Gründe:
I
Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren darüber, ob die Beklagte die bisherige Höchstwertfestsetzung von Arbeitsentgelten,
die die Klägerin während ihrer Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR (Sonderversorgungssystem
Nr 3 der Anl 2 zum AAÜG) tatsächlich erzielt hat, im sog Überführungsbescheid zurücknehmen und zusätzlich Verpflegungsgeld und Reinigungszuschüsse
als weitere Arbeitsentgelte feststellen muss.
Die 1951 geborene Klägerin war in der Zeit vom 1.10.1970 bis 3.10.1990 Mitarbeiterin der Zollverwaltung der DDR und anschließend
in der Bundeszollverwaltung. In der Zeit vom 1.10.1970 bis 31.12.1990 bezog sie Verpflegungsgeld in unterschiedlicher jährlicher
Höhe. Daneben erhielt sie ua einen Reinigungszuschuss in Höhe von 3,35 Mark bzw 3,50 Mark monatlich. Mit Überführungsbescheid
vom 15.6.1993 stellte die Oberfinanzdirektion (OFD) B. die Zeit vom 1.10.1970 bis 31.12.1991 als Zeit der Zugehörigkeit zum
Sonderversorgungssystem der Nr 3 der Anl 2 zum AAÜG sowie die dabei erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte fest, ohne weitere Zahlungen wie insbesondere das Verpflegungsgeld
bzw den Reinigungszuschuss, zu berücksichtigen. Mit Änderungsbescheid vom 2.7.2007 wurde nur noch die Zeit vom 1.10.1970 bis
24.9.1991 als solche der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem berücksichtigt.
Im Dezember 2007 beantragte die Klägerin, die bisherigen Feststellungen zur Höhe des Arbeitsentgelts zu überprüfen und Verpflegungsgeld
und Reinigungszuschuss als weitere Arbeitsentgelte festzustellen. Dies lehnte die Beklagte ab, weil diese Entgelte als Aufwandsersatz
weder nach bundesdeutschem Rechtsverständnis rentenversicherungspflichtiges Entgelt noch nach der Versorgungsordnung der Zollverwaltung
der DDR beitragspflichtig gewesen seien (Bescheid vom 15.9.2008 und Widerspruchsbescheid vom 10.2.2009).
Das SG Cottbus hat die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war, den Bescheid vom 15.6.1993 sowie den Bescheid vom 2.7.2007
aufzuheben sowie Verpflegungsgeld und weitere Zahlungen als erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen (Urteil vom 26.1.2012).
Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG Berlin-Brandenburg das Urteil des SG sowie die angegriffenen Bescheide geändert und die Beklagte verpflichtet, unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 2.7.2007
für die Zeit ab 1.12.2007 höheres Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung von Verpflegungsgeld für die Zeiten vom 1.10.1970
bis 31.12.1990 festzustellen. Darüber hinaus hat das LSG die Beklagte verpflichtet, "der Klägerin bezüglich einer teilweisen
Rücknahme wie oben tenoriert für die Zeit bis 30. November 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen
Bescheid zu erteilen", und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 17.9.2014). Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, den Feststellungsbescheid vom 2.7.2007 für die Zeit ab 1.12.2007 zurückzunehmen,
und für die Zeit davor der Klägerin unter Ausübung von Ermessen und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts
einen neuen Bescheid zu erteilen. Das Verpflegungsgeld sei Arbeitsentgelt iS von §
14 SGB IV, weil es sich dabei um eine Einnahme aus dem Dienstverhältnis gehandelt habe. Der Berücksichtigung des Verpflegungsgelds
als Arbeitsentgelt stünden auch nicht §
17 Abs
1 S 1 Nr
1 und S 2
SGB IV iVm § 1 S 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) und Bestimmungen des bundesdeutschen Steuerrechts - sämtlich in der am 1.8.1991 geltenden Fassung - entgegen. Dagegen stelle
sich der Reinigungszuschuss dem Grund und der Höhe nach als steuerfreie, pauschalierte Aufwandsentschädigung für Reinigung
und Erhaltung der vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Uniform dar, sodass der betriebliche Zweck ganz im Vordergrund
gestanden habe und eine Berücksichtigung als weiteres Arbeitsentgelt ausscheide.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügen die Beteiligten jeweils die Verletzung von §§ 6 und 8 AAÜG.
Nach Auffassung der Klägerin seien Reinigungszuschüsse Arbeitsentgelt, weil sie laufend in konstanten Monatsbeträgen nur für
Zeiten gezahlt worden seien, für die Anspruch auf Besoldung bestanden habe, und zwar ab dem Tag der Einstellung bis zur Entlassung
(Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR vom 1.1.1986 [BSO 86] Ziff 4.4. sowie Besoldungsordnung der Zollverwaltung der
DDR vom 1.7.1973 [BSO 73] Nr 5.30) auch im Urlaubs- und Krankheitsfall. Sie könnten auch nicht als Aufwandsentschädigung iS
eines finanziell durchlaufenden Postens interpretiert werden. Denn die Leistung sei zur freien Verfügung unabhängig von den
finanziellen Aufwendungen für die Reinigung gewährt worden. Das LSG lasse außer Acht, dass eine steuerfreie Aufwandsentschädigung
dann ausgeschlossen sei, wenn dem Empfänger ein Aufwand nicht oder offenbar nicht in Höhe der gewährten Entschädigung erwachsen
sei (Hinweis auf Nr 13 Abs 3 der Lohnsteuerrichtlinie 1990 - BStBl Teil I Sondernummer 3/1989). Bei weiterer Sachaufklärung
hätte sich ergeben, dass der Reinigungszuschuss von jährlich 42,00 Mark nicht ausgenutzt worden sei, weil bei der Reinigung
eines zweiteiligen Anzugs nur Kosten iHv 5,75 Mark und bei einer Hose von 3,00 Mark entstanden seien. Das LSG gehe davon aus,
dass der gezahlte Reinigungszuschuss steuerfrei sei. Damit werde der erste Prüfungsschritt (vgl BSG Urteil vom 30.10.2014 - B 5 RS 3/14 R) übersprungen, ob Arbeitsentgelt iS von § 6 Abs 1 S 1 AAÜG iVm §
14 SGB IV vorliege. Zum anderen habe es nicht festgestellt, ob die Voraussetzungen des §
17 SGB IV iVm § 1 der ArEV vom 18.12.1984 (BGBl I 1642) und damit sich ausnahmsweise ein Ausschluss ergebe. Eine Prüfung, ob es sich beim Reinigungszuschuss
um "Zulagen, Zuschüsse und ähnliche Einnahmen" handele, die "zusätzlich" zu Löhnen oder Gehältern gezahlt wurden, sei nicht
erfolgt.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. September 2014 abzuändern, das Urteil des Sozialgerichts
Cottbus vom 26. Januar 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Februar
2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid der OFD B. vom 15. Juni 1993 idF des Änderungsbescheids der
OFD C. vom 2. Juli 2007 dahingehend zu ändern, dass für die Zeit vom 1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1990 der Reinigungszuschuss
von monatlich 3,50 Mark als weiteres Arbeitsentgelt festgestellt wird,
2. die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. September 2014 abzuändern und die Berufung der Klägerin
gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Januar 2012 in vollem Umfang zurückzuweisen,
2. die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, das LSG knüpfe zur Auslegung des Arbeitsentgeltsbegriffs in § 6 AAÜG zu Unrecht ausschließlich an bundesdeutsches Recht, insbesondere an §
14 Abs
1 S 1
SGB IV an. Vielmehr sei zur Qualifizierung des Rechtscharakters der streitgegenständlichen Zahlungen im Sinne einer Auslegungs-
und Interpretationshilfe mittelbar auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften der DDR zurückzugreifen. Danach habe Verpflegungsgeld
keinen Entlohnungscharakter gehabt, weil es an einem inneren Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung gefehlt habe.
Die Zahlung sei vielmehr sozial und fürsorgerisch motiviert gewesen und habe ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse
des Arbeitgebers gestanden. Es handele sich folglich um die notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung.
Jedenfalls habe es sich um eine Geldleistung gehandelt, die im Zuflusszeitpunkt nach den einschlägigen Bestimmungen des DDR-Rechts
steuerfrei gewesen sei. Es gelte der Grundsatz der Parallelität von Steuer- und Beitragspflicht. Daher sei das Verpflegungsgeld
als steuerfreier Entgeltbestandteil aufgrund des § 1 ArEV in der am 1.8.1991 geltenden Fassung nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Eine Vielzahl der Instanzgerichte
lehne die Anknüpfung an bundesdeutsches Steuerrecht, wie sie das Urteil des BSG vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R - zur Jahresendprämie vornehme, im Ergebnis ab. Eine tatbestandliche Rückanknüpfung an das am 1.8.1991 geltende Bundesrecht
sei schon deshalb zu verneinen, weil die einschlägigen Bestimmungen DDR-Sachverhalte weder regeln könnten noch wollten. Selbst
wenn man aber bundesdeutsches Steuerrecht anwenden wollte, wäre eine Zuordnung des Verpflegungsgeldes zu den in §
3 EStG aufgeführten Steuerbefreiungstatbeständen von vornherein nicht möglich. Die Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes würde
schließlich zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Dienstkräften führen, denen eine Vollverpflegung
als Sachleistung zur Verfügung gestellt worden sei. Für letztere käme eine Berechnung der Verpflegung als rentenwirksame Leistung
nicht in Betracht. Anderenfalls müsste die Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1991 in dem in Art 3 des EinigVtr genannten Gebiet vom 17.12.1990 (SachBezVBG-1991) angewendet werden.
Die durch die SachBezV-BG-1991 vorgegebenen Beträge stünden dann zu dem tatsächlich gewährten Verpflegungsgeld in einem krassen Missverhältnis.
Die Beteiligten haben im Revisionsverfahren verschiedene Ordnungen, insbesondere Besoldungsordnungen und sonstige Regelwerke
der DDR sowie weitere Schriftstücke zur Stützung ihrer jeweiligen Rechtsstandpunkte zum Arbeitsentgeltcharakter des Verpflegungsgeldes
und des Reinigungszuschusses überreicht.
II
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten sind im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§
170 Abs
2 S 2
SGG).
1. Die Revisionen sind zulässig.
Sie sind insbesondere noch ausreichend iS von §
164 Abs
2 S 3
SGG begründet (vgl zu den Anforderungen allgemein BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9 ff mwN). Den Revisionen kommt insoweit zugute, dass das angegriffene Urteil keine ausreichenden tatsächlichen
Feststellungen enthält. Wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat (BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr 1, RdNr 12 ff), darf das Grundrecht der Rechtsmittelführer auf effektiven Rechtsschutz (Art
19 Abs
4 GG) nicht dadurch unzumutbar verkürzt werden, dass ihnen abverlangt wird, Defizite der angegriffenen Entscheidung zu kompensieren
(vgl etwa BVerfG Kammerbeschluss vom 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - BVerfGK 10, 208, 213 = NVwZ 2007, 805 ff und zuletzt Urteil des Senats vom 23.7.2015 - B 5 RS 9/14 R - Juris RdNr 10 ff).
2. Eine abschließende Entscheidung kann der Senat derzeit nicht treffen. Es fehlen die erforderlichen Feststellungen, ob die
streitigen Verpflegungsgeldzahlungen und Reinigungszuschüsse unter Berücksichtigung des im jeweiligen Bezugszeitraum geltenden
DDR-Rechts als Anknüpfungstatsache Arbeitsentgelt iS von § 6 Abs 1 S 1 AAÜG iVm §
14 SGB IV sind. Erst im Anschluss hieran können die weiteren bundesrechtlichen Prüfungsschritte vorgenommen werden (vgl Urteil des
Senats vom 23.7.2015 - B 5 RS 9/14 R - Juris RdNr 14).
Die erstrebte Rücknahme des Bescheids vom 15.6.1993 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2.7.2007 richtet sich, wie das
LSG zu Recht angenommen hat, nach § 44 Abs 2 SGB X. Da sich § 44 Abs 1 SGB X nur auf solche bindenden Verwaltungsakte bezieht, die unmittelbar Ansprüche auf nachträglich erbringbare "Sozialleistungen"
(§
11 S 1
SGB I) iS der §§
3 ff und 18 ff
SGB I betreffen (BSGE 69, 14, 16 = SozR 3-1300 §
44 Nr 3), die Bescheide vom 15.6.1993 und 2.7.2007 aber feststellende Verwaltungsakte enthalten, kommt als Anspruchsgrundlage
für die begehrte Rücknahme ausschließlich § 44 Abs 2 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit
zurückgenommen werden (Satz 2). Die bestandskräftigen Bescheide vom 15.6.1993 und 2.7.2007, die in Bezug auf die geltend gemachten
Verpflegungsgeldzahlungen keinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt haben und damit nicht begünstigend
sind, wären im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe (anfänglich) rechtswidrig gewesen, wenn auch das Verpflegungsgeld und/oder die
Reinigungszuschüsse als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen gewesen wären.
Ob die Beklagte die begehrte rechtliche Feststellung hätte treffen müssen, lässt sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen
nicht entscheiden. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs 2, Abs 3 S 1 und Abs 4 Nr 2 AAÜG in Betracht. Nach § 8 Abs 3 S 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträgerin für das Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr 3 (§ 8 Abs 4 Nr 2 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat ua "das
tatsächliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" (= Arbeitsverdienste) zu enthalten.
Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten in einem (Sonder-)Versorgungssystem
der DDR zuzuordnen sind, ist § 6 Abs 1 S 1 AAÜG. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl §
5 aaO) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§
256a Abs
2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die weitere Einschränkung, dieses höchstens bis zur
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zu berücksichtigen, wird erst im Leistungsverfahren bedeutsam (dazu
stellvertr BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 39 und BSG SozR 4-8570 § 6 Nr 4 RdNr 16). Die umstrittenen Leistungen (Verpflegungsgeld und Reinigungszuschüsse) wären folglich nur dann zu berücksichtigen,
wenn sie - was vorliegend allein in Betracht kommt - "Arbeitsentgelt" iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG gewesen wären.
a) Dieser Begriff bestimmt sich nach §
14 SGB IV, wie der 4. Senat des BSG (Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 4 RdNr 24 ff) und im Anschluss an diesen auch der erkennende Senat in mehreren Urteilen vom 30.10.2014
(zB B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 6 RdNr 15 bzw B 5 RS 1/14 R - Juris RdNr 15) sowie zuletzt im Urteil vom 23.7.2015 (B 5 RS 9/14 R - Juris RdNr 13) bereits entschieden hat.
aa) Die Revision gibt keinen Anlass zur Änderung dieser Rechtsprechung.
Die Beklagte macht insbesondere zu Unrecht geltend, unter den Arbeitsentgeltbegriff iS des AAÜG falle nur der nach DDR-Recht renten- bzw versorgungsrelevante Arbeitsverdienst.
Diese Auffassung überzeugt weder vor dem Hintergrund der Rentenüberleitung noch unter Berücksichtigung der Entwicklung des
§ 6 AAÜG. Ebenso wenig stützen der gesetzgeberische Wille bei der Überführung der Sonderversorgungssysteme und der Gleichbehandlungssatz
die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht.
(1) Zum 1.1.1992 wurden die in der DDR nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung,
der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen einheitlich und ausschließlich
durch die entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem
SGB VI und in dessen Grenzen ersetzt - Systementscheidung (vgl hierzu BSGE 72, 50, 67 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 1; BSGE 81, 1, 3 ff = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 14). Im Rahmen der erforderlichen Umwandlung und Ersetzung bisheriger Anwartschaften
und Ansprüche aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen durch Überführung zunächst in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets
zum 31.12.1991 mussten erstmals und eigenständig entsprechende Ansprüche und Anwartschaften im Rahmen der allgemeinen Rentenversicherung
des Beitrittsgebiets begründet werden. Deren Rechtsgrund, Inhalt und Umfang wurden originär bundesrechtlich durch das zum
1.8.1991 in Kraft getretene AAÜG bestimmt. Der Bundesgesetzgeber bildete mithin nachträglich der DDR-Wirklichkeit nachempfundene Tatbestände und verband sie
mit Rechtsfolgen. Die sich erst hierdurch ergebenden Rechtssätze waren in der DDR ohne Vorbild. Schon deswegen kommt eine
Auslegung der Vorschriften des AAÜG unter Berücksichtigung von DDR-Recht nicht in Betracht.
(2) Zudem zeigen die vom Gesetzgeber vorgenommenen bzw unterlassenen Änderungen des § 6 AAÜG, dass der Arbeitsentgeltbegriff im Sinne dieser Norm unabhängig von der Versorgungsrelevanz erzielter Arbeitsverdienste nach
DDR-Recht ist.
In dem von der Bundesregierung konzipierten Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG vom 23.3.2001 war die Ergänzung des § 6 um einen Absatz 10 vorgesehen, nach dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen iS des 2. Abschnitts des AAÜG das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen ist, soweit es nach den im Beitrittsgebiet maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen
des jeweiligen Versorgungssystems berücksichtigungsfähig war (BT-Drucks 14/5640 S 7; s auch BT-Drucks 14/5640 S 14 zu Art
1 Nr 2 [§ 6] Buchst b). Diese Regelung ist nicht Gesetz geworden, weil nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses
für Arbeit und Sozialordnung der neu vorgesehene Absatz 10 in Widerspruch zur bisher bewährten Praxis stehe (BT-Drucks 14/6063,
S 24 zu Art 1 § 6 Buchst b). Die in der Begründung des Gesetzesentwurfs genannten Urteile des BSG (vom 23.6.1998 - B 4 RA 61/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr 4, vom 4.8.1998 - B 4 RA 74/96 R - Juris und vom 4.5.1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr 3; vgl BT-Drucks 14/5640 S 14 zu Art 1 Nr 2 [§ 6] Buchst b) sollten ohne Abstriche verwirklicht werden.
In den genannten Entscheidungen hat das BSG unter Arbeitsentgelt iS des § 6 AAÜG das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt unabhängig von früherer Beitragszahlung oder Beitragserstattung und damit der Renten-
bzw Versorgungswirksamkeit der Entgelte verstanden.
(3) Ebenso wenig gebietet der gesetzgeberische Wille bei der Überführung von Sonderversorgungssystemen die Berücksichtigung
lediglich des Arbeitsentgelts, das nach DDR-Recht renten- bzw versorgungsrelevant gewesen ist.
Zwar ist der Beklagten beizupflichten, dass im Rahmen der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
in die Rentenversicherung überhöhte Leistungen abgebaut werden sollten. "Überhöht" waren Ansprüche und Anwartschaften dann,
wenn sie nicht allein auf Arbeit und Leistung beruhten, sondern Prämien für Systemtreue waren (vgl BVerfG vom 28.4.1999 -
1 BvL 22/95 - BVerfGE 100, 59, 92 f = SozR 3-8570 § 6 Nr 3). Dies trifft aber auf Arbeitsentgelt, das nach DDR-Recht (lediglich) nicht renten- bzw versorgungsrelevant
gewesen ist, nicht zu. Wie bereits oben ausgeführt, war es nicht die Absicht des Gesetzgebers, das Recht der DDR fortzuschreiben
bzw Rentenansprüche und -anwartschaften in teilweiser Anknüpfung an DDR-Recht zu begründen. Vielmehr hat er für ehemalige
Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte neues Rentenrecht geschaffen, das in der DDR ohne Vorbild gewesen ist.
