Kosten der Unterkunft und Heizung
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG
vom 7.4.2022 erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf
Beiordnung der Kanzlei B abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die im Hinblick auf die Nichtzulassung der Revision angegriffene Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte
Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist (Nr 3). Keiner der genannten Zulassungsgründe ist nach dem Vorbringen der Klägerin und nach summarischer Prüfung des Streitstoffs
aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht ersichtlich, dass
sich wegen der hier streitigen Frage der Höhe des Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwassererzeugung mit Blick auf die bereits
vorliegende Rechtsprechung des BSG (ua BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 6/17 R - BSGE 125, 22 = SozR 4-4200 § 21 Nr 28, RdNr 22 ff; BSG vom 12.9.2018 - B 14 AS 45/17 R - RdNr 18) Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung wegen Abweichung zu begründen (BSG vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3 RdNr 4). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze,
auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen. Insbesondere hat sich das LSG bei der Frage der Ermittlung eines die gesetzlich
vorgesehene Pauschale übersteigenden Mehrbedarfs für die dezentrale Aufbereitung des Warmwassers an der Rechtsprechung des
BSG orientiert. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die nach der Berücksichtigung
der Bedarfe für Heizung und der Pauschale für die dezentrale Aufbereitung des Warmwassers beim gezahlten Alg II nicht berücksichtigten
Stromkosten monatlich etwa 30 Euro betrugen. Weil dieser konkrete Betrag unter dem im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Haushaltsenergie
liegt, hat das LSG keinen abweichenden (höheren) Mehrbedarf erkannt. Ob dieses Ergebnis zutrifft, ist eine Frage der Rechtsanwendung
im Einzelfall. Deren begehrte Überprüfung kann nicht zu einer Zulassung der Revision wegen Divergenz führen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte,
auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG).
Zwar hat das LSG abweichend von §
33 Abs
1 Satz 1
SGG nur durch drei Berufsrichter entschieden. Zu einer Entscheidung durch Beschluss hat es die Klägerin aber zuvor in hinreichendem
Umfang angehört. Aus der Anhörung war erkennbar, dass der Senat erwog, im Beschlussverfahren zu Ungunsten der Klägerin zu
entscheiden, weil er die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
hielt. Das Schreiben ist der Klägerin zugestellt worden. Dass es mit einem Hinweis des LSG auf den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss
verbunden war, der nicht der Klägerin, sondern ihrem als "Beistand" bezeichneten Bekannten übersandt worden ist und die Klägerin
in der Folgezeit vorgebracht hat, den Prozesskostenhilfebeschluss nicht erhalten zu haben, steht der Rechtmäßigkeit der Entscheidung
durch Beschluss nicht entgegen. Denn insoweit hat das LSG - textlich erkennbar getrennt von der Anhörung zur Entscheidung
durch Beschluss - nur seine Frage zur Rücknahme des Rechtsmittels mit den Hinweisen auf seine Ausführungen im Prozesskostenhilfebeschluss
verbunden. Seine Anhörung zur Entscheidung durch Beschluss gemäß §
153 Abs
4 SGG ist dadurch nicht unverständlich geworden.
Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe keine Akteneinsicht erhalten, nimmt sie in ihrem PKH-Antrag Bezug auf einen Schriftsatz
ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten. Daraus geht hervor, dass Akteneinsicht in die Verwaltungsakten des beklagten
Jobcenters durch Übersendung der Akten an den Prozessbevollmächtigten gewährt worden ist. Damit korrespondieren eine Bestätigung
des Prozessbevollmächtigten Verwaltungsakten erhalten zu haben und die nachfolgend vorgelegte Klagebegründung. Dass der Prozessbevollmächtigte
zuvor zu einer Akteneinsicht bei dem beklagten Jobcenter geltend gemacht hat, es seien nur die Geldleistungsakten vorhanden
gewesen, nicht aber die Förderakten und nach der Übersendung der Akten an ihn, es sei umfassend Akteneinsicht zu gewähren,
damit die Klägerin in die Lage versetzt werde, entscheiden zu können, auf welcher Grundlage ggf überhaupt rechtliche Möglichkeiten
bestünden, mit einer (ergänzenden) Antragstellung den Beklagten zu veranlassen, dem sozialrechtlichen Teilhabeanspruch der
Klägerin zu genügen, ist zwar ebenfalls aus den Akten ersichtlich. Es ist aber nicht erkennbar, welchen Bezug zum konkreten
Verfahrensgegenstand des höheren Alg II für bestimmte Bewilligungszeiträume - und nicht der Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit - diese Akteneinsicht hätte haben sollen. Insofern ist nichts dafür ersichtlich, dass es einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten
mit Erfolg gelingen könnte, einen Verfahrensmangel durch die Verweigerung von Akteneinsicht und damit einen Verstoß gegen
den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend zu machen, auf dem die angefochtene Entscheidung - unter Beachtung ihres Gegenstands
- beruhen kann.