Parallelentscheidung zu BSG v. 02.10.2020 B 10 SF 18/20 S
Gründe
I
Das LSG hat mit Beschluss vom 20.8.2020 auf die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Anforderung von Gerichtskosten
betreffend des Verfahrens L 1 SV 582/19 B die festgesetzten Mahngebühren aufgehoben und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer möchte dagegen mit einer Beschwerde zum BSG vorgehen. In seinem Schreiben vom 12.9.2020, beim BSG eingegangen am 21.9.2020, betont er, dass er prozessunfähig sei, sodass weder er selbst noch seine Helfer rechtsverbindliche
Schreiben erstellen könnten. Das sei vielmehr der von ihm benannten besonderen Vertreterin, Frau Rechtsanwältin P., vorbehalten,
die das Gericht für ihn zu bestellen habe, weil er sich selbst keinen Anwalt suchen könne.
II
Das oben genannte Schreiben des Beschwerdeführers ist als Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters iS des §
72 Abs
1 SGG zur Durchführung eines beabsichtigten Verfahrens der Beschwerde vor dem BSG auszulegen. Über ihn hat die Vorsitzende des Prozessgerichts zu entscheiden.
Der Antrag des Beschwerdeführers hat keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob das auf Bestellung einer besonderen
Vertreterin gerichtete Begehren des Beschwerdeführers bereits unzulässig ist, weil es schon vor einer rechtsverbindlichen
Einlegung der beabsichtigten Beschwerde geltend gemacht wird (gegen die Zulässigkeit einer Bestellung vor Rechtshängigkeit B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 3. Aufl 2020, §
72 RdNr 2; für die Zulässigkeit einer Bestellung bereits vor Klageerhebung jedoch Hommel in Peters/Sautter/Wolff,
SGG, §
72 Anm 1, Stand Januar 2008).
Vorliegend kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer prozessfähig ist (vgl BSG Beschluss vom 17.7.2020 - B 1 KR 23/18 B). Stünde die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, könnte dieser zwar grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter
fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht keinen Betreuer
bestellt hat (vgl BSG Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R - SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 9). Von der Bestellung eines besonderen Vertreters kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen
Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (vgl BSG Urteil vom 15.11.2012, aaO RdNr 10 mwN). Dies ist auch dann der Fall, wenn das Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es - wie
hier - schon nicht statthaft ist. Auch die Beteiligung eines besonderen Vertreters vermag nicht die Statthaftigkeit einer
nach §
177 SGG ausgeschlossenen Beschwerde herbeizuführen (vgl BSG Beschluss vom 11.1.2017 - B 1 KR 16/16 S - juris RdNr 4; BSG Beschlüsse vom 12.7.2018 - B 1 KR 8/18 S - und - B 1 KR 9/18 S - juris, jeweils RdNr 5).
Gerichtskosten fallen für diese Entscheidung vor Erhebung der Beschwerde (unbeschadet der Regelung des § 66 Abs 8 GKG) nicht an, weil der Rechtszug in dritter Instanz noch nicht eingeleitet ist. Insoweit gilt dasselbe wie für isolierte PKH-Verfahren
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §§
114 ff
ZPO) oder für Verfahren auf Beiordnung eines Notanwalts (vgl §
202 Satz 1
SGG iVm §
78b ZPO).
Die Entscheidung ist unanfechtbar.