung
nach §
106 SGB VI. Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch und machte jeweils geltend, dass die Berechnungen nicht nachvollziehbar
bzw fehlerhaft seien. Mit Bescheid vom 30.1.2020 wies die Beklagte den Widerspruch in Bezug auf den Zuschuss zur privaten
Krankenversicherung zurück.
Das SG hat die Klage mit Gerichtbescheid vom 15.2.2021 abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 24.1.2020). Ein Anspruch auf einen höheren Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bestehe nicht. Die Berechnung der Beklagten sei
nicht zu beanstanden. Der Senat hat der Klägerin gemäß §
192 Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGG Kosten iHv 225 Euro auferlegt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde zum BSG erhoben. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung sowie einen Verfahrensmangel geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Es kann offenbleiben, ob §
65a Abs
3 Satz 1
SGG genügt ist (vgl BSG Beschluss vom 16.2.2022 - B 5 R 198/21 B - juris). Es fehlt jedenfalls an einer formgerechten Begründung. Die Beschwerdebegründung legt einen Revisionszulassungsgrund iS des
§
160 Abs
2 SGG nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dar. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Die Klägerin trägt zur Begründung vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da ihr das LSG in einem grundsätzlich
gerichtskostenfreien Verfahren Gerichtskosten auferlegt habe, weil sie das ihr zustehende Rechtsmittel nicht zurückgenommen
und auf ein Urteil bestanden habe. Die Auferlegung von Gerichtskosten nach §
192 Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGG stelle zudem auch einen Verfahrensmangel dar.
Ausgehend von diesem Vorbringen der Klägerin ist nicht erkennbar, dass das Urteil des LSG Fragen grundsätzlicher Bedeutung
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) aufwirft, die in dem vorliegenden Rechtsstreit klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnten, oder dass ein Verfahrensmangel
vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Die beanstandete Auferlegung von Verschuldenskosten ist Bestandteil der Kostenentscheidung. Diese betrifft nicht das Verfahren,
sondern ist Inhalt des Urteils. Sie kann nicht isoliert mit der Beschwerde angegriffen werden (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 13.1.2020 - B 4 AS 1/20 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 5 R 151/19 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 2.7.2018 - B 5 R 62/18 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 23.10.2003 - B 11 AL 199/03 B - juris RdNr 3; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
192 RdNr 20). Voraussetzung für eine Revisionszulassung ist ein Zulassungsgrund in Bezug auf die Hauptsache (vgl Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, aaO, mwN). Einen solchen hat die Klägerin jedoch in Form des insoweit allein geltend gemachten Verfahrensmangels nicht hinreichend
aufgezeigt.
Indem die Klägerin rügt, dem LSG habe der Widerspruchsbescheid vom 30.1.2020 erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegen
und dies "dürfte" einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellen, lässt sie nicht erkennen, welche Verfahrensnorm verletzt
sein soll. Soweit sie die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) geltend machen möchte, fehlt es an jeglicher Darlegung hierzu.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.