Elterngeld und Zuflussprinzip
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei auslaufendem Recht
Gründe:
I
Der Kläger begehrt höheres Elterngeld für den 6. und 7. Lebensmonat seines am 1.1.2012 geborenen Sohnes.
Mit Urteil vom 11.2.2015 hat das LSG wie vor ihm der beklagte Freistaat und das SG einen Anspruch des Klägers auf höheres Elterngeld verneint. Der Beklagte habe ihm zu Recht lediglich das Mindestelterngeld
bewilligt, weil er unter Anwendung des strengen Zuflussprinzips im Bezugszeitraum Einkommen aus seiner vor der Geburt des
Kindes ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Computergrafiker und Softwareentwickler erzielt habe. Dieses Einkommen sei
auf seinen Elterngeldanspruch anzurechnen, obwohl der Kläger während der Bezugszeit nicht gearbeitet habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Es sei grundsätzlich zu klären, ob das strenge Zuflussprinzip ausnahmslos auch bei solchen Selbstständigen anzuwenden
sei, die nur kurz Elterngeld bezögen und deshalb in der Regel nur den Minimalbetrag erhielten, weil sie erst während der Elternzeit
für vorher erbrachte Leistungen bezahlt würden.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Wie der beklagte Freistaat im Einzelnen ausgeführt und sich dabei
zutreffend auf die Rechtsprechung des BSG bezogen hat, genügt die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der behauptete Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) beruft, muss daher eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren
entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob sich aus den Darlegungen des Klägers eine solche klar formulierte Rechtsfrage ergibt.
Soweit er sinngemäß danach fragt, ob das modifizierte Zuflussprinzip auch im Rahmen einer nur kurzen Elternzeit eines selbstständig
tätigen Elternteils anwendbar ist, hat er jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan. Die Klärungsbedürftigkeit einer
aufgeworfenen Rechtsfrage ist ua zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65) oder sonst außer Zweifel steht (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 313 f). Falls zu der Rechtsfrage
schon Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts oder des BVerfG vorliegt, kommt es darauf an, ob sie erneut klärungsbedürftig
geworden ist, weil etwa im neueren Schrifttum bislang noch nicht berücksichtigte Argumente angeführt oder sonst erhebliche
Einwände vorgebracht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; Nr 23 S 42; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f, jeweils mwN). Zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit reicht es nicht aus, lediglich die eigene
Rechtsmeinung auszubreiten. Vielmehr ist eine substanzielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen
erforderlich (vgl BSG Beschluss vom 10.12.2012 - B 13 R 361/12 B - Juris RdNr 6). Daran fehlt es hier. Der Kläger will höheres Elterngeld für den Zeitraum vom 7.6.2012 bis 6.8.2012 erstreiten.
Sein geltend gemachter Anspruch richtet sich daher noch nach der Vorschrift des § 2 Abs 3 S 1 BEEG idF vom 9.12.2010. Wie der Senat zu dieser Gesetzesfassung bereits mehrfach entschieden hat, ist Einkommen aus selbstständiger
Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift in dem Zeitraum erzielt, in dem es dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zugeflossen
ist (BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 18/11 R - Juris; BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 EG 12/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 19). Anders als der Kläger meint, hat der Senat dabei nicht zwischen Elterngeldberechtigten mit langer
und kurzer Bezugszeit unterschieden. Mit diesen Entscheidungen setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander und
legt insbesondere nicht dar, warum diese Entscheidungen die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage nicht beantworten.
Zudem ist im Falle eines "auslaufenden Rechts" (hier § 2 BEEG idF vom 9.12.2010) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen
auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen
Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (BSG Beschluss vom 17.6.2013 - B 10 EG 6/13 B - Juris mwN). Dazu hat die Beschwerde nichts dargetan. Insbesondere setzt sie sich nicht damit auseinander, dass die aktuelle
Fassung von § 2 Abs 3 BEEG anders lautet ("in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat") als die im Fall des Klägers zugrunde
zu legende ("in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt").
Schließlich hat die Beschwerde auch die von ihr gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die genannte Gesetzesauslegung
durch den Senat nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere hat sie sich nicht ausreichend mit den dazu in den zitierten
Entscheidungen enthaltenen Ausführungen auseinandergesetzt. Danach ist die unterschiedliche Behandlung von Einkünften aus
selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit sachlich gerechtfertigt, da die Ausübung der jeweiligen Erwerbstätigkeit
sowie die Art der Erzielung des Einkommens wesentlich voneinander abweichen (vgl BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14 RdNr 35 mwN).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.