Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde
nur, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf
danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren
geltend gemacht werden.
Grundsätzlich bedeutsame und noch nicht geklärte Rechtsfragen zur hier allein maßgeblichen Frage der Wahrung der Klagefrist
nach Zustellung des Widerspruchsbescheids mittels Postzustellungsurkunde wirft das vorliegende Verfahren nicht auf (vgl zur Rechtsprechung nur BSG vom 27.5.2008 - B 2 U 5/07 R - SozR 4-1500 § 67 Nr 7; BSG vom 9.12.2008 - B 8/9b SO 13/07 R, juris).
Nach §
87 Abs
1 Satz 1 und Abs
2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe (§ 37 SGB X) des Widerspruchsbescheids (vgl §
85 Abs
3 Satz 1
SGG) zu erheben. Wählt die Behörde die Form der Zustellung für die Bekanntgabe des Bescheids, gelten gemäß §
85 Abs
3 Satz 2
SGG die §§ 2 bis 10 des VwZG. An die Stelle der Bekanntgabe tritt für den Beginn der Klagefrist die Zustellung des Widerspruchsbescheids nach dem VwZG. Für die Zustellung eines Bescheids mittels Postzustellungsurkunde verweist § 3 Abs 2 VwZG auf die §§
177 bis
182 ZPO. Nach §
180 Satz 1
ZPO kann, wird die Person, der zugestellt werden soll, nicht in ihrer Wohnung angetroffen und ist die Zustellung an einen anderen
erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigte Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner in der
Wohnung nicht möglich (§
178 Abs
1 Nr
1 ZPO), das Schriftstück in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt werden, den der Adressat für den Postempfang eingerichtet
hat und der in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Dass die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung
vorgelegen haben, ist durch die Zustellungsurkunde gemäß §
182 Abs
1 Satz 2, §
418 Abs
1 ZPO bewiesen. Nach §
180 Satz 2
ZPO wird mit der Einlegung des Schriftstücks in den Briefkasten die Zustellung fingiert, dh für die Wirksamkeit der Zustellung
kommt es nicht darauf an, ob und wann der Betroffene von dem zugestellten Schriftstück tatsächlich Kenntnis erlangt.
Vor dem Hintergrund der durch die Postzustellungsurkunde nachgewiesenen Ersatzzustellung des Widerspruchsbescheids in den
Briefkasten des Vermieters, der absprachegemäß auch für die Post des Klägers zu nutzen war und die sowohl vor wie nach dem
Zeitpunkt der Ersatzzustellung des hier streitbefangenen Widerspruchsbescheids keine Probleme aufgeworfen hat, macht allein
das Bestreiten des Zugangs des Bescheids durch den Kläger den Rechtsstreit nicht grundsätzlich bedeutsam.
Zudem sind weder Verfahrensmängel erkennbar noch könnte ein Rechtsanwalt erfolgreich eine Divergenz rügen.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden
gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich
auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach §
73 Abs
4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des
Beschlusses hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach §
160 Abs
4 Satz 1
SGG iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.