Anspruch auf Prozesskostenhilfe nur bei Aussicht auf Erfolg
Gründe:
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 13. Juli 2006 die Auffassung der Beklagten und - im Ergebnis
- die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, wonach der Kläger für die Zeit von Mai 1990 bis zum 30. Juni 1997 keinen Anspruch
auf höhere als die von der Beklagten ihm bereits durch Nachzahlung gewährten kindbezogenen Leistungen (Kindergeld und Kindergeldzuschlag
für drei Kinder) von knapp 41.000 DM zuzüglich 1.684 EUR Zinsen hat. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger (sinngemäß) Beschwerde zum Bundessozialgericht eingelegt und beantragt, ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.
Dahinstehen kann, ob eine ordnungsgemäß eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (vgl §§ 160a, 166
SGG) als solche aussichtsreich sein könnte, soweit sie den geltend gemachten Anspruch auf höheres Kindergeld betrifft. Jedenfalls
kann das weitere Verfahren nicht zu einer zusätzlichen Kindergeldgewährung führen. Denn dem Kläger und seiner Ehefrau sind
für die hier umstrittene Zeit vom 1. Mai 1990 bis zum 30. Juni 1997 die vollen Kindergeldbeträge für drei Kinder bereits gezahlt
worden. Wie der nachgezahlte Gesamtbetrag von 40.940 DM sich auf diesen Zeitraum verteilt, hat das LSG ausführlich dargestellt
(zu korrigieren ist lediglich die Angabe von 100 DM monatlich als Zweitkindergeld für das zweite Halbjahr 1990 [S 6 des Berufungsurteils];
das Zweitkindergeld betrug ab 1. Juli 1990 130 DM monatlich und ist in dieser Höhe nachgezahlt worden). In dieser Lage würde
ein bemittelter Kläger den Rechtsstreit aus Kostengründen nicht fortführen. Dem Kläger ist durch Prozesskostenhilfe nicht
eine Rechtsverfolgung zu finanzieren, die ein verständiger Beteiligter zur Schonung eigener Mittel unterlassen würde (vgl
dazu BSG SozR 1750 § 114 Nr 1, 5).
Dieselbe Überlegung gilt, soweit der Kläger Kindergeldzuschläge für das Jahr 1990 und die Zeit ab 1996 geltend macht. Für
den erstgenannten Zeitraum ist der volle Betrag von 1.152 DM nachgezahlt worden; ab 1996 gibt es die Leistung Kindergeldzuschlag
nicht mehr.
Wegen des Anspruchs auf Kindergeldzuschlag für die Jahre 1991 bis 1995 sind keine Revisionszulassungsgründe ersichtlich. Als
Grund für eine Zulassung der Revision käme allenfalls eine grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) der Auslegung des § 11a Abs 7
Bundeskindergeldgesetz damaliger Fassung bei laufenden Leistungsfällen in Betracht. Es ließe sich aber mehr als zehn Jahre nach Auslaufen dieser
Regelung nicht darlegen, dass der Antwort auf die damit zusammenhängenden Fragen noch Bedeutung für weitere Fälle (Breitenwirkung)
zukommt. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache deshalb nicht mehr.
Da dem Kläger keine Prozesskostenhilfe zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
73a Abs
1 SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.
Die vom Kläger eingelegte Beschwerde ist nach §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger sich nicht von einem postulationsfähigen
Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen (§ 166
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.