Gründe:
Mit Urteil vom 1.9.2015 hat es das Sächsische LSG im Überprüfungsverfahren abgelehnt, die bisherige Höchstwertfestsetzung
von Arbeitsentgelten, die der Kläger während seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung
der DDR (Sonderversorgungssystem Nr 3 der Anl 2 zum AAÜG) tatsächlich erzielt hat, im sog Überführungsbescheid zurückzunehmen und zusätzlich Verpflegungsgeld bzw den Sachbezug kostenfreier
Verpflegung sowie Reinigungszuschläge bzw -zuschüsse als weiteres Arbeitsentgelt festzustellen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden eine Rechtsprechungsabweichung (I.) sowie die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (II.) geltend gemacht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Die Beschwerdebegründung lässt bereits offen, an welcher Stelle das LSG welche Tatsachen für das Revisionsgericht verbindlich
(§
163 SGG) festgestellt hat. Dabei verschweigt sie insbesondere, inwieweit der Sachverhalt, den sie (unter "II. Verfahrensgang" auf
den Seiten 2/6) schildert, dem Berufungsgericht überhaupt zuzurechnen ist und ob die dort geschilderten Tatumstände ganz oder
teilweise mit dem Sachverhalt übereinstimmen, den das LSG im angefochtenen Urteil festgestellt hat. Da jedenfalls die bloße
Mitteilung eines ohne Herkunftsangabe in der Beschwerdebegründung selbst formulierten Sachverhalts nicht geeignet ist, die
mangelnde Bezeichnung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts zu kompensieren und es andererseits nicht dem Beschwerdegericht
obliegt, die angegriffene Entscheidung selbst nach einschlägigen Feststellungen zu durchsuchen, fehlen bereits die Mindestvoraussetzungen,
um die Entscheidungserheblichkeit sowohl der Grundsatz- als auch der Divergenzrüge zu prüfen.
I. Ungeachtet dessen setzt Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG voraus, dass die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten
Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des
LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG oder das BVerfG aufgestellt haben, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe
entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen
begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das
angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die
Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten
ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch
das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde
zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN).
Nach Auffassung des Klägers liegt die Divergenz des angefochtenen Berufungsurteils zur herangezogenen BSG-Entscheidung vom 1.12.2009 (B 12 R 8/08 R - BSGE 105, 66 = SozR 4-2400 § 14 Nr 11) "darin begründet, dass das LSG ohne eine darüber hinausgehende Prüfung oder Ermittlungen hierzu
die notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung annimmt", wobei es "aber eine eindeutige Stellungnahme
gegen die Rechtsprechung des BSG" vermeide. Mit dieser Vorgehensweise lasse das LSG "erkennen, dass es die Rechtsprechung nur modifiziert übernehmen" wolle.
Damit räumt die Beschwerdebegründung indes schon selbst ein, dass das Berufungsgericht selbst keinen abweichenden Rechtssatz
formuliert hat, sondern schlussfolgert lediglich aus der konkreten Rechtsanwendung des LSG im Einzelfall, dass dessen Urteil
auf einem (welchem?) abweichenden Rechtssatz beruhe. Sie versäumt es jedoch, ihre Schlussfolgerung zu begründen, also die
Gesichtspunkte und Schlussregeln für ihre Ableitung ("Deduktion") des angeblich verdeckten Rechtssatzes aus den einzelfallbezogenen
Ausführungen des LSG aufzuzeigen (BAG Beschlüsse vom 15.10.2012 - 5 AZN 1958/12 - NJW 2013, 413, 414 RdNr 10 und vom 6.12.2006 - 4 AZN 529/06 - NJW 2007, 1164) und anzugeben, welche näheren Darlegungen des LSG erkennen lassen (dazu BSG Beschluss vom 6.10.1977 - 9 BV 270/77 - SozR 1500 § 160 Nr 28), dass es die höchstrichterliche Rechtsprechung nur modifiziert übernehmen wolle. Keinesfalls kann aus einer abweichenden
Rechtsanwendung und einer fehlenden Positionierung gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung gefolgert werden, das LSG habe
einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Ansonsten müsste jede fehlerhaft unterlassene Berücksichtigung eines rechtlichen
Gesichtspunkts stets als Aufstellen eines eigenständigen Rechtssatzes gewertet werden. Vielmehr setzt die Bezeichnung einer
Abweichung iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt, was gerade
nicht der Fall ist, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall verkannt haben
sollte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN). Unter diesen Umständen hätte der Kläger vertieft darauf eingehen müssen, warum es sich bei der behaupteten
Abweichung des Berufungsgerichts nicht lediglich um eine falsche Rechtsanwendung im Einzelfall handelt, in der ein eigener
Rechtssatz des Berufungsgerichts gerade nicht zum Ausdruck kommt (vgl im Einzelnen BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 25 S 45).
II. Auch die Grundsatzrüge hat keinen Erfolg. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage
aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch
das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine
Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte
Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen,
eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie
die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen
(zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 §
160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl 2014, §
160a RdNr 42).
Nach Auffassung des Klägers wirft der Rechtsstreit folgende Frage auf:
"Sind das während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld, der
Sachbezug für die kostenlose Verpflegung sowie der gezahlte Reinigungszuschuss nach dem Anspruch und Anwartschaftsüberführungsgesetz
als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen"?
Damit hat er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Denn die Frage lässt schon völlig offen, welche
gesetzlichen Tatbestandsmerkmale welcher Norm(en) des AAÜG oder anderer Vorschriften des Bundesrechts (§
162 SGG) mit Blick auf gezahlte Verpflegungsgelder, Reinigungszuschüsse und den Sachbezug kostenloser Verpflegung ausgelegt werden
sollen, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden.
Darüber hinaus ist auch die Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Problematik nicht schlüssig dargetan. Die Beschwerdebegründung
weist selbst auf das Senatsurteil vom 30.10.2014 (B 5 RS 2/13 R - Juris; ferner Senatsurteile vom selben Tage: B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 6; B 5 RS 1/14 R - Juris, B 5 RS 2/14 R - Juris und B 5 RS 3/14 R - Juris) hin, wonach bei der nach Bundesrecht vorzunehmenden Qualifizierung des Rechtscharakters von Verpflegungsgeldzahlungen
als Arbeitsentgelt in tatsächlicher Hinsicht an die jeweils einschlägigen abstrakt-generellen Regelungen des DDR-Rechts und
in rechtlicher Hinsicht an §
14 SGB IV anzuknüpfen ist. Soweit der Kläger den Inhalt desjenigen DDR-Rechts geklärt wissen möchte, aus dem sich der Sinn der in Frage
stehenden Zuflüsse jeweils ergibt, übersieht er, dass dessen abstrakt-generelle Regelungen im vorliegenden Zusammenhang -
nicht anders als bei der Bestimmung von Zeiten der Zugehörigkeit nach § 5 AAÜG (dazu BSG Urteil vom 18.10.2007 - B 4 RS 28/07 R - SozR 4-8570 § 5 Nr 10) - als "generelle Anknüpfungstatsachen" dienen (Senatsurteile vom 30.10.2014, aaO) und Angriffe
gegen die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde generell ausgeschlossen sind (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG). Soweit es um die Anwendung von Bundesrecht geht, legt die Beschwerdebegründung weder dar, dass sich die aufgeworfene Frage
mit den Rechtsgrundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 30.10.2014 (aaO) aufgestellt hat, nicht beantworten lässt
noch zeigt sie auf, inwiefern diese Rechtsgrundsätze für die Entscheidung des Rechtsstreits erweitert, geändert oder ausgestaltet
werden müssen (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 65 f). Der Kläger
verkennt, dass eine Rechtsfrage auch dann als geklärt anzusehen ist, wenn das Revisionsgericht zwar über bestimmte Fallkonstellationen
(hier: Arbeitsentgelteigenschaft gezahlter Verpflegungsgelder, Reinigungszuschüsse und Sachbezüge) noch nicht tragend zu befinden
hatte, höchstrichterliche Entscheidungen oder das Gesetz selbst aber klare oder ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung
der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Dann kommt es lediglich auf die Anwendung der
von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt an; eine weitere Klärung oder Fortentwicklung
des Rechts ist nicht mehr zu erwarten (vgl BSG Beschlüsse vom 8.4.2013 - B 11 AL 137/12 B - Juris RdNr 11, vom 12.8.2012 - B 12 R 4/12 B - Juris RdNr 8 und vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22). Um darzulegen, dass die aufgeworfene Frage dennoch grundsätzliche Bedeutung hat, hätte der Kläger
aufzeigen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen wird bzw
inwiefern die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51) oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen
Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 §
111 Nr 1 S 2 mwN; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 8b). Diese Umstände müssen substantiiert dargelegt werden, was nur auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und
in Auseinandersetzung mit ihr möglich ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 71). Entsprechende Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Soweit sie auf Entscheidungen verschiedener
Senate des LSG Berlin-Brandenburg hinweist und in der Anlage daraus zentrale Textpassagen zitiert, handelt es sich - mit einer
Ausnahme - um Judikate, die vor den Senatsurteilen vom 30.10.2014 ergangen sind und ihnen daher weder zeitlich noch logisch
"widersprechen" können. Soweit die Beschwerdebegründung auf die verkündeten, im Zeitpunkt der Beschwerdebegründung aber noch
nicht zugestellten Urteile des Thüringer LSG vom 28.10. und 25.11.2015 sowie des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.11.2015 in
dem Berufungsverfahren L 22 R 702/12 eingeht, ist dies nicht geeignet, das "Herausbilden" einer im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG stehenden obergerichtlichen Rechtsprechung zu belegen. Stattdessen räumt der Kläger selbst ein, dass der 3. Senat des Thüringer
LSG "den Vorgaben und Prüfungsschritten aus diesen Urteilen des BSG vom 30. Oktober 2014 konsequent folgt" und der 22. Senat des LSG Berlin-Brandenburg "seine bisherige Rechtsprechung durch
die Entscheidungen des BSG bestätigt" sieht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.