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BSG, Beschluss vom 01.09.2015 - 5 RS 11/15
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Grundsatzrüge Abstrakte Rechtsfrage Keine Breitenwirkung bei Einzelfallfragen
1. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.
2. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe.
3. Auf die Gestaltung des Einzelfalls zugeschnittene Fragen können von vornherein keine Breitenwirkung entfalten, weil sie im angestrebten Revisionsverfahren nicht mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnten.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Thüringen 25.11.2014 L 3 R 32/13 , SG Gotha S 27 R 9219/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: