Gründe:
I
Im Streit ist die Erstattung von Kosten in Höhe von 13 584,73 Euro, die dem Kläger nach seinem Vortrag durch die Teilnahme
an einer Bildungsmaßnahme in der Zeit vom 1.9.2005 bis 19.7.2006 entstanden sind.
Nach einer schulischen Ausbildung zum Kinderpfleger begehrte der als behindert anerkannte Kläger die Förderung einer Ausbildung
zum Mediengestalter, die er bereits vor einer Entscheidung der Beklagten begann. Die Beklagte lehnte die Förderung ab, weil
der Kläger aus gesundheitlichen Gründen noch in der Lage sei, seinen erlernten Beruf auszuüben (Bescheid vom 4.10.2005; Widerspruchsbescheid
vom 19.12.2005). Im anschließenden Klageverfahren "erkannte" sie nach medizinischen Ermittlungen "die Notwendigkeit der Bewilligung
von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an" und erklärte sich bereit, die Teilnahme an einer Berufsfindungsmaßnahme zu
fördern. Soweit der Kläger die Erstattung der Kosten für die ab 1.9.2005 begonnene und am 19.7.2006 abgebrochene Ausbildung
begehrt hatte, blieb seine Klage jedoch erfolglos (rechtskräftiger Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Osnabrück vom
12.8.2008). Einen Antrag des Klägers auf Überprüfung des Bescheids vom 4.10.2005, und Erstattung der durch die abgebrochene
Ausbildung entstandenen Kosten lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 6.10.2008; Widerspruchsbescheid vom 26.1.2009). Klage
und Berufung hiergegen hatten keinen Erfolg (Urteil des SG Hannover vom 31.5.2012; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen
vom 23.6.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, zwar sei der Bescheid der Beklagten vom 4.10.2005
fehlerhaft; jedoch komme ein Kostenerstattungsanspruch nach §
15 Abs
1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (
SGB IX) nur bei einer hier nicht vorliegenden Ermessensreduzierung in Betracht.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache geltend; es stelle sich folgende Rechtsfrage, die höchstrichterlich noch nicht geklärte sei:
"Besteht der Kostenerstattungsanspruch nach §
15 Abs
1 Satz 4
SGB IX unter dem Gesichtspunkt einer zu Unrecht abgelehnten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann, wenn das hinsichtlich
der Ausführung des Anspruchs bestehende Ermessen auf Null reduziert war oder kommt ein Kostenerstattungsanspruch auch dann
in Betracht, wenn der ablehnende Bescheid an einem Fehler leidet, der einen Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung des
ablehnenden Bescheides sowie auf Neubescheidung nach sich zieht?"
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Nach seinem Vorbringen lässt sich
nämlich nicht beurteilen, ob die gestellte Rechtsfrage im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt entscheidungserheblich - also
klärungsfähig - ist. Hierzu hätte es unter konkreter Beschreibung der von ihm besuchten Maßnahme der rechtlichen Darlegung
bedurft, weshalb eine solche Maßnahme als Teilhabeleistung überhaupt förderungsfähig gewesen wäre. Der Kläger führt insoweit
lediglich aus, eine Ausbildung zum Mediengestalter - Digital-/Printmedien - an einer "Akademie für neue Medien" begonnen zu
haben. Offen bleibt bereits, ob es sich dabei um eine (möglicherweise Zweit-)Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung gehandelt hat. Die Rechtsgrundlagen und die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelnen für eine mögliche Förderung bleiben
völlig unerörtert. Der Senat vermag auf diese Weise nicht zu beurteilen, ob die Teilhabeleistung tatsächlich zu Unrecht abgelehnt
wurde, wie es §
15 Abs
1 Satz 4
SGB IX erfordert. Es ist nicht ausreichend, dass in der Beschwerdebegründung insoweit (allein) auf die Ausführungen des LSG verwiesen
wird, wonach die Versagung von Teilhabeleistungen fehlerhaft gewesen sei, weil die Annahme, der Kläger sei kein behinderter
Mensch, nachträglich widerlegt worden sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 Abs
1 SGG.