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BSG, Beschluss vom 25.02.2010 - 11 AL 22/09 C
Begründung der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren; Ablehnung der Richter wegen Vorbefassung
Die Auffassung, bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge sei der iudex a quo wegen Vorbefassung "stets als befangen" anzusehen, ist unzutreffend; vielmehr ist es gerade der Sinn der Anhörungsrüge, dem iudex a quo die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 178a
,
SGG § 60 Abs. 1
,
SGG § 62
,
ZPO § 42 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Hessen 19.11.2009 L 6 AL 1/05 , SG Marburg 27.10.2009 S 8/5 AL 943/03
Der Antrag des Klägers, ihm für die Anhörungsrüge, hilfsweise die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 19. November 2009 - B 11 AL 76/09 B - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den vorbezeichneten Beschluss werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: