Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Einkommen, Absetzung der Versicherungspauschale
für Privatversicherungsbeiträge
Gründe:
I. Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2005. Sie hält die Regelleistung gemäß § 20 SGB II für nicht verfassungsgemäß.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat durch Beschluss vom 19. März 2007 die Berufung der Klägerin gegen das
Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. Juni 2006 zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf eigene Rechtsprechung sowie das
Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. November 2006 (B 11b AS 1/06 R) hat das LSG ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass der Gesetzgeber die Ansprüche auf
Arbeitslosenhilfe nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Drittes Buch in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ohne
Übergangsregelung abgeschafft und durch andersartige Ansprüche nach dem SGB II ersetzt habe. Auch die Höhe der Regelleistung
begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bestimmung der Regelleistung lägen ausreichende Erfahrungswerte zu Grunde,
und der Gesetzgeber habe den ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Sie macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche
Bedeutung, weil die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II sowie das Verfahren der Regelsatzbemessung verfassungsrechtlichen
Bedenken begegne. Die Festsetzung der Regelleistung auf 345 Euro sei nicht mit Art
20 Abs
3 Grundgesetz (
GG) und Art
2 Abs
1 GG vereinbar. Die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ermittelte Regelleistung habe dazu geführt, dass die ihr - der Klägerin
- zugesprochene Leistung zu niedrig angesetzt worden sei. Zwar habe das BSG am 23. November 2006 (B 11b AS 1/06) entschieden, dass die Bestimmung der Regelleistung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Eine gefestigte höchstrichterliche
Rechtsprechung habe sich aber noch nicht etabliert.
Die Klägerin macht außerdem geltend, dass der angegriffene Beschluss nicht ausreichend mit Gründen versehen sei. Sie habe
im Verfahren ausführlich beschrieben, dass die Höhe des Eckregelsatzes in ihrem Fall noch nicht einmal zur Sicherung des physischen
Existenzminimums genüge. Insbesondere habe sie vorgetragen, dass der Bestimmung des Regelsatzes ein veraltetes Zahlenwerk
zu Grunde liege, dass Regelungslücken wie das Fehlen von Härtefallklauseln bestünden und durch die Pauschalierung der Wegfall
von mehreren Einmalleistungen nicht kompensiert würden. Mit diesem Vortrag habe das LSG sich nicht auseinandergesetzt. Die
Entscheidungsgründe erschöpften sich vielmehr im Abdruck von Textbausteinen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass keine verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen die Festlegung der Regelleistung in Höhe von 345 Euro gemäß § 20 Abs 2 SGB II bestehen. Der erkennende Senat
folgt insoweit dem 11b. Senat des BSG, der dies in seinem Urteil vom 23. November 2006 (SozR 4-4200 § 20 Nr 3) entschieden
hat (vgl hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R). Der 11b. Senat hat in dem genannten Urteil auch die Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen gemäß § 11 SGB
II nicht beanstandet. Mit dem vom LSG ebenfalls zitierten Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R (SozR 4-4200 § 22 Nr 3) hat der 7b. Senat des BSG entschieden, dass § 3 Nr 1 Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V)
vom 20. Oktober 2004 keinen Bedenken begegnet. Auch diesen Beurteilungen schließt sich der erkennende Senat an. Die Beschwerdebegründung
enthält keine Argumente, die die Entscheidung des BSG vom 23. November 2006 (aaO) wieder in Zweifel ziehen könnten.
Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit die Klägerin rügt, dass der Beschluss nicht ausreichend mit Gründen versehen sei.
Die Entscheidungsgründe genügen den Anforderungen des §
136 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Von ihrem Fehlen ist nur dann auszugehen, wenn in der Begründung nicht mindestens die Überlegungen zusammengefasst worden
sind, auf denen die Entscheidung über den für den Urteilsausspruch rechtserheblichen Streitpunkt in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht beruht (vgl BSG SozR 1500 § 136 Nr 10; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 4/06 R - ZfS 2007, 268). So liegt der Fall hier nicht. Dem Beschluss des LSG ist zu entnehmen, dass das LSG den Anspruch der Klägerin auf Leistungen
nach §§ 19, 20 SGB II umfassend geprüft hat. Dass es zur Begründung Passagen aus einer früheren Entscheidung des Senats sowie
aus Entscheidungen des BSG eingefügt hat, diente der Darstellung der eigenen Rechtsauffassung und ist in diesem Zusammenhang
nicht zu beanstanden. Ein näheres Eingehen auf die aus Sicht der Klägerin in ihrem Fall bestehenden konkreten Bedarfe erübrigte
sich im Hinblick auf die in § 20 SGB II vorgesehene Pauschalierung, die von der Klägerin gerade angegriffen wird.
Soweit die Klägerin mit ihrem Vortrag eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach §
62 SGG rügen will, ist die Beschwerde unzulässig. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, inwiefern eine andere Entscheidung in der Sache
hätte ergehen müssen, wenn das LSG den vermeintlichen Verfahrensfehler nicht begangen hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.