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BSG, Beschluss vom 19.02.2019 - 9 V 2/18
Ausmaß einer Entschädigung für erlittene rechtsstaatswidrige Haft in der ehemaligen DDR nach dem StrRehaG Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verpflichtung zu weiteren Beweiserhebungen bei Vorliegen mehrerer Gutachten
Bei Vorliegen mehrerer Gutachten ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten oder fachkundigen Angaben unbrauchbar sind; davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Sachsen 27.02.2018 L 9 VE 1/15 , SG Dresden 19.12.2014 S 39 VE 17/10
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27.2.2018 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

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