Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegung des Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer
beantragten Terminverlegung
Gründe:
Die ausschließlich auf Verfahrensfehler des Landessozialgerichts (LSG) gestützte Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung
nicht den Anforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entspricht.
Nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG muss in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ein geltend gemachter Verfahrensmangel bezeichnet werden. Eine ordnungsgemäße
Bezeichnung setzt voraus, dass die verletzte Verfahrensnorm und die eine Verletzung vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert
und schlüssig dargelegt werden (stRspr, ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und SozR 3-1500 § 73 Nr 10). Eine solche Darlegung ist
der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Begründung nicht zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdebegründung vom 23. Januar 2007, das LSG habe das rechtliche Gehör (§
62 SGG) dadurch verletzt, dass es am 13. Dezember 2006 entschieden habe, obwohl sie mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 die Aufhebung
des Termins und eine Verschiebung um sechs Wochen beantragt habe. Es kann dahinstehen, ob in der Beschwerdebegründung überhaupt
hinreichende Gründe für eine Terminverlegung wegen Verhinderung dargelegt werden. Ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung
liegt grundsätzlich nur bei einer plötzlichen Verhinderung vor (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Aufl 2005,
§ 62 Rz 6d mwN). Zweifel an der Plötzlichkeit der Verhinderung, die durch die Beschwerdebegründung nicht beseitigt werden,
ergeben sich insbesondere aus der Art der behaupteten Umstände.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründung den Verfahrensgang in der Vorinstanz nicht lückenlos nachgezeichnet hat (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 62), fehlt es jedenfalls an einem schlüssigen Vortrag zu der Frage, in welcher Weise der Vertagungsgrund durch die Klägerin
glaubhaft gemacht worden ist. Nach dem gemäß §
202 SGG auch im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit anwendbaren §
227 Abs
1 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder vertagt werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Vorsitzenden
bzw des Gerichts, doch hat das Gesetz Maßnahmen dieser Art zur Straffung des Verfahrens an erhebliche Gründe geknüpft, die
nach §
227 Abs
2 ZPO auf Verlangen des Vorsitzenden bzw des Gerichts glaubhaft zu machen sind. Die Klägerin macht zwar geltend, dass sowohl sie
als auch ihre Bevollmächtigten erkrankt bzw aus pflegerischen Gründen an einer Terminwahrnehmung verhindert gewesen seien.
In der Beschwerdebegründung wird jedoch nicht dargelegt, dass sie der Anforderung des Gerichts (vom 8. Dezember 2006), ihre
Verhinderung und die Verhinderung ihrer Bevollmächtigten durch Vorlage entsprechender Belege (Arztbescheinigung etc) glaubhaft
zu machen, nachgekommen sei. Es ist lediglich vorgetragen worden, es sei eine ärztliche Bescheinigung hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit
des Ehemanns der Klägerin sowie dessen Schwerbehindertenausweis vorgelegt worden. In der Beschwerdebegründung wird jedoch
nicht aufgezeigt, dass ein derartiger Nachweis hinsichtlich der Klägerin und der weiteren Prozessbevollmächtigten C Z geführt
worden ist. Soweit sich in der Beschwerdebegründung die Behauptung findet, es seien für C Z diesbezüglich "Auskünfte" vorgelegt
worden, ergibt sich jedenfalls nicht nachvollziehbar, welchen genauen Inhalt die angeblichen Auskünfte gehabt haben sollen.
Dies wäre aber erforderlich gewesen, um darzulegen, dass ein erheblicher Grund tatsächlich glaubhaft gemacht worden ist. Denn
die Erkrankung bzw sonstige Verhinderung muss sich schlüssig aus der vorgelegten Bescheinigung ergeben; die Bescheinigung
muss so substantiiert sein, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhinderung selbst
zu beurteilen (vgl BFH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - IV B 86/99 - BFH/NV 2000, 1353; BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 8 B 69/01 - NJW 2001, 2735 mwN). Die erforderlichen Darlegungen wären im Übrigen ausweislich des Inhalts der vorgelegten Berufungsakte auch nicht möglich
gewesen, denn nach dem Inhalt der Berufungsakte sind entsprechende Auskünfte für die Klägerin und die Bevollmächtigte C Z
nicht beigebracht, sondern nur deren Einholung als Beweismittel angeregt worden.
Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 2, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.