Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Die Revision und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 8. April 2022 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge des Klägers, ihm für die genannten Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger selbst am 4.5.2022 bezogen auf die bezeichnete Entscheidung des LSG beim BSG eingelegten Rechtsmittel "Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Revision bzw. Revision (Prozesskostenhilfeantrag)" entsprechen
nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und sind deshalb als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2
SGG). Die Verwerfungen erfolgen in (entsprechender) Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Dem hilfsweise gestellten PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich
zu begründen.
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund
des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus
Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es
ist nicht erkennbar, dass sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wegen der Entscheidung der Vorinstanz stellen, das
SG habe zu Recht entschieden, dass sich der Antrag auf Erlass einer Forderung durch deren vollständigen Ausgleich erledigt habe.
Insoweit ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, dass der Erlass einer Forderung einen bestehenden Anspruch voraussetzt (vgl BSG vom 14.5.2020 - B 14 AS 28/19 R - BSGE 130, 144 = SozR 4-4200 § 44b Nr 6). Ebenso wenig bedarf die Frage der Vertiefung, wann sich ein Verwaltungsakt erledigt hat und daher die Fortsetzungsfeststellungsklage
die statthafte Klageart ist.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das LSG nicht im Einklang mit den Vorgaben zu §
153 Abs
5 SGG entschieden haben könnte.
Die Bewilligung von PKH für die bereits eingelegte Revision gegen das Urteil des LSG kommt schon nicht in Betracht, weil die
Revision vom LSG nicht zugelassen worden ist (vgl §
160 Abs
1 Alt 1
SGG).
Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der (entsprechenden) Anwendung der §§
183,
193 SGG.