Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Beginn der Jahresfrist
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der durch §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet.
"Bezeichnet" iS des §
160a Abs
2 Satz 3 letzter Halbsatz
SGG ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn er in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird.
Dazu gehört auch die Darlegung, inwiefern das Berufungsurteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen kann (vgl
BSG SozR 1500 § 160 Nr 31; § 160a Nr 36; SozR 3-1500 § 160a Nr 4; stRspr).
1. Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung nicht schlüssig dargetan, dass die Entscheidung des Landessozialgerichts
(LSG) auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG "beruhen kann". Er hat zwar vorgetragen, das LSG habe in seinem Beschluss nach §
153 Abs
2 SGG auf die Begründung des Sozialgerichts (SG) verwiesen, ohne auf seine Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 10. Januar 2008 einzugehen. Er habe dort im einzelnen
ausgeführt, dass die Rechtsansicht des SG, wonach die Rücknahmefrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X gewahrt sei, weil die Beklagte erst im September 2003 über den wahren Umfang der Tätigkeit des Klägers informiert gewesen
sei, im Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag im Klageverfahren (Schriftsatz vom 4. Oktober 2005) stehe. Aus diesem Vorbringen
ergibt sich indes nicht, dass und inwiefern es auf dieses Vorbringen des Klägers nach der - für die Beurteilung eines Verfahrensmangels
zu Grunde zu legenden - Rechtsauffassung des LSG auch ankam. Hierzu hätte sich die Beschwerdebegründung insbesondere mit dem
Wortlaut des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X auseinandersetzen müssen, der auf die Kenntnis der für die Rücknahme zuständigen Behörde abstellt. Ferner hätte sie sich
mit der zu diesem Tatbestandsmerkmal vorliegenden, näher differenzierenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) befassen
müssen. Danach ist im Rahmen des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X nicht auf die Kenntnis des Außendienstmitarbeiters, sondern auf die Kenntnis des für die Rücknahme zuständigen Sachbearbeiters
der Beklagten abzustellen (vgl BSGE 77, 295, 298 = SozR 3-1300 § 45 Nr 27; vgl zum Ganzen Schütze, in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl, § 45 RdNr 85 mwN). Es besteht kein Anhalt dafür, dass das LSG im Fall einer Auseinandersetzung mit dem Einwand der Verfristung
nach § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X zu einer anderen, für den Kläger günstigen Entscheidung gekommen wäre.
2. Der außerdem vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel einer ermessensfehlerhaften Entscheidung nach §
153 Abs
4 SGG ist ebenfalls nicht schlüssig dargetan. Nach dieser Vorschrift kann das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn
es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Sein Vorbringen, das LSG habe
sich hinsichtlich der streitentscheidenden Frage, ob er in der Zeit ab April 1996 im Geschäft seiner Ehefrau mehr als kurzzeitig
tätig gewesen sei, ein eigenes Bild im Rahmen einer mündlichen Verhandlung machen müssen und nicht kurzerhand auf die vom
SG eingeholten Zeugenaussagen über zum Teil zehn Jahre zurückliegende Vorgänge zurückgreifen dürfen, ergibt keinen Anhalt für
eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des LSG. Denn einem Berufungskläger steht es frei, für den Fall einer aus seiner Sicht
notwendigen weiteren Beweiserhebung entsprechende Beweisanträge vor dem LSG zu stellen und sich damit auch rechtliches Gehör
zu verschaffen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22; stRspr). Von dieser rechtlichen Möglichkeit hat der Prozessbevollmächtigte
des Klägers nach dem Beschwerdevorbringen offenbar keinen Gebrauch gemacht. Selbst wenn der Kläger, wie vorgetragen, in der
mündlichen Verhandlung vor dem SG einen weiteren Zeugen benannt hat, hätte ihn dies von der erforderlichen Stellung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags
im Berufungsverfahren nicht entbunden. Auch das weitere Vorbringen, insbesondere zur Höhe des von der Beklagten geltend gemachten
Rückforderungsbetrages und zur zeitlichen Reichweite des Verfahrens, lässt nicht den Schluss zu, die Entscheidung des LSG
ohne mündliche Verhandlung beruhe auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung (vgl BSG SozR 3-1500 §
160a Nr 19; BSG SozR 4-1500 §
153 Nr 1; Keller in Meyer-Ladewig,
SGG, 9. Aufl, §
153 RdNr 15, 16).
Da die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist sie als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.