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BSG, Beschluss vom 21.02.2019 - 5 RS 21/18
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Berücksichtigung von Beteiligtenvorbringen in den Entscheidungsgründen Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen
1. Nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ist ausdrücklich zu bescheiden; nur das wesentliche, der Rechtsverfolgung oder Rechtverteidigung dienende Vorbringen muss in die Entscheidungsgründe einfließen.
2. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen muss sich aus den besonderen Umständen des Falles ergeben, wenn etwa ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt, den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt oder wenn es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 27.09.2018 L 3 R 890/17 , SG Neuruppin 06.10.2017 S 2 R 49/12 WA
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: