Beitragsbemessung freiwillig Versicherter zur Kranken- und Pflegeversicherung; Maßgeblichkeit von Einkommensteuerbescheiden
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung.
Die 1935 geborene, bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versicherte Klägerin bezieht seit 1.1.1996 Altersrente. Ihr -
bei der Beklagten ebenfalls freiwillig versicherter - Ehemann betrieb von 1998 bis 31.10.2002 ein Bauunternehmen. Mit notariellem
Vertrag vom 31.1.1974 erhielt die Klägerin von ihrem Ehemann ein Hausgrundstück übertragen, welches an Dritte vermietet wurde.
Zur Umgestaltung des Gebäudes zu Wohnzwecken sowie wegen entstandenen Reparatur- und Renovierungsbedarfs wurden in den Folgejahren
Investitionen getätigt, für die die Eheleute im Jahr 1998 ein Darlehen in Höhe von 350 000 DM aufnahmen.
Unter dem 16.12.1996 machte die Klägerin zur Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung gegenüber der Beklagten
Angaben über das von ihr erzielte Einkommen. In dem ausgefüllten und von der Klägerin unterzeichneten Formularvordruck finden
sich für das Jahr 1996 Angaben über die ihr gewährte Rente, nicht jedoch - in einer gesonderten Rubrik erfragte - Angaben
zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Mit Bescheid vom selben Tag setzte die Beklagte daraufhin die Beiträge zur Krankenversicherung
für das Jahr 1996 ohne Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung fest. Entsprechende Beitragsfestsetzungen
erfolgten in der Folgezeit auch für die Jahre 1997 bis 2002.
Anlässlich einer Überprüfung durch die Beklagte im Jahr 2002 legte die Klägerin Einkommensteuerbescheide für die Jahre ab
1996 vor, aus denen sich jährliche Gewinne der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von bis zu 50 000 DM ergaben.
Das aus Gewerbebetrieb resultierende jährliche Einkommen des Ehemannes lag jeweils weit unter diesem Betrag (zB 1996 965 DM).
Eingereicht wurden zudem Aufstellungen über getätigte Aufwendungen für die vermieteten Objekte. Mit Bescheid vom 4.10.2002
setzte die Beklagte mit Blick darauf die von der Klägerin zu entrichtenden monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
vom 1.7. 2002 bis 30.6.2003 unter Berücksichtigung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung neu fest. Mit weiterem Bescheid
vom selben Tag korrigierte die Beklagte darüber hinaus die Beitragseinstufung für den Zeitraum 1.1.1996 bis 30.6.2002 und
machte eine Beitragsnachforderung (einschließlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung) in Höhe von 15 260,23 Euro
geltend; die bisher ergangenen Beitragsbescheide für die Jahre ab 1996 seien damit "ungültig". Im anschließenden Widerspruchsverfahren
ergingen weitere Bescheide mit Beitragsneufestsetzungen. Mit Teilabhilfebescheid vom 11.3.2004 beschränkte die Beklagte die
Beitragsnachforderung schließlich auf den Zeitraum vom 1.1.1998 bis 31.10.2002 und forderte von der Klägerin - weitere Bescheide
für "ungültig" erklärend - (nur noch) einen Betrag in Höhe von 11 982,03 Euro nach. Im Übrigen wies die Beklagte die Widersprüche
insgesamt zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.1.2005).
Klage und Berufung der Klägerin - gerichtet gegen die Beitragsnachforderung für die Zeit vom 1.1.1998 bis 31.10.2002 - sind
erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 12.12.2007; LSG-Urteil vom 2.11.2011). Zur Begründung seines Urteils hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die
rückwirkende Aufhebung der ursprünglichen Beitragsbescheide seit 1996 sei gemäß § 45 SGB X rechtmäßig. Diese Beitragsbescheide, die die Klägerin wegen der darin vorgenommenen zu niedrigen Beitragsfestsetzung begünstigt
hätten, seien rechtswidrig, weil eine Beitragsbemessung unter Einbeziehung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unterblieben
sei. Das für die Beitragsfestsetzung maßgebende Einkommen ergebe sich aus den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden. Die darin
ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien nach §
240 Abs
4 S 6
SGB V im Rahmen der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen. Die Klägerin habe in Bezug auf die seinerzeit zur Festsetzung der Beiträge
gemachten Angaben mindestens grob fahrlässig gehandelt bzw die Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide mindestens grob fahrlässig
nicht gekannt, weil sie der Beklagten weder die maßgebenden Unterlagen vorgelegt, noch die Beklagte auf die steuerlichen Angaben
aufmerksam gemacht habe. Eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsauffassung ihres Steuerberaters sei der Klägerin zuzurechnen.
Auch die sonstigen für eine Rücknahme der ursprünglich ergangenen Beitragsbescheide erforderlichen Voraussetzungen seien erfüllt,
insbesondere habe die Beklagte das ihr hinsichtlich der Rücknahme zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung von §
240 SGB V und § 45 SGB X und wendet sich gegen die vom LSG angenommene Maßgeblichkeit der Einkommensteuerbescheide für die Berücksichtigung von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung bei der Bemessung ihrer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Die besondere Nachweispflicht
aus §
240 Abs
4 S 6
SGB V betreffe nur hauptberuflich selbstständig tätige Versicherte, nicht aber sie als Rentnerin. Zum Nachweis des Einkommens habe
die Vorlage ihres (der Klägerin) Rentenbescheides ausgereicht. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung seien zudem
die damit zwangsläufig verbundenen Aufwendungen in Abzug zu bringen. Die alleinige Berücksichtigung eines Einkommensteuerbescheides
verhindere die Möglichkeit eines horizontalen Verlustausgleichs, infolge dessen bei ihr Werbungskosten (Zinsaufwendungen,
Reparaturkosten, Haftpflicht- und Gebäudeversicherungskosten) sowie die Grundsteuer einkommensmindernd berücksichtigt werden
könnten. Käme es - wie vom LSG angenommen - beitragsrechtlich allein auf den Einkommensteuerbescheid an, wären bei der Beitragsfestsetzung
Einwände gegen die Richtigkeit der steuerlichen Bewertung zu Unrecht ausgeschlossen. Die einem Einkommensteuerbescheid lediglich
zukommende Indizwirkung würde auf diese Weise unzulässig in einen unanfechtbaren Nachweis mit Feststellungswirkung für die
Beitragsbemessung gewandelt werden. Es müsse aber möglich sein, in Bezug auf die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen
Krankenversicherung für Verluste bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch andere qualifizierte und verlässliche
Nachweise zu erbringen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten sich darauf verständigt, dass das Revisionsverfahren nur
hinsichtlich der Nachforderung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung durchgeführt werden soll, und dass die beigeladene
Pflegekasse die Klägerin im Falle ihres Erfolges im Revisionsverfahren hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung
entsprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens neu bescheiden wird.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. November 2011 und des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. Dezember
2007 sowie den Teilabhilfe-Bescheid der Beklagten vom 11. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar
2005 aufzuheben,
hilfsweise
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. November 2011 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
II
Die zulässige Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die angefochtenen
Bescheide der beklagten Krankenkasse als rechtmäßig angesehen und entschieden, dass die Klage abzuweisen ist.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - nach einer entsprechenden Begrenzung des Streitgegenstands im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Senat - nur noch die durch (Teilabhilfe-)Bescheid der Beklagten vom 11.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 20.1.2005 geltend gemachte Nachforderung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit vom 1.1.1998
bis 31.10.2002. Das darüber hinausgehende frühere Begehren der Klägerin, eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung
der Rentner festzustellen, ist nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens, denn die Klägerin hat einen entsprechenden Antrag bereits
in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht gestellt.
2. Das LSG ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des hier zu entscheidenden Falles ausgehend von den
von ihm für den Senat bindend festgestellten Tatsachen (§
163 SGG) zu einem zutreffenden Urteilsausspruch gelangt. Die Rüge der Klägerin, das LSG habe §
240 SGB V und § 45 SGB X verletzt, greift nicht durch.
a) Rechtsgrundlage für die Aufhebung der gegenüber der Klägerin ursprünglich ergangenen, den Zeitraum vom 1.1.1998 bis 31.10.2002
betreffenden Beitragsbescheide der Beklagten ist § 45 SGB X. Gemäß § 45 Abs 1 S 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, soweit er ein Recht
oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt). Eine Rücknahme ist
dabei an die gesetzlichen Vorgaben der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X gebunden. Gemäß § 45 Abs 2 S 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand
des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig
ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs 2 S 2 SGB X in der Regel ua dann schutzwürdig, wenn der Begünstigte eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur
unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich ein Begünstigter nach § 45 Abs 2 S 3 SGB X nicht berufen, wenn 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt
auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig
gemacht hat oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat.
b) Die vorbeschriebenen Voraussetzungen für eine Rücknahme der ursprünglich ergangenen Beitragsbescheide sind im Falle der
Klägerin erfüllt.
aa) Die den oa streitigen Zeitraum betreffenden - durch die angefochtenen Bescheide zurückgenommenen - Beitragsbescheide sind
"begünstigende Verwaltungsakte" iS des § 45 Abs 1 SGB X, da sie zu Gunsten der Klägerin einen rechtlich erheblichen Vorteil begründeten oder bestätigten. Zwar enthielten sie hinsichtlich
der Festlegung der Beitragspflicht eine belastende Komponente. Soweit sie zu niedrige Beiträge festsetzten, sind sie jedoch
als begünstigend anzusehen (vgl nur BSGE 70, 117, 120 = SozR 3-1300 § 45 Nr 11 S 40; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 45 RdNr 24; Waschull in Diering/Timme/Waschull, LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 45 RdNr 12).
bb) Die ursprünglichen Beitragsbescheide waren rechtswidrig iS des § 45 Abs 1 SGB X, da in ihnen für die Zeit vom 1.1.1998 bis 31.10.2002 eine zu niedrige Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge
zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung festgesetzt wurde.
(1) Nach §
240 Abs
1 S 1
SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden, hier - wegen der die Zeit bis 2002 betreffenden Beitragsfestsetzungen - noch anwendbaren
Fassung (Gesundheits-Reformgesetz [GRG] vom 20.12.1988 - BGBl I 2477) wurde die Beitragsbemessung durch die Satzung der Krankenkasse
geregelt. Der jeweils zuständigen Krankenkasse - hier der Beklagten - war damit das Recht eingeräumt, die Festlegung der der
Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder nach Grund und Höhe durch ihre Satzung zu bestimmen.
Die Gestaltungsfreiheit war allerdings durch den gesetzlich nach §
240 SGB V vorgegebenen und gezogenen Rahmen beschränkt (vgl zB Bernsdorff in jurisPK-
SGB V, 2. Aufl 2012, §
240 RdNr
9 f). Nach §
240 Abs
1 S 2
SGB V ist bei der Beitragsbemessung sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Mit einzubeziehen sind demgemäß alle Einnahmen und Geldmittel, die das freiwillige
Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, und zwar ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung der
Einkünfte (vgl bereits BSGE 76, 34, 37 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien in BT-Drucks 11/2237 S 225 zu Art I § 249 des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines GRG). Die Beklagte hatte diese Regelung seinerzeit in § 21 ihrer Satzung übernommen. In derartigen Satzungsbestimmungen liegt eine ausreichende Regelung, um (neben anderen Einkünften)
auch Einkünfte eines freiwillig Versicherten aus Vermietung und Verpachtung als bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigende
Einnahmen heranzuziehen (dazu ausdrücklich schon Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Gesetzentwurf eines Gesundheitsstrukturgesetzes ua, BT-Drucks 12/3937 S 17 zu Art 1 Nr 120 [§ 240]; vgl zB BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201 f mwN; BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 §
240 Nr 8, RdNr 12; allg Meinung, zB Bernsdorff in jurisPK-
SGB V, aaO, § 240 RdNr 17; zum Recht der
RVO schon: BSG SozR 2200 § 313a Nr 6; BSGE 57, 240, 242 = SozR 2200 § 180 Nr 20 S 64).
(2) Da Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in den ursprünglichen, an sie gerichteten Beitragsbescheiden
der Beklagten für die Jahre 1998 bis 2002 unberücksichtigt geblieben waren, folgte daraus die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide.
Es verhielt sich entgegen den Vorstellungen der Klägerin nicht so, dass ihr - als (nach den unangegriffenen Feststellungen
des LSG) Eigentümerin eines Hausgrundstücks seit 1974 und Vermieterin des zu Vermietungszwecken hergerichteten Mietobjekts
- überhaupt keine Einnahmen aus Vermietung zuzurechnen wären. Für die Bestimmung der auf der Grundlage des §
240 SGB V von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherten Personen zu entrichtenden Beiträgen ist allein
die Einkommenssituation des Versicherten - hier mithin der Klägerin - zu betrachten, denn bei der Bestimmung der der Beitragsberechnung
zugrunde zu legenden gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auf die persönliche Zurechnung von Einkünften abzustellen.
Maßgebend ist daher, welche Person die zu berücksichtigenden Einkünfte erzielt hat (vgl zB Peters in Kasseler Komm, §
240 SGB V RdNr 30, Stand Einzelkommentierung Juli 2010; Bayerisches LSG Urteil vom 21.3.2013 - L 4 KR 239/11). Grundsätzlich nicht entscheidend ist demgegenüber das Familieneinkommen (Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung,
Stand März 2012, §
240 SGB V RdNr 17 mwN). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes in §
240 Abs
1 S 2 und Abs
2 S 1
SGB V, wenn dort die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am Individuum ("des Mitglieds") ausgerichtet wird. Schon von daher
verbietet sich etwa - sofern nicht (anders als vorliegend) Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung aus Unterhaltsleistungen
erhoben werden (vgl dazu BSG Urteil vom 29.9.2011 - B 12 KR 9/10 R) - eine Gesamtbetrachtung der gemeinsamen Einkommenssituation der Klägerin und ihres Ehemannes, obwohl beide bei der Beklagten
freiwillig versichert waren.
(3) Der Nachweis darüber, ob und in welchem Umfang ein der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde
zu legendes Gesamteinkommen (= Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts, vgl §
16 SGB IV) dem Versicherten zuzurechnen und in welchem Umfang es bei ihm bei der Beitragsbemessung nach §
240 SGB V zu berücksichtigen ist (oder ggf einer anderen Person), ist allein mit Hilfe von Einkommensteuerbescheiden zu führen. Insoweit
überträgt der Senat seine Rechtsprechung zum Nachweis des Einkommens hauptberuflich selbstständig Tätiger, die in der GKV
freiwillig versichert sind (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff), auch auf freiwillig Versicherte mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Dem
steht die Hervorhebung der Nachweispflicht für hauptberuflich selbstständig tätige Versicherte in §
240 Abs
4 S 6
SGB V (eingefügt als S 3 durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992, BGBl I 2266; akutell gültige Fassung ab 16.12.2008 nach Art 4 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter
drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege - Kinderförderungsgesetz - vom 10.12.2008, BGBl I 2403) iVm Abs
4 S 2
SGB V nicht entgegen. Denn nur eine solche Auslegung entspricht dem Gebot des §
240 Abs
1 S 2
SGB V, bei der Beitragsbemessung sicherzustellen, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds
berücksichtigt wird.
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind dadurch gekennzeichnet, dass sie - ähnlich wie dies bei Einnahmen selbstständig
Tätiger der Fall ist - erheblichen Schwankungen unterliegen können. So können die Einnahmen zB durch Investitionen, Schuldzinsen
(Werbungskosten bzw Betriebsausgaben) oder auch Mietausfälle in sehr unterschiedlicher Höhe geschmälert sein. Eine monatlich
gleichbleibende Höhe der Erträge aus Vermietung und Verpachtung erscheint von daher untypisch. Vielmehr ist - kongruent zum
einkommensteuerrechtlichen Veranlagungszeitraum - eine jahresweise Betrachtung angezeigt. Ob, in welchem Umfang und welcher
Person Miet- und Pachteinkünfte einschließlich darauf bezogener einkommensmindernder Aufwendungen zuzurechnen sind, ist für
Zwecke der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter zuverlässig allein dem die Person des Versicherten betreffenden Einkommensteuerbescheid
zu entnehmen. Im Falle gemeinsam veranlagter Ehegatten - wie bei der Klägerin - ergeben sich nur aus dem Einkommensteuerbescheid
die jeweils maßgebenden Beträge, in welche die insoweit getätigten und steuerrechtlich anerkannten einkommensmindernden Aufwendungen
eingerechnet wurden sowie der jeweils einem der Ehegatten zugeordnete Teilbetrag. Die Erwägungen, die den Senat in Bezug auf
die Ermittlung des Einkommens hauptberuflich selbstständig erwerbstätiger freiwilliger Mitglieder einer Krankenkasse dazu
bewogen haben, allein maßgebend auf den Einkommensteuerbescheid abzustellen (dazu im Einzelnen BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff mwN), gelten gleichermaßen für freiwillig, nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätige
Versicherte mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und führen unter teleologischen Gesichtspunkten zu einer Übertragung
der zum erstgenannten Personenkreis entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation.
