Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage
sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung
im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter
Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und
den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Mit ihrem Vorbringen wird die Klägerin diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Zwar formuliert die Klägerin eine Rechtsfrage
("Erbringt ein noch während des sozialgerichtlichen Verfahrens rechtskräftig erlassener Strafbefehl, dessen Feststellungen
die offensichtliche Masselosigkeit i.S.d. §
165 Absatz
1 Satz 1 Nr.
3 SGB III zum Zeitpunkt der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit nachweist, nachträglich Beweis bzw. indizielle Wirkung
dafür, dass zum Zeitpunkt der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit offensichtliche Masselosigkeit i.S.d. §
165 Absatz
1 Satz 1 Nr.
3 SGB III vorgelegen hat?"). Die Klägerin legt jedoch schon nicht dar, warum diese Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Ihrem Vortrag
ist lediglich zu entnehmen, dass das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG davon ausgegangen ist, dass an die Feststellung einer offensichtlichen Masselosigkeit zum Zeitpunkt der endgültigen Betriebseinstellung
keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Soweit die Klägerin im Anschluss vorträgt, dass das LSG den Strafbefehl des
Amtsgerichts München vom 22.6.2016 wegen Insolvenzverschleppung in Tateinheit mit Bankrott zwar erwähnt habe, diesem jedoch
keine materielle Beachtung geschenkt habe, wendet sie sich im Ergebnis gegen die Würdigung der für und gegen eine offensichtliche
Masselosigkeit sprechenden Umstände durch das Berufungsgericht. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung
im Einzelfall ist jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Es ist auch von der Klägerin weder vorgetragen noch offensichtlich, dass einem derartigen Strafbefehl eine alle anderen
Indizien überlagernde Bedeutung für die Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers iS des §
165 Abs
1 Satz 2 Nr
3 SGB III zukommen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.