Gründe:
I
Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung der Kosten für eine Ausbildung der Beigeladenen im C. vom 1.9.2004 bis 28.6.2007.
Die Beigeladene erhielt vom Kläger ab 18.1.2004 Leistungen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim (Bescheid vom 9.2.2004),
für die die Stadt M. gegenüber dem Kläger eine Kostenerstattungspflicht vorbehaltlich der Erstattungspflicht Dritter anerkannte.
Am 13.9.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der Kosten der Ausbildung der Beigeladenen (Ausbildungsvergütung,
Ausbildungskosten und Sozialversicherungsbeiträge) sowie die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Die Beklagte bewilligte
der Beigeladenen BAB vom 1.9.2004 bis 28.6.2007, lehnte jedoch die Übernahme der Ausbildungskosten ab (Bescheid vom 23.9.2004,
Widerspruchsbescheid vom 14.6.2006).
Das Sozialgericht Speyer hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids verurteilt,
dem Kläger Kosten der Ausbildung der Beigeladenen in gesetzlicher Höhe der Teilnahmekosten zu erstatten (Urteil vom 13.2.2013).
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstattungspflicht
nur abzüglich bereits geleisteter Zahlungen von BAB bestehe (Urteil vom 22.1.2015). Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Beklagte sei nach §
102 Abs
1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (
SGB III) vorrangig verpflichtet gewesen, Leistungen zur Teilhabe zu erbringen, deshalb ergebe sich ein Erstattungsanspruch aus §
104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie wirft folgende
Rechtsfrage auf:
"Liegt iSd § 104 Abs 1 Satz 2 SGB X ein Vorrang der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zur Ausbildungsförderung eines behinderten Menschen nach dem Dritten
und
Neunten Buch Sozialgesetzbuch trotz des allgemeinen Nachrangs der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 10 Abs 1 Satz 1 SGB VIII dann nicht vor, wenn der Träger der Leistungen nach §§ 35a, 41 SGB VIII seine Leistungen ohne vorherige Abstimmung mit der Beklagten erbringt, nachdem das Rehabilitationsverfahren bereits begonnen
und die Bundesagentur für Arbeit ihre Zuständigkeit für die Leistungen der Ausbildungsförderung bejaht, bereits den 2-jährigen
Förderungslehrgang zur Ausbildungsvorbereitung gefördert sowie bereits mit der Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe begonnen
hat?"
Das LSG habe sich auf die Systemsubsidiarität der Leistungen des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe -
(SGB VIII) gestützt. Es habe aber nicht berücksichtigt, dass es im konkreten Fall an der Einzelfallsubsidiarität fehle. Diese scheitere
daran, dass der klagende Landkreis die Beklagte innerhalb des bei diesem laufenden Rehabilitationsverfahrens weder informiert
noch eingeschaltet habe, obwohl das die Beigeladene betreffende Rehabilitationsverfahren bereits im Februar 2002 begonnen
habe.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beklagte hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1
SGG iVm §
169 SGG).
Macht ein Beschwerdeführer eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, setzt dies voraus, dass er eine Rechtsfrage
aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch
das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch
nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich
ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Rechtsfrage
formulieren, deren abstrakte Klärungsbedürftigkeit und konkrete Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.
Aus dem Beschwerdevorbringen wird insbesondere die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage nicht deutlich, weil die Beklagte
zwar einen Sachverhalt schildert, diesen aber nicht so aufbereitet, dass erkennbar wird, in welchem rechtlichen Kontext in
einem späteren Revisionsverfahren die aufgeworfene Frage beantwortet werden müsste. Es wird schon nicht deutlich, dass sich
die vom Beklagten formulierte Rechtsfrage im vorliegenden Rechtsstreit ernstlich stellt (vgl BSG, Beschluss vom 22.7.1999 - B 11 AL 91/99 B). Hierzu wäre gerade wegen der Komplexität des Sachverhalts und der Rechtsmaterie (insoweit nur Erstattungsansprüche; §
97 SGB III; §
14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - [SGB IX]) eine Erarbeitung der Problematik
erforderlich gewesen, die es dem Senat ermöglicht hätte, die Entscheidungserheblichkeit der formulierten Frage zumindest in
Form einer Schlüssigkeitsprüfung nachzuvollziehen. Diesen Mindestanforderungen genügt die Beschwerdebegründung, die die rechtlichen
Probleme allenfalls schlaglichtartig aufzeigt und es dem Senat überlässt, die rechtlichen Verknüpfungen herzustellen, nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Halbsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2 Verwaltungsgerichtsordnung; als unterlegene Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1
SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz. Der Kläger und die Beklagte gehen übereinstimmend von dem festgesetzten Streitwert aus. Die Beigeladene hat sich im Verfahren
insgesamt nicht geäußert.