Der Berücksichtigung anderer Unterlagen als des Einkommensteuerbescheides für Zwecke der Beitragsfestsetzung steht entgegen,
dass den Krankenkassen kein eigenes Instrumentarium zwecks Ermittlung des für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einkommens
freiwillig Versicherter zur Seite steht, welches verwaltungsmäßig rechtssicher und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung
tragend durchführbar wäre und welches ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (zu
diesem Gesichtspunkt bereits BSGE 57, 235, 237 f = SozR 2200 § 180 Nr 19 S 59 f). Insbesondere übersteigt es den den Trägern der GKV zumutbaren Verwaltungsaufwand,
die Einkommensverhältnisse eines jeden Versicherten in vergleichbarer Situation wie derjenigen der Klägerin selbst anhand
von Einzelbelegen zu prüfen und zu bewerten. Andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid sind insoweit nicht geeignet,
eine verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (vgl BSGE 79, 133, 139 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 104; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff mwN).
Die alleinige Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheides zum Nachweis des aus Vermietung und Verpachtung folgenden Gewinns
ergibt sich auch aus der im Gesetz angelegten Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung
(vgl dazu allgemein Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung - Agrarsozialreformgesetz
1995, BT-Drucks 12/5700 S 92 Zu Art 3 Zu Nr
2). §
15 Abs 1 S 1
SGB IV sieht seit dem 1.1.1995 insoweit vor, dass Arbeitseinkommen im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen der nach
den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn (aus einer selbstständigen Tätigkeit)
ist. Darüber hinaus verstärkt §
15 Abs
1 S 2
SGB IV die grundsätzliche Parallelität von Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht dadurch, dass Einkommen dann als Arbeitseinkommen
zu werten ist, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. In den Gesetzesmaterialien hierzu (BT-Drucks
12/5700, aaO, ebenda) wird deswegen betont, dass der Gewinn (unverändert) aus dem Steuerbescheid zu entnehmen ist, um so eine
Verwaltungsvereinfachung zu erreichen; nichts anderes kann in Bezug auf das Gesamteinkommen iS von §
16 SGB IV gelten. Durch die alleinige Maßgeblichkeit der steuerrechtlichen Verhältnisse, wie sie durch den (endgültigen) Einkommensteuerbescheid
abgebildet werden, auch mit Blick auf die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wird
sichergestellt, dass gewillkürte, auf eine beitragsrechtliche Optimierung angelegte Konstruktionen, die auf die Nutzbarmachung
etwaiger Unterschiede zwischen Sozialversicherungs- und Steuerrecht angelegt sind, ausgeschlossen werden. Vermieden wird so
insbesondere, dass Beitragspflichtige einerseits steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu ihren Gunsten nutzen, dann andererseits
aber - nun von der steuerrechtlichen Betrachtung abweichend - versuchen, die sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlich
für sie nachteiligen Konsequenzen dadurch zu vermeiden, dass der Sachverhalt unter einem davon abweichenden rechtlichen Blickwinkel
aufbereitet wird.
Der Auslegung des §
240 SGB V zur Maßgeblichkeit des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts zum Nachweis
des Einkommens allein durch Einkommensteuerbescheide steht im Übrigen nicht entgegen, dass im Leistungsrecht der GKV - in
Bezug auf die Berechnung der Höhe von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld - abweichende Grundsätze gelten können (vgl
bereits [12. Senat] BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 18 einerseits, [1. Senat] BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr 7 andererseits).
(4) Die der Klägerin im Rahmen des §
240 SGB V zuzurechnenden Einkünfte aus Vermietung in den streitigen Jahren 1998 bis 2002 waren vor diesem Hintergrund ungemindert der
Beitragsbemessung zugrunde zu legen, dh ohne Abzug von Aufwendungen für das Mietobjekt, die nicht sie selbst, sondern ihr
Ehemann getätigt hatte.
Anders als es das Einkommensteuerrecht mit der dort möglichen Zusammenveranlagung von Ehegatten vorsieht, findet im Sozialversicherungsrecht
ein interpersoneller Verlustausgleich grundsätzlich nicht statt. Zwar sind auch für Zwecke der Bemessung von Beiträgen zur
freiwilligen Krankenversicherung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - ähnlich wie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
- um die der Einkunftserzielung dienenden Aufwendungen wie Werbungskosten bzw Betriebsausgaben zu vermindern, insbesondere
um solche aufgrund bestehender Schuldzinsverpflichtungen für das Mietobjekt (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31). Unberührt bleibt in diesem Zusammenhang gleichermaßen die Möglichkeit eines horizontalen Verlustausgleichs innerhalb
derselben Einkunftsart zur Verminderung der Beitragsbemessungsgrundlage (BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 18). Bereits hierdurch werden freiwillig Versicherten der GKV Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt,
über welche Pflichtversicherte - die Beiträge nach ihren Bruttoeinnahmen ohne weitere Abzüge zu entrichten haben - nicht verfügen.
Der vorliegend zu beurteilende Fall ist indessen nicht auf einen horizontalen Verlustausgleich begrenzt, vielmehr steht ein
sozialversicherungsrechtlich unbeachtlicher interpersoneller und vertikaler Verlustausgleich im Raum. Ein - beitragsrechtlich
unzulässiger - vertikaler Verlustausgleich (vgl dazu allgemein BSGE 76, 34, 36 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 S 68 ff) läge nämlich vor, ließe man es zu, die bereits beim Ehemann der Klägerin in dessen
Gewerbebetrieb anlässlich der Hausmodernisierung angefallenen und bei ihm steuerrechtlich - denkbar sogar bereits im Rahmen
der Bemessung seiner eigenen Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung - einkommensmindernd berücksichtigten Aufwendungen
anschließend "umzubewerten" und beitragsrechtlich bei einer anderen versicherten Person - der Klägerin - als Aufwendungen
im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mindernd in Ansatz zu bringen. Der vertikale Verlustausgleich ist auch
bei Einkunftsarten, die nur bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig sind, ausgeschlossen, weil dieser Ausschluss ein
wesentliches Element zur Vermeidung einer beitragsrechtlichen Privilegierung von freiwillig Versicherten gegenüber versicherungspflichtig
Beschäftigten und anderen Versicherungspflichtigen ist (so BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 17). Da das Gesetz bei Pflichtversicherten einen Verlustausgleich nicht vorsieht, entspricht
es dem Sinn und Zweck des §
240 Abs
2 S 1
SGB V, wonach bei einem freiwilligen Mitglied der Beitragsbemessung mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem
vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zugrunde zu legen sind, dass eine umfassende Privilegierung auch für freiwillig
Versicherte nicht gelten kann.
cc) Die Klägerin kann sich gegenüber der Rücknahme der ursprünglichen Beitragsbescheide für die Jahre 2002 bis 2008 auch nicht
mit Erfolg auf Vertrauensschutz in den Bestand dieser Bescheide berufen, da ihr zumindest grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf
das Zustandekommen der - wie ausgeführt - rechtswidrigen Bescheide entgegenzuhalten ist.
Gemäß § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder
grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 2 SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn ein Begünstigter die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat.