(4) Soweit die Beklagte ferner darauf verweist, eine Überführung der nach DDR-Recht nicht renten- bzw versorgungsrelevanten
Zuwendungen würde eine nicht gerechtfertigte Besserstellung gegenüber den übrigen Versicherten im Beitrittsgebiet darstellen,
verkennt sie, dass die in der DDR vorgefundenen Anknüpfungssachverhalte unterschiedlich waren und daher letztlich vom Bundesgesetzgeber
unterschiedlich umgesetzt werden mussten. Während bei den in der Sozialversicherung einschließlich der FZR-Versicherten auf
ein beitragsversichertes Erwerbseinkommen zurückgegriffen werden konnte, das durch die gesetzlichen Gleichstellungsanordnungen
zu einer im Rahmen von Tatbeständen des
SGB VI berücksichtigungsfähigen Größe wurde, konnte sich der Gesetzgeber bei den ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten
nicht darauf beschränken, vorgefundenen und im Wesentlichen bundesdeutschen Verhältnissen vergleichbaren Sachverhalten nach
deren tatbestandlicher Gleichstellung Rechtsfolgen des
SGB VI zuzuordnen. Im Rahmen der Ersetzung bisheriger Anwartschaften und Ansprüche aus diesen Systemen mussten erstmals eigenständige
Anwartschaften und Ansprüche im Rahmen der allgemeinen Rentenversicherung originär bundesrechtlich bestimmt werden. Die dabei
ursprünglich im EinigVtr vorgesehene Überführung von Anwartschaften und Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
unter Berücksichtigung geleisteter Beitragszahlungen wurde später aufgegeben, weil eine Bestandsaufnahme dieser Systeme ergeben
hatte, dass die Einhaltung der Vorgaben des EinigVtr insoweit zu nicht sachgerechten und nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren
Ergebnissen führen musste. Geleistete Beitragszahlungen wurden daher als ein für die Berechnung der Leistungen ungeeignetes
Kriterium eingestuft (vgl BT-Drucks 12/405 S 113 zu Nr 4 Buchst a bis c) und damit im Ergebnis der Aspekt der Renten- bzw
Versorgungsrelevanz von Leistungen nicht weiter verfolgt, wie insbesondere die unterbliebene Ergänzung des § 6 AAÜG um einen Abs 10 bestätigt (vgl oben 2a) aa) (2)).
Während also bei den Versicherten aus der Sozialversicherung beitragsversichertes Erwerbseinkommen der Rentenberechnung zugrunde
gelegt werden konnte, sah sich der Gesetzgeber hierzu bei den ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten aus den dargelegten
Gründen außer Stande. Die infolge der unterschiedlichen DDR-Sicherungssysteme erforderliche unterschiedliche Ersetzung der
jeweils von ihnen begründeten Anwartschaften und Ansprüche führt notwendig zu anderen Grundlagen der Rentenberechnung für
die jeweils Betroffenen und ist angesichts des besonders weiten Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber im Zusammenhang
mit der Bewältigung der Folgen der Wiederherstellung der Deutschen Einheit hat (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 7.1.2005 -
1 BvR 286/04 - SozR 4-3100 § 84a Nr 5 RdNr 12 mwN), nicht zu beanstanden.
bb) Für die Anwendung von §
14 SGB IV ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm und der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl nur BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 KR 2/03 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 2 RdNr 8), dass jeder in ihrem Sinn rechtlich relevante Bezug zum Arbeitsverhältnis genügt; ein "synallagmatisches
Verhältnis" von Arbeit und Entgelt ist zwar im Einzelfall ausreichend, nicht aber stets notwendig. Ob ein derartiger Bezug
im Einzelfall vorliegt, ist durch Feststellung und exakte zeitliche Zuordnung desjenigen DDR-Rechts zu ermitteln, aus dem
sich der Sinn der infrage stehenden Zuwendungen ergibt (BSG SozR 4-8570 § 6 Nr 4 RdNr 29; BSG Urteil vom 30.10.2014 - B 5 RS 3/14 R - Juris RdNr 17). Dessen abstrakt-generelle Regelungen dienen insofern als "generelle Anknüpfungstatsachen" (zB BSG Urteil vom 30.10.2014 - B 5 RS 3/14 R - Juris RdNr 17).
Entgegen der Darstellung der Revision der Beklagten hat das LSG bei der Charakterisierung des Verpflegungsgeldes als Arbeitsentgelt
nicht ausschließlich auf §
14 SGB IV abgestellt, sondern im Rahmen der Anwendung der Norm DDR-Recht herangezogen. Allerdings benennt es lediglich verschiedene
Ordnungen, Dienstanweisungen bzw -vorschriften und Befehle (Befehl des Ministers des Innern Nr 24/60; Befehl des Chefs der
DVP Nr 66/54; Dienstanweisung des Ministers des Innern Nr 14/58; Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in
den bewaffneten Organen des MdI vom 20.5.1963; Ordnung Nr 27/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei
über die Besoldung vom 1.7.1977; Ordnung Nr 27/89 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Besoldung
vom 2.3.1989), ohne deren räumlichen, zeitlichen, sachlichen oder personalen Geltungsbereich darzustellen. Bevor jedoch aus
den angegebenen Quellen generelle Schlussfolgerungen gezogen werden können, muss feststehen, dass sie überhaupt auf das fragliche
Dienstverhältnis anwendbar waren und ggf für welche Zeiträume (zB BSG Urteil vom 30.10.2014 - B 5 RS 3/14 R - Juris). In dem wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG die unterbliebenen Feststellungen, auch betreffend die
Reinigungszuschüsse, nachzuholen und auch die von den Beteiligten im Revisionsverfahren überreichten DDR-Regelwerke und sonstigen
Schriftstücke entsprechend auszuwerten haben.
