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BSG, Beschluss vom 14.10.2019 - 11 AL 39/19 B
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der Abweichung Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall Fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen
1. Eine zur Revisionszulassung führende Divergenz ist nicht anzunehmen, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall insoweit unerheblich ist.
2. Das LSG muss vielmehr den höchstrichterlichen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt haben.
3. Nur die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann eine Zulassung wegen Abweichung begründen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 28.05.2019 L 11 AL 119/18 , SG Hannover 14.08.2018 S 80 AL 332/16
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: