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BSG, Beschluss vom 02.02.2015 - 12 KR 11/14 B
Divergenzzulassung Deduktion eines Ergebnisses Divergenz von Verfahrensrecht Umgehung der Verfahrensrüge
1. Das LSG kann von einer Entscheidung u.a. des BSG auch dann abweichen, wenn es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt.
2. In einem solchen Fall wäre jedoch darzulegen, dass sich der Rechtssatz nicht erst nachträglich logisch induktiv aus der Urteilsbegründung ableiten lässt, sondern dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft die Deduktion des gefundenen Ergebnisses aus dem sich aus der Entscheidung selbst schlüssig ergebenden Rechtssatz, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte, erkennen lässt.
3. Prinzipiell kann eine Divergenz auch bezüglich tragender Rechtssätze zum Verfahrensrecht bestehen, sodass ein von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu abweichender Rechtssatz des LSG geeignet sein kann, die Zulassung der Revision zu begründen, obwohl das SGG auch (schon) die Revisionszulassung wegen Verfahrensmängeln kennt; insoweit kommt die Zulassung nicht nur bei Verfahrensfehlern in Betracht.
4. Dies darf aber nicht zur Umgehung der nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG eingeschränkten Nachprüfbarkeit von Verfahrensmängeln führen.
5. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2-3
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 19.12.2013 L 4 KR 532/10 , SG Lüneburg S 9 KR 278/06
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: