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BSG, Beschluss vom 27.10.2010 - 12 KR 2/10 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung
Eine Gehörsrüge ist nicht hinreichend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer es versäumt darzulegen, dass die Entscheidung des LSG nach dem damaligen Sach- und Streitstand von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte. Eine Überraschungsentscheidung in dem Sinne, dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter mit ihr nicht zu rechnen brauchte, liegt bereits dann nicht vor, wenn sich das LSG im Urteil einem im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Standpunkt des SG anschließt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
SGG § 62
Vorinstanzen: LSG Thüringen 03.11.2009 L 6 KR 70/05 , SG Gotha 02.12.2004 S 20 KR 1021/01
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 3. November 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 3.
Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: