Bemessung des Elterngeldes; Bestimmung des Bemessungszeitraums; Berücksichtigung der Elternzeit ohne Elterngeldbezug für ein
älteres Geschwisterkind; Verfassungsmäßigkeit
Gründe:
I
Die Klägerin beansprucht von dem beklagten Land höheres Elterngeld.
Die Klägerin war ab März 2001 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem monatlichen Gehalt von etwa 1.400
Euro brutto beschäftigt. Am 9.7.2004 bekam sie ihr erstes Kind D. und nahm bis Dezember 2006 Elternzeit (ohne Arbeit und Entgelt)
in Anspruch. Anlässlich der Geburt des zweiten Kindes J. am 1.1.2007 bezog die Klägerin in der Zeit vom 20.11.2006 bis 26.2.2007
Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Kalendertag.
Auf ihren Antrag vom 20.2.2007 bewilligte das beklagte Land der Klägerin mit Bescheid vom 16.3.2007 Elterngeld in Höhe von
37 Euro für den zweiten Lebensmonat des Kindes J., in Höhe von je 375 Euro (Basisbetrag plus Geschwisterbonus) für den dritten
bis siebenten Lebensmonat und in Höhe von je 300 Euro (Basisbetrag) für den achten bis zwölften Lebensmonat. Den auf höhere
Leistungen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.7.2007 unter Verweis auf
die Berechnungsmodalitäten des § 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zurück.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ohne Erfolg die Zahlung von Elterngeld in Höhe von 226,41 Euro für Februar 2007, monatlich
639,41 Euro für März bis Juli 2007 und monatlich 564,41 Euro für August bis Dezember 2007 beansprucht (Urteil des Sozialgerichts
Berlin [SG] vom 18.4.2008). Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund des Bezuges von Mutterschaftsgeld seien die Monate November und Dezember 2006 für den
der Bemessung zugrunde zu legenden Zwölf-Monatszeitraum nicht zu berücksichtigen. Kalendermonate, in denen die Klägerin Elternzeit
für die Betreuung ihres ersten Kindes in Anspruch genommen habe, führten dagegen nicht zu einer Änderung des maßgeblichen
ZwölfMonatszeitraums. Die konkreten Lebensumstände der Klägerin hätten zur Folge, dass sie vor der Geburt ihres zweiten Kindes
ein (deutlich) geringeres Einkommen erzielt habe, als etwa im Kalenderjahr 2003. Werde die Berufstätigkeit nach Ablauf des
Elterngeldbezuges nicht wieder aufgenommen, werde in der Folgezeit kein Arbeitsentgelt erzielt. Dementsprechend trete dann
bei Geburt eines weiteren Kindes kein zusätzlicher Einkommensverlust ein, der nach dem Willen des Gesetzgebers abgefedert
werden solle. Im Vergleich zu der Zeit, in der Elternzeit für das erste Kind in Anspruch genommen und kein Einkommen erzielt
worden sei, werde mit der Gewährung von Elterngeld für das zweite Kind in Höhe des Sockelbetrages die finanzielle Situation
der Familie verbessert. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden insoweit nicht.
Das SG hat durch Beschluss vom 11.6.2008, zugestellt am 7.7.2008, die "Sprungrevision" gegen sein Urteil zugelassen. Die Klägerin
hat dieses Rechtsmittel am 4.8.2008 eingelegt.
Zur Begründung rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Die Gesetzesanwendung durch das SG stelle eine Verletzung des Art
3 Grundgesetz (
GG) dar. Sie habe ihr zweites Kind in zeitlicher Nähe zum ersten Kind bekommen. Für ihr Elterngeld sei die Zeit ohne Einkommensbezug
zugrunde gelegt worden. Demgegenüber erhalte eine Mutter, die vor der Geburt des zweiten Kindes wieder zwölf Monate gearbeitet
habe, erheblich höheres Elterngeld nach dem letzten Einkommen. Diese beiden Fallkonstellationen seien im Wesentlichen gleich,
da es im Kern um Ansprüche gehe, die mit der Geburt des zweiten Kindes begründet würden. Ob dazwischen eine Erwerbstätigkeit
von zwölf Monaten liege, sei unerheblich, da nach dem Willen des Gesetzgebers gerade die Entscheidung für Kinder unterstützt
und finanziell abgesichert werden solle. Wann einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werde und in welcher Reihenfolge, lege der
Gesetzgeber nicht fest. Eine Rechtfertigung für die aufgezeigte Ungleichbehandlung sei mithin nicht erkennbar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Berlin vom 18.4.2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 16.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17.7.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für das am 1.1.2007 geborene Kind J. Elterngeld für Februar
2007 in Höhe von 226,41 Euro, für die Monate März bis Juli 2007 in Höhe von jeweils 639,41 Euro und für die Monate August
bis Dezember 2007 in Höhe von jeweils 564,41 Euro zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§
124 Abs
2 SGG).
II
Die Revision ist zulässig.
Nach §
161 Abs
1 SGG steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn
sie vom SG im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das SG hat auf Antrag der Klägerin, dem die Zustimmung des Beklagten zur "Durchführung der Sprungrevision" beigefügt war, durch
Beschluss vom 11.6.2008 zugelassen. Daran ist das Bundessozialgericht (BSG) gebunden (§
161 Abs
2 Satz 2
SGG).
Die Revision ist nicht begründet.
Zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen, denn die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 16.3.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.7.2007 nicht beschwert (§
54 Abs
2 SGG). Mit diesem Verwaltungsakt hat der Beklagte, was auch die Klägerin nicht bestreitet, auf der Grundlage des Wortlauts der
Vorschriften des BEEG vom 5.12.2006 (BGBl I 2748) das der Klägerin gewährte Elterngeld einwandfrei berechnet (1). Die einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften sind zutreffend ausgelegt worden. Sie lassen die Nichtberücksichtigung der Elternzeit für ein älteres
Kind bei der Bestimmung des Bemessungszeitraumes nicht zu (2). Sie verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht (3). Ebenso wenig
verletzen sie verbindliche Normen des Europarechts (4).
1) Anspruch auf Elterngeld hat gemäß § 1 Abs 1 BEEG, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut oder erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit
ausübt. Diese Vorschrift ist erst für nach dem 31.12.2006 geborene Kinder anwendbar (§ 24 Abs 4 Bundeserziehungsgeldgesetz [BErzGG] idF vom 13.12.2006 - BGBl I 2915 - iVm § 27 Abs 1 BEEG; s dazu BSG Urteil vom 23.1.2008 - B 10 EG 5/07 R - SozR 4-7837 § 27 Nr 1, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Nach § 2 Abs 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67
% des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus
Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person
kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt (§ 2 Abs 5 BEEG) und
um 10 %, mindestens jedoch um 75 Euro, ua dann erhöht, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt (§ 2 Abs 4 BEEG). Nach § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 BEEG bleiben Kalendermonate
bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt,
in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes für ein älteres Kind Elterngeld bezogen hat, in denen die berechtigte
Person Mutterschaftsgeld nach der
RVO oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung
Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
Dass die Klägerin die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs 1 BEEG im Anspruchszeitraum erfüllt, haben alle bisher mit der Sache
befassten Stellen angenommen. Zweifel hieran bestehen nicht. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass der Beklagte auf der Grundlage
seiner - von der Klägerin bestrittenen - Rechtsauffassung zu § 2 BEEG die Höhe des Elterngeldes der Klägerin rechnerisch richtig
festgestellt hat (Basisbetrag unter Anrechnung des bis zum 26.2.2007 bezogenen Mutterschaftsgeldes, - § 3 Abs 1 BEEG -, zuzüglich
Mindestbetrag des Geschwisterbonus). Gegenteiliges wird auch von der Klägerin nicht vorgebracht.
2) Entgegen der Auffassung der Klägerin erweist sich die Rechtsanwendung durch den Beklagten insgesamt als zutreffend. Er
hat auf der Grundlage der genannten Vorschriften bei der Bestimmung des Bemessungszeitraumes (zwölf Kalendermonate vor der
Geburt) richtigerweise nur die Zeit des Bezuges von Mutterschaftsgeld durch die Klägerin unberücksichtigt gelassen und der
Klägerin, weil diese in dem danach maßgeblichen Zeitraum von November 2005 bis Oktober 2006 kein eigenes Einkommen erzielt
hat, den Basisbetrag von 300 Euro (§ 2 Abs 5 BEEG) und bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Dennis zusätzlich
den sogenannten Geschwisterbonus in Höhe von 75 Euro (§ 2 Abs 4 BEEG) als Elterngeld bewilligt und ausgezahlt.
Der Beklagte war nicht verpflichtet, bei der Festlegung des Bemessungszeitraumes auch die Elternzeit der Klägerin nach der
Geburt des Kindes Dennis unberücksichtigt zu lassen. Die Sätze 5 und 6 des § 2 Abs 7 BEEG sind vom Wortlaut her eindeutig
bestimmt. Sie lassen sich nicht gegen ihren Wortlaut in dem Sinne auslegen, dass auch die Elternzeit für ein älteres Kind,
in der die berechtigte Person kein Elterngeld erhalten hat, unberücksichtigt zu bleiben hat. Dies folgt insbesondere daraus,
dass § 2 Abs 7 Satz 5 BEEG den Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind erwähnt, die Zurücklegung von Elternzeit ohne den
Bezug von Elterngeld oder Erziehungsgeld (§ 15 ff BEEG; § 15 ff BErzGG) aber nicht aufführt.
Die bei unklarem oder nicht eindeutigem Wortlaut zur Auslegung gesetzlicher Bestimmungen heranzuziehenden Gesichtspunkte des
Bedeutungszusammenhanges, der Regelungsabsicht, des Sinnes und Zweckes des Gesetzes, der Gesetzeshistorie oder des Gebotes
einer verfassungskonformen Auslegung sind hier nicht zu erörtern, denn der eindeutige Wortsinn einer gesetzlichen Vorschrift
ist die Grenze jeder Auslegung (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, 143 mwN, s BVerfGE 54,
277, 299 f; 59, 330, 334; 93, 37, 81). Eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung ist nicht möglich.
Der von der Klägerin gewünschte Gesetzesinhalt lässt sich auch nicht durch richterliche Rechtsfortbildung, insbesondere nicht
durch einen Analogieschluss erreichen. Die analoge Anwendung der in § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 BEEG ausdrücklich und klar geregelten
Ausnahmetatbestände auf den Fall der Elternzeit ohne Elterngeld setzte voraus, dass das Gesetz insoweit lückenhaft ist, es
also angesichts der erkennbaren Regelungsabsicht des Gesetzgebers "planwidrig" unvollständig ist (vgl dazu Larenz/Canaris,
aaO, 191 ff; s BVerfGE 82, 6, 11 ff; 82, 286, 304 f; BSG SozR 3-5868 § 2 Nr 2 S 14; BSG SozR 4-5868 § 85 Nr 1 RdNr 10, BSG SozR 4-5864 § 3 Nr 1). Eine
derartige Lücke weist das BEEG nicht auf.
Schon anhand des Gesetzgebungsverfahrens zum BEEG wird deutlich, dass der Gesetzgeber allein die in § 2 Abs 7 Satz 5 und 6
genannten Tatbestände privilegieren und bei der Bestimmung des für die Bemessung des Elterngeldes maßgebenden Zwölf-Monatszeitraums
unberücksichtigt lassen wollte. Der erste Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 20.6.2006 (BT-Drucks 16/1889)
enthält in § 2 Abs 1 insoweit nur die Ausnahmetatbestände des Bezuges von Mutterschaftsgeld und der schwangerschaftsbedingten
Erkrankung mit Einkommensausfall. Der Tatbestand des Bezuges von Elterngeld ist erst im Verlauf der Beratungen des Bundestags-Ausschusses
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) in den Gesetzentwurf, und zwar nunmehr in § 2 Abs 7, aufgenommen
worden (BT-Drucks 16/2785, S 9), der später so verabschiedet worden ist. Der Sachverhalt der Elternzeit ohne Elterngeldbezug
war bereits während der Beratung des Gesetzentwurfs durch den Bundesrat aufgrund der Empfehlung des Bundesrats-Ausschusses
für Familie und Senioren vom 26.6.2006 ausdrücklich angesprochen worden (s BR-Drucks 426/1/06, S 6). Er wurde auch im Verlauf
der weiteren Beratungen des zuständigen Bundestags-Ausschusses erörtert, aber schließlich nicht als weiterer Ausnahmetatbestand
in den Gesetzentwurf übernommen. Dies belegt die vom Ausschuss für seinen Änderungsvorschlag gegebene Begründung vom 27.9.2006.
Zu § 2 Abs 7 (Art 1 Nr 1 Buchst a) des Gesetzentwurfs führt der Ausschuss insoweit wörtlich aus: "Die Problematik, dass bei
sehr kurzen Geburtenfolgen von bis zu 24 Monaten wegen des Einkommensbezugszeitrahmens von 12 Monaten vor der Geburt bzw Mutterschutzfrist
kein neuer Elterngeldanspruch entstehen kann, wenn Elternzeit in Anspruch genommen wurde, sollte dadurch gelöst werden, dass
der Elterngeldbezug aus dem Einkommensbezugszeitraum herausgerechnet wird" (BT-Drucks 16/2785, S 34, 37, 38). Schon allein
aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Bundestags-Ausschuss und später die gesetzgebenden Körperschaften
einen weiteren Aufschubtatbestand der Elternzeit ohne Elterngeldbezug nicht in das Gesetz aufnehmen wollten.
Zeiten ohne Erwerbseinkommen sind zudem bereits im ersten Entwurf des Gesetzes und dann auch in § 2 Abs 5 Satz 2 BEEG berücksichtigt
worden. Diese Vorschrift bestimmt in Bezug auf den in § 2 Abs 5 Satz 1 BEEG auf 300 Euro festgelegten Basisbetrag des Elterngeldes,
dass dies "auch dann gilt, wenn im maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt
worden ist". Zudem werden die Folgen eines vor der Geburt fehlenden Erwerbseinkommens bei mehreren Kleinkindern durch den
sog Geschwisterbonus gemildert. Diese Regelung trägt gerade den Folgen einer einkommenslosen Elternzeit Rechnung. Sie war
bereits im ersten Gesetzentwurf enthalten (BT-Drucks 16/1889, § 2 Abs 4) und ist im Verlauf der Gesetzesberatungen (vgl dazu
BT-Drucks 16/2454, S 9, 12 f) durch eine in der Verwaltungspraxis einfacher zu handhabende Bestimmung mit gleicher Zielrichtung
ersetzt worden (BT-Drucks 16/2785, S 32). Diese Umstände sprechen ebenfalls gegen die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit
des Gesetzes.
Schließlich wird die Lückenlosigkeit der Ausnahmeregelungen in § 2 Abs 7 BEEG durch den Inhalt des Ersten Gesetzes zur Änderung
des BEEG vom 17.1.2009 (BGBl I 61) belegt. Dem § 2 Abs 7 BEEG wurde ein Satz 7 angefügt und darin als weitere Ausnahmetatbestände,
die bei Bestimmung der maßgeblichen zwölf Kalendermonate vor der Geburt unberücksichtigt bleiben, das Ableisten des Wehr-
und des Zivildienstes genannt. Hätte der Gesetzgeber bei der ursprünglichen Fassung des § 2 Abs 7 BEEG den Tatbestand der
Elternzeit entgegen der Regelungsabsicht nur versehentlich nicht in den Wortlaut aufgenommen, hätte er einen solchen Fehler
angesichts der bereits vorhandenen Rechtsstreitigkeiten mit der genannten Gesetzesnovelle vom 17.1.2009 korrigieren und eine
bis dahin bestehende planwidrige Gesetzeslücke schließen müssen. Dass dies nicht geschehen ist, bestätigt die Annahme, dass
der Tatbestand der Elternzeit ohne Elterngeldbezug bewusst und gewollt nicht in § 2 Abs 7 BEEG aufgenommen worden ist.
3) Die Nichtaufnahme des Tatbestandes der Elternzeit ohne Elterngeldbezug in den § 2 Abs 7 BEEG ist verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden.
(a) Insbesondere liegt der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art
3 Abs
1 GG nicht vor. Eine Diskriminierung der Mehrkindfamilie durch § 2 Abs 7 BEEG (so Salaw-Hanslmaier, ZRP 2008 Heft 5, 140) besteht nicht.
Art
3 Abs
1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen
beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen
können (sog neue Formel BVerfGE 55, 72, 88; 76, 256, 329; 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7; BSG, Urteil vom 23.1.2008 - B 10 EG 5/07 R - unter Hinweis auf BVerfGE 101, 239, 270). Umgekehrt verbietet Art
3 Abs
1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit
einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten (Jarass
in Jarass/Pieroth,
GG Komm, 9. Aufl 2007, Art
3 RdNr 5 mwN). Dabei legt das Bundesverfassungsgericht je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich
strengen Prüfungsmaßstab an (vgl zusammenfassend BVerfGE 88, 87, 96 f; 105, 73, 110 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176).
Durch § 2 Abs 7 BEEG wird die Klägerin in ihrer besonderen Situation gegenüber Personen gleich behandelt, die vor der Geburt
des Kindes kein oder nur ein geringes Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatten, obwohl sie nicht durch die Erziehung bzw Betreuung
eines anderen Kindes an der Erzielung eines (höheren) Einkommens gehindert waren (aa). Ungleich behandelt wird die Klägerin
gegenüber Personen, die vor der Geburt des weiteren Kindes (insbesondere für 12 Monate) Erwerbseinkommen hatten (bb). Schließlich
ergibt sich eine Ungleichbehandlung auch gegenüber Personen, die innerhalb des maßgeblichen Zwölf-Monatszeitraums ein geringeres
oder kein Einkommen hatten, bei denen indes die Gründe dafür dadurch besonders behandelt werden, als diese Zeiten gemäß §
2 Abs 7 Satz 5, 6 und 7 BEEG nicht berücksichtigt werden und dadurch der Zwölf-Monatszeitraum zurückverlegt wird (cc). Diese
von der Klägerin als ungerecht empfundene Ungleich- bzw Gleichbehandlung ist mit Art
3 Abs
1 GG vereinbar.
(aa) Die Gleichbehandlung der Klägerin mit Personen, die vor der Geburt des Kindes kein Erwerbseinkommen hatten, ohne durch
die Betreuung eines älteren Kindes an der Einkommenserzielung gehindert gewesen zu sein, ist sachlich gerechtfertigt. Beide
Personengruppen hatten kein - ersatzfähiges - zu berücksichtigendes Einkommen, so dass sie in gleicher Weise nur Anspruch
auf den Basisbetrag des Elterngeldes haben. Allerdings ist die Personengruppe, der die Klägerin angehört, dadurch hervorgehoben,
dass bei ihr zusätzlich Anspruch auf den Geschwisterbonus bestehen kann. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der Betreuungsleistung
für das ältere Kind ist von Verfassungs wegen nicht geboten.
Grundsätzlich rechtfertigt sich die Gleichbehandlung der Klägerin mit Personen, die ohne erziehungsbedingte Gründe vor der
Geburt des Kindes kein Einkommen hatten, schon aus dem Charakter des Elterngeldes als Einkommensersatz. Durch das BEEG hat
der Gesetzgeber einen Systemwechsel gegenüber dem BErzGG vorgenommen. Während das Erziehungsgeld nach § 1 BErzGG eine von der Bedürftigkeit der antragstellenden Person abhängige Leistung (§ 4 Abs 1, § 5 Abs 3 BErzGG) in pauschaler nach oben begrenzter Höhe (nach § 5 Abs 1 BErzGG monatlich 450 und 300 Euro) war, ist das Elterngeld nach dem BEEG über den Basisbetrag von 300 Euro und den Basisgeschwisterbonus
von 75 Euro hinaus als Leistung ausgestaltet, die das vor der Geburt liegende Einkommen der antragstellenden Person bis zum
Höchstauszahlungsbetrag von 1.800 Euro (§ 2 Abs 1 BEEG) ersetzt (BSG, Urteil vom 23.1.2008, aaO, RdNr 19; s insgesamt Darstellung
von Pauli in Hambüchen, BEEG-
EStG-
BKGG Komm, Stand Juni 2008, § 2 BEEG RdNr 2; Jung, SGb 2007, 449; Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Elterngeld, RdNr 31, 33). Den Basisbeträgen kommt dabei ersichtlich der Zweck einer einheitlichen
Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu (Fuchsloch/Scheiwe, aaO, RdNr 43), was durch § 2 Abs 6 BEEG, wonach
bei Mehrlingsgeburten das Elterngeld um je 300 Euro erhöht wird, untermauert wird. Die über die Basisbeträge hinausgehenden
Leistungen sind dagegen am vorherigen Einkommen orientiert und sollen dieses ersetzen, wobei im Elterngeldzeitraum weiterlaufende
Einnahmen, etwa aus einer Teilzeitbeschäftigung, gemäß § 2 Abs 3 BEEG angerechnet werden. Bei dieser Zwecksetzung kommt es
grundsätzlich nicht darauf an, ob die Höhe des Einkommens im Bemessungszeitraum durch die Betreuung eines älteren Kindes beeinflusst
worden ist.
(bb) Die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber Personen, die vor der Geburt des weiteren Kindes wieder Erwerbseinkommen
hatten, ist ebenfalls sachlich gerechtfertigt. Die unterschiedliche Behandlung ergibt sich auch hier zwanglos aus der Funktion
des Elterngeldes als Einkommensersatz. Die Vergleichsgruppe hatte vor der Geburt des Kindes Einkommen, die Klägerin nicht.
Eine Gleichbehandlung kann sie nur insoweit beanspruchen, als das Elterngeld der Honorierung von Erziehungs- und Betreuungsleistungen
dient. Dem trägt die Gewährung der Basisbeträge Rechnung.
Eine andere Betrachtung ist auch nicht deswegen geboten, weil die Klägerin angesichts der erst kurz vor seinem In-Kraft-Treten
am 1.1.2007 erfolgten Verkündung des BEEG im Bundesgesetzblatt am 5.12.2006 keine Möglichkeit hatte, ihre Familienplanung
an den Vorschriften des BEEG auszurichten, indem sie die Geburt des weiteren Kindes verschob und zunächst ihre Erwerbstätigkeit
wieder aufnahm, um ein durch Elterngeld ersatzfähiges Einkommen zu erzielen.
Der Gesetzgeber hatte bei dem Systemwechsel vom bedarfsabhängigen Erziehungsgeld hin zum Einkommen ersetzenden Elterngeld
den Übergang für Personen zu bewältigen, die sowohl unter Geltung des BErzGG als auch unter Geltung des BEEG Kinder geboren haben. Dabei hat er sich in zulässiger Weise einer Stichtagsregelung bedient
(BSG, Urteil vom 23.1.2008, aaO), die Geburten bis zum 31.12.2006 von dem Genuss des Elterngeldes ganz ausschloss und dessen
Zahlung ausschließlich für Geburten ab dem 1.1.2007 vorsah. Eine ausdrückliche Übergangsregelung für Fälle, in denen ein Kind
vor und das andere nach dem Stichtag geboren worden sind, hat der Gesetzgeber nicht geschaffen und diesen Übergang der Anwendung
des BEEG nach dem sog Leistungsfallprinzip (BSG, Urteil vom 23.1.2008, aaO, RdNr 20 mwN) überlassen. Damit stehen alle nach
dem BEEG anspruchsberechtigten Personen nicht anders, als wenn das Elterngeld nicht das Erziehungsgeld abgelöst hätte, sondern
als Geldleistung erstmals eingeführt worden wäre. Ebenso wie die Stichtagsregelung selbst ist auch die dadurch bedingte Ungleichbehandlung
von Personen, die ein Kind bereits vor der Einführung des Elterngeldes bekommen haben, gegenüber Personen, bei denen alle
Geburten nach der Einführung des Elterngeldes liegen, mit dem
GG vereinbar. Immerhin kommen Personen wie die Klägerin in den Genuss von Elterngeld, die zuvor mangels Bedürftigkeit keinen
Anspruch auf Erziehungsgeld hatten.
