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BSG, Urteil vom 22.02.2012 - 11 AL 26/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfügbarkeit bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG
Nach § 3 Abs. 2 MuSchG dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Es handelt sich also im Unterschied zu dem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG um ein - von gesundheitlichen Gefährdungsaspekten unabhängiges - generelles (allgemeines) Beschäftigungsverbot. Auch wenn dieses vorgeburtliche Beschäftigungsverbot, das ausdrücklich nur schwangere Arbeitnehmerinnen und schwangere Heimarbeiterinnen betrifft (vgl. § 1 MuSchG), als generelles Beschäftigungsverbot auch bei arbeitslosen Schwangeren zu beachten wäre, bleibt es ein relatives Verbot bei Bereiterklärung zur Weiterarbeit. Es kann deshalb bei einem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 MuSchG - auch wenn dies naheliegend ist - nicht stets vom Wegfall des Arbeitslosengeldanspruchs ausgegangen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: AuR 2012, 211, NZA 2012, 1146
Normenkette:
MuSchG § 11 Abs. 1
,
MuSchG § 3 Abs. 1
,
MuSchG § 3 Abs. 2
,
SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB III § 119 Abs. 5 Nr. 1
,
SGB III § 119 Abs. 5
,
SGB III § 121 Abs. 1
, ,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 22.06.2010 L 13 AL 4524/09 , SG Stuttgart S 20 AL 4837/08
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: