Gründe:
Mit Urteil vom 21.8.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 11.1.1988
bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem
Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 §
160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl 2014, §
160a RdNr 32 ff).
Der Kläger misst der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei, "ob aufgrund der Präambel der ZAVO-techInt vom 17.08.1950 (GBl.
DDR, 844) i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB zur ZAVO-techInt vom 24.05.1951 (GBl. DDR, 487) zur Erfüllung der sachlichen Voraussetzung
eine Betriebs- und Produktionsbezogenheit der Tätigkeit erforderlich ist."
Er hat es jedoch zumindest versäumt, deren Klärungsbedürftigkeit ausreichend darzutun.
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus
dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann
anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine
oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde
als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage
von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6.
Aufl 2011, Kap IX RdNr 183 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Zwar behauptet der Kläger unter Hinweis auf verschiedene Urteile des früheren 4. Senats des BSG (vom 31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R - Juris, vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/07 R - Juris und vom 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 14), dass eine entsprechende höchstrichterliche Entscheidung bisher nicht vorliege. Die Beschwerdebegründung
geht aber nicht auf die Urteile des erkennenden Senats vom 9.5.2012 (B 5 RS 7/11 R - Juris) und vom 9.10.2012 (B 5 RS 9/11 R - Juris), ein. In diesen wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des früheren 4. Senats und unter Erläuterung der
Entscheidung vom 18.10.2007 (aaO), welcher der Kläger für die Frage der Klärungsbedürftigkeit besondere Bedeutung beimisst,
ua ausgeführt, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen
Intelligenz nur dann erfüllen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen
ingenieurtechnischen Bereich lag und damit die Aufgabenerfüllung geprägt hat (BSG aaO, RdNr 24 ff und 19 ff).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.