Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
26. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt Alg für 8 Monate bzw 240 Kalendertage. Bewilligt wurde ihm die Leistung lediglich für 6 Monate (180 Kalendertage),
weil er die nach §
147 Abs
2 SGB III für einen Anspruch auf 8 Monate erforderliche Dauer eines Versicherungspflichtverhältnisses von 16 Monaten bzw 480 Tagen
um 7 Tage unterschritten hatte. Klage und Berufung blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des SG Reutlingen vom 14.7.2016; Urteil
des LSG Baden-Württemberg vom 26.10.2016). Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG macht
der Kläger als grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "die Frage der angemessenen Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen
bzw. die Verhältnismäßigkeit" geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
nicht in der erforderlichen Weise dargelegt hat (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss
anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums,
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Allenfalls die Verfassungswidrigkeit
der eindeutigen, einer einschränkenden oder erweiternden Auslegung ersichtlich nicht zugänglichen gesetzlichen Regelung zur
Anspruchsdauer in §
147 Abs
2 SGB III könnte deren Anwendung entgegenstehen. Die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen verfassungsrechtlich determinierten Fragen
nach einer angemessenen Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen bzw nach der Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung
ist allerdings nicht ausreichend dargetan. Der Kläger zeigt schon die konkreten verfassungsrechtlichen Grundlagen dieser Grundsätze
nicht auf. Eine Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum, die hierzu vorliegen, fehlt ebenfalls.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.