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BSG, Beschluss vom 09.02.2015 - 11 AL 79/14 B
Darlegung von Tatsachen für einen Verfahrensmangel Kausalität eines Verfahrensmangels
1. Soweit das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt werden soll, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.
2. Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 09.10.2014 L 29 AL 317/11 , SG Berlin S 198 AL 3830/09
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: