Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung eines Verfahrensmangels
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die in §
160 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) abschließend aufgezählten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung
oder Verfahrensmangel) müssen in der durch §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet werden.
Diesen zwingenden Anforderungen genügt die vom Kläger vorgelegte Beschwerdebegründung nicht. Diese sieht davon ab, Zulassungsgründe
zu nennen, und setzt sich lediglich in der Art einer Berufungsbegründung mit dem Urteil der Vorinstanz auseinander. Damit
verkennt der Beschwerdeführer, dass im Beschwerdeverfahren nicht über die Richtigkeit dieses Urteils, sondern allein über
die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil entschieden wird und die Revision nur zugelassen werden darf, wenn einer
der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die Zulassungsgründe nicht herausarbeitet, es vielmehr
dem Beschwerdegericht überlässt, den Prozessstoff daraufhin durchzusehen, ob Zulassungsgründe in Betracht kommen, genügt den
Begründungsanforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG nicht. Denn es ist gerade der Sinn der Begründungspflicht, dass die Prüfung, ob Zulassungsgründe vorliegen, zunächst vom
Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers vorgenommen wird.
Die Beschwerdebegründung wäre im Übrigen auch dann unzureichend, wenn ihr sinngemäß die Rüge einer "Abweichung" oder eines
Verfahrensfehlers zu entnehmen wäre. Um eine Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG darzulegen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter
Rechtssätze in der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) einerseits und in einer Entscheidung zB des Bundessozialgerichts
(BSG) andererseits aufzuzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67) und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass
sie ohne weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Bereits hieran fehlt es, wenn die Beschwerdebegründung ausführt,
das Urteil weiche auch ab "von den durch das angerufene Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen bezüglich der Ermittlung
eines Sachverhalts durch die Sozialgerichte nach dem so genannten Ermittlungsgrundsatz, wonach den Gerichten nicht zusteht,
bei offener Beweislage zu Lasten der Sozialhilfebedürftigen das Vorhandensein eines Vermögens anzunehmen". Hiervon abgesehen
wird aber auch versäumt, widerstreitende rechtliche Obersätze von entscheidungserheblicher Bedeutung herauszuarbeiten und
einander gegenüberzustellen.
Die ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) setzt schließlich voraus, dass die verletzte Verfahrensnorm und die eine Verletzung begründenden Tatsachen substantiiert
und schlüssig dargelegt werden (stRspr; ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; SozR 3-1500 § 73 Nr 10). Eine solche Darlegung ist
der Beschwerdebegründung vom 22. Januar 2008 ebenfalls nicht zu entnehmen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, er habe inzwischen
- nach Zustellung des Berufungsurteils - weitere Beweismaterialien herbeischaffen können und die getroffene Entscheidung sei
deshalb unrichtig, ist darauf hinzuweisen, dass ein behaupteter Restitutionsgrund iS des §
179 Abs
1 SGG iVm §
580 Nr
7b Zivilprozessordnung nicht die Darlegung eines Zulassungsgrundes iS des §
160 SGG ersetzt (vgl BFH, Urteile vom 26. März 1998 - IX B 131/97 - und vom 7. September 2006 - IX B 199/05; auch BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 7 B 73/02). Ob das LSG dagegen den Rechtsstreit nach den Umständen des Einzelfalls zutreffend entschieden hat, ist nicht Gegenstand
des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Der in diesem Zusammenhang sinngemäß auch erhobene
Vorwurf fehlerhafter Beweiswürdigung (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG) vermag die Zulassung der Revision ebenfalls nicht zu begründen (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG).
Die unzulässige Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.