Höheres Alg unter Berücksichtigung einer günstigeren Lohnsteuerklasse
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrund
einer Divergenz nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Eine Abweichung (Divergenz) iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen
Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht
schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung
einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über
den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung
im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 §
160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 2017, §
160 RdNr 119, Stand 4.3.2022).
Die Beschwerdebegründung der Klägerin, die in der Sache höheres Alg unter Berücksichtigung einer günstigeren Lohnsteuerklasse
begehrt, wird diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Die Klägerin referiert den Inhalt eines Urteils des BSG vom 1.4.2004 (B 7 AL 52/03 R - BSGE 92, 267 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1). Selbst wenn man diesem Vortrag einzelne, vom BSG aufgestellte konkrete Rechtssätze entnehmen wollte, fehlt es jedenfalls an der Bezeichnung und Gegenüberstellung entscheidungserheblicher
rechtlicher Aussagen des LSG, die dessen Entscheidung zugrunde gelegen haben. Eine Abweichung im Grundsätzlichen lässt sich
nicht dadurch darlegen, dass allein das Ergebnis der LSG-Entscheidung im Rahmen der Darstellung des Sach- und Streitstandes
kurz mitgeteilt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.