Geltendmachung einer inhaltlichen Unrichtigkeit des Berufungsurteils
Darlegung einer sich ernsthaft stellenden Rechtsfrage
Auswertung von Rechtsprechung und Lehre
1. Legt ein Beschwerdeführer lediglich die nach seiner Ansicht anzunehmende inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils dar,
kann darauf die Zulassung der Revision nicht gestützt werden.
2. Die Beschwerdebegründung muss vielmehr ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
3 . Des Weiteren ist auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres
zu beantworten ist, und der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse
vornehmen soll.
Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger für die
Zeit vom 1.1.2002 bis 31.12.2005 für die Beigeladenen zu 5. bis 12. Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge
in Höhe von insgesamt 12 742,76 Euro zu zahlen hat.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.8.2011 ist
in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.
Der Kläger beruft sich allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage
nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das
Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.
Der Kläger meint, eine "bundeseinheitliche Entscheidung durch das BSG" sei dazu "geboten", ob "die Angabe in den Formulararbeitsverträgen von einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden dahingehend
ausgelegt werden (müsse), dass die Arbeitszeit bis zu 40 Stunden dauern kann, wenn entsprechender Bedarf da ist". Es kann
offenbleiben, ob der Kläger damit eine aus sich heraus verständliche konkrete Rechtsfrage formuliert, die in einem Revisionsverfahren
nach Zulassung der Revision geklärt werden könnte, oder lediglich eine Frage zur Anwendung des Rechts auf den Einzelfall.
Jedenfalls zeigt der Kläger weder auf, dass sich unter Zugrundelegung der Feststellungen des LSG zum Inhalt der Einstellungszusage
bzw des Arbeitsvertrags diese Frage im Rechtsstreit stellen könnte, noch, dass sie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung
noch nicht geklärt sein könnte. In seiner nur circa eine Seite Text umfassenden Beschwerdebegründung führt er lediglich aus,
inwieweit und aus welchen Gründen das LSG nach seiner (des Klägers) Ansicht eine unzutreffende Rechtsauffassung vertreten
habe. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf verweist, Saisonarbeiter würden nur für die Stunden der tatsächlichen Arbeitsleistung
vergütet, einem Arbeitgeber könne nicht auferlegt werden, Saisonkräfte für mindestens 30 bzw 40 Stunden im Voraus zu beschäftigen,
und das LSG habe übersehen, dass in dem fraglichen Vertrag das Schriftformerfordernis mündlich habe aufgehoben werden können,
legt er lediglich die nach seiner Ansicht anzunehmende inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils dar, auf die - wie oben beschrieben
- die Zulassung der Revision nicht gestützt werden kann.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzung der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war gemäß §
197a Abs
1 S 1 Halbs 1
SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG entsprechend der Festsetzung des Streitwertes durch das SG in Höhe der auch vom LSG zugrunde gelegten Höhe der streitigen Forderungen von 9457,26 Euro sowie 3285,50 Euro, insgesamt
somit 12 742,76 Euro, festzusetzen.