(cc) Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung gegenüber Personen sieht, die in unmittelbarem Anschluss an die Zeit des
Bezuges von Elterngeld ein weiteres Kind bekommen, folgt deren Rechtfertigung ebenfalls aus dem Gesetzeszweck des Elterngeldes
als eine das Einkommen ersetzende Leistung. Das Gesetz bedient sich dabei der klassischen Technik der Einkommensersatzleistungen
im Sozialversicherungsrecht, im Recht der Arbeitslosenversicherung und auch im sozialen Entschädigungsrecht, nämlich die Leistung
nach einem bestimmten Prozentsatz auf der Grundlage des Einkommens in einem definierten Zeitraum vor Eintritt des Versicherungs-bzw
Versorgungsfalles zu berechnen. Dementsprechend bemisst sich das Elterngeld nach dem Einkommen in den letzten zwölf Monaten
vor der Geburt des Kindes. Zudem berücksichtigt das Gesetz gemäß § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 BEEG besonders schutzwürdige Situationen
bei relativ rascher Geburtenfolge in angemessener Weise, indem die betreffenden Zeiten (zB des Bezuges von Mutterschaftsgeld
und Elterngeld) bei der Festlegung des Bemessungszeitraumes ausgeklammert werden.
Wenn der Gesetzgeber eine Elternzeit ohne Elterngeldbezug (maximal bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes
- § 15 Abs 2 BEEG -) insoweit nicht ausgenommen hat, lag dies innerhalb seines gesetzgeberischen Gestaltungsermessens bei
der Gewährung familienfördernder Leistungen (s BSG SozR 3-7833 § 6 Nr 13 S 80 und § 6 Nr 16 S 92). Er durfte auf die unterschiedliche
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der berechtigten Personen abstellen (Brosius-Gersdorf, NJW 2007, 177, 180, 181). Die Personengruppe, die nach dem Bezug von Elterngeld noch Elternzeit in Anspruch nimmt, verzichtet zugunsten der weiteren
Erziehung des Kindes auf ein mögliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Sie kann dies nur tun, weil ihr Unterhalt in dieser
Zeit anderweitig, etwa durch das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners, gesichert ist. Es ist daher sachlich gerechtfertigt,
wenn es das Gesetz für diese Personengruppe bei der Zweckbestimmung des Elterngeldes als Einkommensersatz belässt und ihr
das Elterngeld nur in Höhe des Basisbetrages zur Verfügung stellt. Die so an die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der Vergleichsgruppen anknüpfende und danach differenzierende gesetzliche Regelung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
(b) Ein Verstoß des § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 BEEG gegen das aus Art
6 Abs
1 GG herzuleitende Gebot der Förderung der Familie und der damit begründeten allgemeinen Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich
(vgl BVerfGE 111, 160, 172) ist ebenfalls nicht festzustellen. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, verstößt die Stichtagsregelung,
die Eltern ganz von dem Bezug des Elterngeldes für vor dem 1.1.2007 geborene Kinder ausschließt, nicht gegen Art
6 Abs
1 GG, weil auch das Erziehungsgeld einen ausreichenden Familienlastenausgleich bewirkt (Urteil des BSG vom 23.1.2008, aaO, RdNr
28). Dies gilt erst recht für Personen, die im Hinblick auf das anrechenbare Familieneinkommen keinen Anspruch auf Erziehungsgeld
gehabt hätten, nach neuem Recht aber - wie die Klägerin - Elterngeld von bis zu 375 Euro pro Monat erhalten. Die im Rahmen
des § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 BEEG gerechtfertigte Ungleichbehandlung schließt zugleich einen Verstoß gegen Art
6 Abs
1 GG aus, denn auch nach dieser Verfassungsnorm ist es dem Gesetzgeber erlaubt, bei der Ausgestaltung familienpolitischer Leistungen
