Versagung von Alg wegen einer Sperrzeit
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). In der Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des
§
162 SGG stellt (vgl nur BSG vom 20.10.2021 - B 12 R 2/21 B - juris RdNr 16; BSG vom 4.1.2022 - B 11 AL 58/21 B - juris RdNr 3). Die Beschwerdebegründung muss daher eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum
Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formulieren
(vgl BSG vom 4.1.2022 - B 11 AL 58/21 B - juris RdNr 3).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger, der - soweit ersichtlich - Alg begehrt,
das ihm wegen einer Sperrzeit nicht bewilligt wurde, formuliert ausdrücklich bereits keine mit verallgemeinerungsfähigen Aussagen
zu beantwortende abstrakt-generellen Rechtsfragen zu bestimmten Rechtsnormen. Vielmehr stellt die Beschwerdebegründung in
allen fünf formulierten Fragen auf das konkrete Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ab, zielt also ausdrücklich nur
auf die rechtliche Beurteilung des konkreten Einzelfalls. Wie die Beantwortung dieser Fragen zur Wahrung von Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts beitragen könnte, wird nicht aufgezeigt.
Zudem lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, warum die formulierten Fragen entscheidungserheblich sein können.
Hierzu hätte der Sach- und Streitstand strukturiert und im Zusammenhang dargestellt werden müssen, woran es ebenfalls fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.