b) Sollte sich danach ergeben, dass es sich bei den hier streitigen Leistungen (Verpflegungsgeld und/oder Reinigungszuschüsse)
um Arbeitsentgelt iS von §
14 SGB IV handelt, ist in einem zweiten Prüfungsschritt festzustellen, ob sich insbesondere auf der Grundlage von §
17 SGB IV iVm § 1 ArEV ausnahmsweise ein Ausschluss ergibt. Dies hat der erkennende Senat ebenfalls in mehreren Urteilen vom 30.10.2014 (zB B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 6 RdNr 15 und B 5 RS 1/14 R - Juris RdNr 15) im Anschluss an den früher zuständigen 4. Senat des BSG (Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 4 RdNr 24 f, 34 f) bereits entschieden und im Urteil vom 23.7.2015 (B 5 RS 9/14 R - Juris RdNr 14) nochmals bekräftigt. Ein Ausschluss kommt nach §
17 SGB IV iVm § 1 ArEV allein dann in Betracht, wenn ua "Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen" sowohl "zusätzlich" zu Löhnen und
Gehältern gezahlt werden als auch lohnsteuerfrei sind. Soweit es im letztgenannten Zusammenhang auf Vorschriften des Steuerrechts
ankommt, ist eine abschließende Qualifizierung des Verpflegungsgeldes und/oder der Reinigungszuschüsse als Arbeitsentgelte
davon abhängig, dass sich diese nicht als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung darstellen und auch
kein Tatbestand bundesdeutschen Steuerrechts erfüllt ist (vgl zB Urteil des erkennenden Senats vom 30.10.2014 - B 5 RS 3/14 R - Juris RdNr 18). Dabei ist das am 1.8.1991 - dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG - geltende Steuerrecht maßgeblich (so zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 23.7.2015 - B 5 RS 9/14 R - Juris RdNr 14).
Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision der Beklagten überzeugen nicht.
aa) Wie bereits oben dargelegt, sind im Rahmen der erforderlichen Umwandlung und Ersetzung bisheriger Anwartschaften und Ansprüche
aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR zum 1.8.1991 originär bundesrechtlich entsprechende eigenständige Ansprüche
und Anwartschaften durch das AAÜG begründet worden, dessen Rechtssätze in der DDR ohne Vorbild waren. Schon deswegen kommt eine Auslegung der Vorschriften
des AAÜG im Lichte steuerrechtlicher Normen der DDR nicht in Betracht.
Abgesehen davon galt das im Zeitpunkt des Zuflusses der Leistungen (Verpflegungsgeld und Reinigungszuschüsse) in Kraft befindliche
Steuerrecht der DDR im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1.8.1991 im Beitrittsgebiet nicht mehr. Zum 1.1.1991 ist vielmehr das
EStG auf das Beitrittsgebiet übergeleitet worden (EinigVtr Anl I Kap IV Sachgebiet B Abschn II Nr 14 Abs 1 Nr 1). Ebenso wenig
ist eine Anknüpfung an das im Zuflusszeitpunkt geltende, im August 1991 aber nicht mehr in Kraft gesetzte bundesdeutsche Steuerrecht
möglich. Allein denkbares Anknüpfungsrecht stellt das zum 1.8.1991 geltende Steuerrecht dar. Da zu diesem Zeitpunkt die ehemals
Versorgungsberechtigten Feststellungen nach dem AAÜG verlangen konnten, musste - mangels Geltung irgendeines anderen Steuerrechts - auf das am 1.8.1991 geltende Zugriff genommen
werden.