Bei dem danach maßgeblichen subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff sind sowohl die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit des
Begünstigten als auch seine Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen. Von diesem in der Rechtsprechung des BSG wiederholt bestätigten Maßstab (stRspr, vgl nur BSGE 44, 264, 272 f = SozR 5870 § 13 Nr 2 S 12 f; BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr 2 S 4) ausgehend hat das LSG zutreffend eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin bejaht, dadurch dass
sie in den Fragenbögen der Beklagten, die der Beitragsbemessung in den ursprünglichen Beitragsbescheiden zugrunde lagen, Angaben
zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unterließ, und zwar trotz ihrer gemäß §
206 Abs
1 SGB V bestehenden Pflicht, der Krankenkasse auf Verlangen über alle für die Feststellung der Beitragspflicht erforderlichen Tatsachen
unverzüglich Auskunft zu geben. Nach den Feststellungen des LSG unterschrieb die Klägerin eigenhändig den Vordruck der Beklagten,
ohne in den darin vorgesehenen Spalten bezüglich der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Angaben zu machen und Eintragungen
vorzunehmen. Darüber hinaus hat das LSG revisionsgerichtlich bindend (vgl §
163 SGG) festgestellt, dass weder die einkommensteuerrechtlichen Angelegenheiten in einem Gespräch mit einem Sachbearbeiter der Beklagten
thematisiert worden waren noch bei einem weiteren Besprechungstermin mit diesem von der Klägerin entsprechende Unterlagen
über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorgelegt und von diesem geprüft wurden. Schließlich hat das LSG zu Recht entschieden,
dass sich die Klägerin nicht auf eine unterlassene bzw falsche Auskunft ihres Steuerberaters berufen kann. Dabei kann offenbleiben,
ob dies - wie es das LSG angenommen hat - schon daraus folgt, dass sich die Klägerin ein etwaiges Fehlverhalten ihres Steuerberaters
nach §§
166,
278 BGB zurechnen lassen müsste. Jedenfalls hätte sich die Klägerin nicht ohne Weiteres auf eine (geltend gemachte) fehlerhafte oder
unterbliebene Auskunft ihres Steuerberaters verlassen dürfen. Zwar kann grobe Fahrlässigkeit, insbesondere bei einem rechtlich
nicht gewandten Antragsteller, ausgeschlossen sein, wenn er sich auf die hinreichende Sachkenntnis und die erschöpfende und
unmissverständliche Befragung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen eines von ihm für sachkundig gehaltenen Dritten
verlässt (vgl BSG Urteil vom 14.6.1984 - 10 RKg 21/83 - Juris RdNr 13 betreffend der Hinzuziehung eines Gemeindebediensteten beim Ausfüllen eines Antrags auf Gewährung von Kindergeld).
Zwingend ist ein derartiger Ausschluss eigener grober Fahrlässigkeit aber nicht, weil es insoweit auf die jeweiligen Umstände
des Falles ankommt. Vorliegend fällt insoweit ins Gewicht, dass die Klägerin als freiwillig Versicherte - für sie erkennbar
- für Zwecke der Beitragsbemessung explizit und gezielt von ihrer Krankenkasse in einem Formular nach bestimmten Tatsachen
(Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) gefragt wurde und entsprechende Angaben gänzlich unterließ, obwohl sie von der
Existenz der erfragten Tatsachen wusste. In einem derartigen Fall kann sich der Betroffene dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit
nicht unter Hinweis auf ein von einem Dritten - zumal von einer berufsmäßig nur mit der Steuerberatung, nicht aber mit einer
Rechtsberatung in krankenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten befassten Person - entwickeltes Konzept (Saldierung der
eigenen Einkünfte mit Aufwendungen des Ehemanns) entziehen. Vielmehr muss der Betroffene dann mindestens die erfragten Tatsachen
(hier: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) angeben und darf sich nicht darauf beschränken, ohne Rückversicherung bei
der anfragenden Krankenkasse und unkommentiert, von jeglichen Angaben dazu abzusehen, mag dies auch auf Auskünfte des Dritten
zurückzuführen sein.
dd) Die übrigen Voraussetzungen für eine Rücknahme der ursprünglichen Beitragsbescheide sind ebenfalls erfüllt. Zu Recht hat
das LSG die Geltung der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 S 3 SGB X bejaht und Ermessensfehler der Beklagten revisionsrechtlich beanstandungsfrei verneint.
c) Auf der Grundlage der für den Senat bindenden, von der Klägerin nicht beanstandeten Feststellungen des LSG (vgl §
163 SGG) ist die mit den streitigen Bescheiden vorgenommene Neufestsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung den
Berechnungen und der Höhe nach nicht zu beanstanden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.