die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Überdies übt das BEEG keinen durch Art
6 Abs
1 GG verbotenen Zwang auf Eltern aus, sondern setzt lediglich Anreize, die familienpolitischen Zielen, aber auch fiskalischen
Interessen des Staates dienen (s Seiler, NVwZ 2007, 129, 132). Soweit der Gesetzgeber durch das Fehlen einer Einbeziehung der Elternzeit ohne Elterngeldbezug in die Ausnahmeregelungen
des § 2 Abs 7 BEEG einen Anreiz dafür geschaffen hat, dass berechtigte Personen nach Ablauf des Elterngeldzeitraumes wieder
ihre Erwerbtätigkeit aufnehmen, ist dies bereits aus staatsfiskalischen Gründen gerechtfertigt. Ein Zwang ist darin nicht
zu sehen, zumal das gesetzliche Angebot einer Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bestehen geblieben
ist. Wenn Personen, die über den Elterngeldzeitraum hinaus Elternzeit in Anspruch nehmen, wirtschaftliche Nachteile beim Elterngeld
für ein weiteres Kind sehen, ist dies hinzunehmen; denn der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen die
unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Personen berücksichtigen. Eine als solche empfundene finanzielle
Härte mildert das BEEG durch die Gewährung des einkommensunabhängigen Basisbetrages (ggf zuzüglich Geschwisterbonus) ab.
(c) Anderweitige Verfassungsverstöße sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf einen aus dem Rechtsstaatsprinzip
herzuleitenden Vertrauensschutz (s dazu Jarass in Jarass/Pieroth, aaO, Art 20 RdNr 75 mwN) berufen, denn ihr wurden durch
das BEEG keine Ansprüche genommen, die bei Weitergeltung des BErzGG gegeben gewesen wären, sondern neue Ansprüche (auf Elterngeld in Höhe des Basisbetrages zuzüglich Geschwisterbonus) gegeben.
4) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die erörterte gesetzliche Konzeption des Elterngeldes und der Elternzeit gegen
verbindliche Normen des Europarechts verstoßen könnte. Art 11 Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Durchführung
von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen
und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz ist hier nicht betroffen. Diese Vorschrift schreibt den Mindeststandard für
Arbeitsverträge dahin vor, dass die erfassten Arbeitnehmerinnen durch vertragliche Regelungen nicht in ihren Schutzrechten
und Ansprüchen, die in den Artikeln 5, 6, 7 und 8 genannt sind, einschließlich der Rechte auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts
ua beeinträchtigt werden dürfen. Art 11 Nr 4 Satz 1 Richtlinie stellt es den Mitgliedsstaaten frei, Ansprüche auf die Fortzahlung
des Arbeitsentgelts oder eine angemessene Sozialleistung von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig zu machen. Nach
Art 11 Nr 4 Satz 2 der Richtlinie darf dabei keinesfalls vorgesehen sein, dass dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Entbindung
eine Erwerbstätigkeit von mehr als zwölf Monaten unmittelbar vorangegangen sein muss. Selbst wenn man diese Vorschrift gegen
ihren Wortlaut auch auf in den Mitgliedsstaaten existierende Sozialleistungen für Frauen bezieht, die nicht mehr schwanger
oder Wöchnerin sind und die auch nicht mehr stillen, erfüllt das BEEG die Vorgaben des Art 11 Nr 4 Satz 2 Richtlinie. Der
Anspruch auf Elterngeld setzt nämlich nach § 1 BEEG nicht voraus, dass die berechtigte Person vor der Entbindung einer Erwerbstätigkeit
von mehr als zwölf Monaten nachgegangen sein muss. Der in § 2 BEEG normierte Zwölf-Monatszeitraum ist allein relevant für
die Höhe des Elterngeldes.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.