bb) Der "allgemeine Grundsatz der Parallelität von Steuer- und Beitragspflicht" steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon,
dass ein solcher Grundsatz dem Sozialversicherungsrecht nicht zu entnehmen ist, waren angesichts der damals bestehenden einmaligen
historischen Situation Sonderregelungen (s auch BSG SozR 3-8570 § 5 Nr 6 S 34) zur Neubegründung und Ausgestaltung von zu überführenden Ansprüchen und Anwartschaften der ehemaligen DDR-Bürger
erforderlich, hinter denen allgemeine Grundsätze zurückzutreten hätten.
cc) Unerheblich ist, dass das am 1.8.1991 geltende Steuerrecht mangels Vorhersehbarkeit jedenfalls der einzelnen Modalitäten
der deutschen Wiedervereinigung nicht originär dazu bestimmt war, DDR-Sachverhalte zu regeln. Dies steht dem hiesigen Rechtsstandpunkt
nicht entgegen. Wäre der Einwand der Beklagten erheblich, dürften abstrakt formulierte Gesetze immer nur auf diejenigen Sachverhalte
Anwendung finden, die der Gesetzgeber bei der Beschlussfassung bewusst vor Augen hatte; es ist aber gerade der Vorteil jeder
Kodifikation, abstrakte Regeln für Fallgestaltungen bereitzustellen, mit deren Eintritt zunächst nicht ohne Weiteres zu rechnen
war. Ausnahmsweise mag etwas anderes gelten, wenn eine Regelung nach ihrem Wortlaut eine neue Situation nicht deutlich erfasst
und sich aus Systematik, Sinn und Zweck bzw Entstehungsgeschichte Indizien gegen die Anwendbarkeit ergeben; schließlich kann
höherrangiges Recht die Anwendung verbieten (BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12, RdNr 68; BSG Beschluss vom 30.7.2008 - B 5a R 6/08 S - BeckRS 2008, 56602 RdNr 7). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Insbesondere sieht der Senat vor dem Hintergrund der einmaligen historischen Situation der Wiedervereinigung zweier wirtschafts-
und sozialpolitisch völlig unterschiedlicher Staaten, bei deren Gestaltung der Gesetzgeber einen besonders weiten Spielraum
hat (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 7.1.2005 - 1 BvR 286/04 - SozR 4-3100 § 84a Nr 5 RdNr 12 mwN), keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit des am 1.8.1991 geltenden Steuerrechts
unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots. Ebenso wenig verbietet Art
3 Abs
1 GG eine Anwendung des am 1.8.1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrechts im hiesigen Zusammenhang. Zunächst einmal steht nicht
fest, ob der Regelungsbereich dieser Norm überhaupt betroffen ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sowohl das Verpflegungsgeld
als auch die Vollverpflegung als Sachleistung sowie die Reinigungszuschüsse Arbeitsentgelt iS des §
14 SGB IV wären, was im Übrigen für diese Zuwendungen noch nicht abschließend geklärt ist, und diese Bezüge nicht auf der Grundlage
des §
17 SGB IV iVm § 1 ArEV ausgeschlossen wären. Nur dann lägen vergleichbare Sachverhalte vor. Sollte dies zutreffen, besteht aber - worauf die Beklagte
selbst hinweist - auch für die Sachleistung Vollverpflegung die Möglichkeit, versorgungswirksam berücksichtigt zu werden.
Ob in diesem Fall die Personengruppe, die eine solche Sachleistung erhalten hat, gegenüber der Personengruppe, die Verpflegungsgeld
bezogen hat, ungerechtfertigt begünstigt werden würde, und welche Konsequenzen hieraus zu ziehen wären, ist in einem Verfahren
mit einem entsprechenden Streitgegenstand zu klären. Für die Anwendung des am 1.8.1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrechts
auf die (geringe) Geldleistungen Verpflegungsgeld und Reinigungszuschüsse sind jedenfalls verfassungsrechtliche Bedenken für
den Senat nicht erkennbar.
Soweit die Beklagte schließlich allgemein auf die finanziellen Auswirkungen der hiesigen Rechtsauffassung hinweist, ist anzumerken,
dass diese Erwägung kein methodisch anerkanntes Kriterium der Gesetzesauslegung darstellt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.