Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger weder Verfahrensfehler, auf denen die angefochtene Entscheidung
beruhen kann, noch eine Divergenz in der gebotenen Weise als Zulassungsgründe bezeichnet hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG geltend gemacht, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen
Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden
(vgl nur BSG SozR 1500 §
160a Nr 14 und 36; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist insbesondere bei der Rüge einer Gehörsverletzung die Darlegung zu verlangen, dass und warum
die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung
des Urteils besteht (BSG SozR 1500 §
160a Nr 36), denn eine Gehörsverletzung stellt gemäß §
202 SGG iVm §
547 ZPO keinen absoluten Revisionsgrund dar.
Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er macht geltend, sein Anspruch auf
rechtliches Gehör sei durch eine Überraschungsentscheidung verletzt, denn das LSG habe in seinem Urteil auf Ziff 3e seines
Alg-Antrages vom Juli 2015 und die Arbeitsbescheinigung vom 9.7.2015 abgestellt, ohne zuvor deutlich gemacht zu haben, dass
es hierauf entscheidend ankomme. Auf diesem Verfahrensmangel könne das angefochtene Urteil beruhen, weil es sich um tragende
Entscheidungsgründe handele und nicht auszuschließen sei, dass das LSG bei Beachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Warum das LSG zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn zur Bedeutung
der erhobenen Kündigungsschutzklage weiter vorgetragen worden wäre, zeigt die Beschwerde indes nicht auf. Insofern setzt sie
sich nur am Rande damit auseinander, dass das LSG seine Entscheidung tragend darauf gestützt hat, eine fehlende persönliche
Arbeitslosmeldung könne im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht ersetzt werden. Ausgehend von der in den
angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Arbeitslosmeldung und Antragstellung vom 28.1.2016 kommt nach der Rechtsauffassung
des LSG also schon aus diesem Rechtsgrund ein Anspruch auf Alg bereits ab dem 8.9.2015 nicht in Betracht. Nur ergänzend hat
das LSG ausgeführt, auch eine Pflicht der Beklagten zur Spontanberatung habe seiner Auffassung nach nicht bestanden. Abgesehen
davon hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen auf Alg, insbesondere Arbeitslosigkeit
(§
138 SGB III), zu diesem früheren Zeitpunkt vorlagen.
Die Beschwerde zeigt auch nicht schlüssig auf, warum an die Arbeitslosmeldung und Antragstellung durch den Kläger im Juni
2015 angeknüpft werden und sich hieraus ein Anspruch auf Alg bereits ab dem 8.9.2015 ergeben könnte. Denn die Beklagte hatte
mit bindendem Bescheid vom 15.7.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.8.2015 diesen früheren Antrag des Klägers
abgelehnt. Dieser Bescheid ist, wie sich schon aus dem Klageantrag ergibt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass
das LSG auch nicht darüber zu befinden hatte, ob eine Verschiebung der Arbeitslosmeldung vom Juni 2015 gemäß §
137 Abs
2 SGB III in Betracht gekommen wäre. Ob ein Anspruch auf Rücknahme dieses bindenden Bescheides nach § 44 Abs 1 SGB X bestehen kann, obwohl erst im Januar 2016 - also einige Zeit nach Eintritt der Bindungswirkung - ein Vergleich im Kündigungsrechtsstreit
zwischen dem Kläger und seinem früheren Arbeitgeber über eine spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurde,
kann dahinstehen. Tatsächlich ist eine Rücknahme weder geprüft worden noch erfolgt.
Soweit der Kläger als weiteren Verfahrensmangel rügt, das LSG habe durch eine Entscheidung (im Einverständnis aller Beteiligter)
nur durch den Berichterstatter sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, macht er - unbeschadet der umstrittenen Frage,
ob in dieser Fallgestaltung überhaupt noch ein zu überprüfender Ermessenspielraum des Berichterstatters besteht (vgl dazu
nur Knittel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Aufl 2017, §
155 RdNr 100 ff mwN) - schon keine Umstände geltend, die sich ausgehend von der Rechtsansicht des LSG als ermessensfehlerhaft
darstellen könnten.
Schließlich hat der Kläger auch nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung des LSG auf einer Abweichung iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG beruhen kann. Es ist schon fraglich, ob die in der Beschwerde wörtlich zitierten und gegenübergestellten Ausführungen aus
einem Urteil des BSG und dem Berufungsurteil überhaupt abstrakte Rechtssätze enthalten. Jedenfalls reicht es nicht aus, zur Begründung, dass das
Urteil des LSG auf der vermeintlichen Divergenz beruht, auszuführen, es hätte Anlass bestanden, einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
"zu erwägen", ohne das Ergebnis dieser Erwägung und die Bedeutung für den Rechtsstreit im Einzelnen darzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.